Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der
betheiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Bei—
ritszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum
. April nächsten Jahres eine Zwangsinnung für die Bäcker,
Konditoren und Müller in den Bürgermeistereibezirken Völk—
lingen, Ludweiler und Püttlingen mit dem Sitze in Völk⸗
lingen und dem Namen „Bäckerinnung für den Bezirk der
Bürgermeistereien Völklingen, Ludweiler und Püttlingen“
errichtet werde.
Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbe⸗
reibende, welche das Bäcker⸗, Konditoren- und Müllerhandwerk
hdetreiben, dieser Innung an.
Trier, den 31. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der
betheiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Bei⸗
ristszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum
.April nächsten Jahres eine Zwanginnung für die Maurer,
Steinhauer, Zimmerer, Gypser, Ziegler, Klempuer, Installa⸗
eure, Dachdecker, Anstreicher, Schlosser und Glaser in den
Bürgermeistereibezirlen Völklingen, Ludweiler und Püttlingen
mit dem Sitze in Völklingen uud dem Namen „Bauhand⸗
werkerinnung für den Bezirk der Bürgermeistereien Völklingen,
dudweiler und Püttlingen“ errichtet werde.
Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbe⸗
rreibende, welche das Maurer⸗, Steinhauer⸗, Zimmerer⸗,
Bypser⸗, Ziegler⸗, Klempner-, Installateur-, Dachdecker⸗,
Anstreichers Schlosser⸗ und Glaserhandwerk betreiben, dieser
Innung an.
Trier, den 31. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
I. VB.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der
betheiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Bei—
rittszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum
1. April nächsten Jahres eine Zwangsinnung für das
Schneider-, Schuster und Mützenmacherhandwerk in den
Bürgermeistereibezirken Völklingen, Ludweiler und Püttlingen
mit dem Sitze in Völllingen und dem Namen „Schneider⸗
und Schuhmaͤcherinnung fuͤr den Bezirk der Bürgermeistereien
VBölklingen, Ludweiler und Püttlingen“ errichtet werde.
Von dem gerannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbe—
reibende, welche das Schneider⸗, Schuhmacher- oder Mützen—
macherhandwerk betreiben, dieser Innung an.
Trier, den 31. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Der kom. Bürgermeister Müller in Gersweiler ist von
dem Herrn Ober-Präfidenten zum Standesbeamten des die
Landbürgermeisterei Gersweiler umfassenden Standesamts—
Bezirks ernannt worden.
Trier, den 31. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Auszug aus den Vorschriften der Bulgarischen Regierung über den
Pflanzen⸗ ꝛc. Verkehr.
Die Einfuhr lebender Pflanzen mit Ausnahme der
Rebe ist gestattet, wenn die betreffenden Pflanzen aus
Begenden stammen, welche von der Reblaus nicht heimge⸗
sucht sind; jedoch ist zu solcher Einfuhr die Genehmigung
des Minifters für Handel und Landwirthschaft einzuholen.
Diese Einfuhr darf nur über die Zollstellen Tzaribrod,
Sofia, Harmannly, Varna, Burgus und Rustschuck erfolgen;
nuch müssen die Sendungen mit einem das Nichtvorhanden⸗
ein der Reblaus am Ursprungsorte darthuenden Begleit—
cheine versehen sein. Ein solcher Begleitschein ist auch bei
der Einfuhr von Obst und Gemüse erforderlich. Kartoffeln
und Zwiebelgewächse, ebenso alle Theile von Reben sind
hingegen von der Einfuhr ausgeschlossen; doch ist die Durch—
suhr dieser Gegenstände mit Genehmigung des Ministers
ür Handel und Landwirlhschaft gestattet.
Wein, Most, Rosinen, Trester, landwirthschaftliche
Sämereien werden zur Einfuhr zugelassen, indeß kann diese
bei Verdachtsmomenten gewissen Beschränkungen unterworfen
werden.
Alle zur Einfuhr zugelassenen Pflanzen, mit Ausnahme
von Blumen in Töpfen, sowie Obst und Gemüse müssen
bollständig von Erde entblößt, in Leinwand eingehüllt und
in Kisten oder Körben derartig verpackt sein, daß die Sen—
zungen leicht geöffnet und untersucht werden können, ins⸗
zesondere auch darauf hin, ob sie Weinblätter oder andere
nit dem Weinbau zusammenhängende Dinge enthalten, durch
velche die Reblaus in das Fürstenthum eingeschleppt werden
önnte.
Wenn die Pflanzen verdächtig erscheinen oder den
Vorschriften nicht entsprechend versandt sind, werden sie
zurückgeschickt oder an Ort und Stelle vernichtet, sofern der
Adressat in die Rücksendung nicht willigt.
Vorstehende Vorschriften werden hiermit veröffentlicht
Saarbrücken, den 7. Jaruar 1899.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die Rotzkrankheit in der Gemeide Sulzbach ist erloschen
und sind die angeordneten Schutzmaßregeln— aufgehoben
worden.
Sulzbach, den 7. Januar 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Wonhntt.
Bekanntmachung.
Bei einer Kuh des Bergmanns Hermann Praße hier
— Gerhardstraße — ist Maul- und Klauenseuche festgestellt
and das Gehöft deshalb polizeilich gesperrt worden.
Völklingen, den 8. Januar 1899.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürrgermeister.
Stürmer.