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. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk
der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß
des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
Kohlenmeiler anzundet, ohne dem Ortsvorsteher oder
in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige ge⸗
macht zu haben.
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne die—
selben gelöscht zu haben.
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertund⸗
füafzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das
Zreunen einer Waldflaͤche, das Abbrennen von liegenden
oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen von
Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwider—
handelt.
8 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche
mehr als einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhange
umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig
Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmig⸗
ing derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Ge⸗
gehmigung zur Exrichtung von Feuerstellen zuständig ist.
Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizei⸗
liche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Ge—
nehmigung mit der Erxrichtung einer Feuerstelle beginnt,
wird mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die
Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung
der errichteten Anlage anordnen.
III. Forst⸗Polizei-Verordnung vom 2. Mai 1888.
g 24. Waährend der Zeit vom 1. März bis Ende
September ist das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel oder
von Zigarren in Waldungen und auf Haiden außerhalb der
öffentlichen Wege verboten.
Fuhhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver—
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens einen
Limer mitzuführen.
g 26. Wer einen Waldbrand bemerkt, hat sofort, so⸗
weit es ohne erheblichen Nachtheil für ihn und Andere ge⸗
schehen kann, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem nächsten
Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern nicht begründeter
AÄnlaß für ihn zu der Annahme vorliegt, daß der Ausbruch
des Waldbrandes bereits zur Anzeige gelangt ist.
g 26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizei—
behörde, dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe auf⸗
gesfordert wird, hat sofort — und zwar, mit Spaten, Art,
Rtodehacke, Rechen oder Schaufel versehen, sofern er ein solches
Instrument erlaubter Weise erlangen kann, — zur Brand⸗
stätte zu eilen und den Weisungen des die Löscharbeiten
Leitenden pünktlich Folge zu leisten.
g 27. Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen
oon Getreide, Heu oder Stroh innerhalb von Waldungen
und innerhalb einer Entfernung von dreißig Meter von der
nächsten Waldgrenze aufzustellen, sowie mit Holzkohle be—
ladene Wagen innerhalb der Waldungen oder innerhalb
einer Entfernung von dreißig Meter von der nächsten Wald⸗
grenze ohne Aufsicht zu belassen.
8 28. Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut,
Bulten oder ähnliche Gegenstaͤnde in Brand setzen oder
Schiffelland brennen will, hat unter Angabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln bei der Ortspolizeibehörde oder dem
Ortsvorstande, und wenn das Feueranzünden innerhalb
eines Umkreises von einhundert Meter von der nächsten
Waldgrenze stattfinden soll, auch dem betreffende Forstschutz⸗
beamten, bezw. dem Waldeigenthümer spätestens zwei Tage
vorher Anzeige zu machen und den darauf seitens der zu—
ständigen Polizeibehörde etwa getroffenen Anordnungen oder
Verboten Folge zu leisten.
g 29 Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder zu⸗
jammengebrachte Bodendecken im Walde abbrennen (chiffeln)
oder Rotthecken absengen will, hat mindestens zwei Tage
vorher unter genauer Angabe der getroffenen Vorsichtsmaß—
regeln die schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde
und des zuständigen Forstbeamten bezw. Waldeigenthümers,
'n Königlichen Waldungen des Königlichen Oberförsters
aachzusuchen.
8 30. Das Brennen muß unter gehöriger Aufsicht
stattfinden und die Brandfläche mit einem Graben von min⸗
destens siebenzig Zentimeter Breite und vierzig Zentimeter
Tiefe oder einem mindestens drei Meter breiten Streifen,
velche von allem Laub und brennbaren Stoffen befreit sind,
umgeben werden, auch ist die gesengte Fläche nach dem
Brennen noch eine von der Ortspolizeibehörde oder dem zu⸗
ständigen Fotstbeamten näher zu bestimmende Zeit hindurch
orgfältig zu überwachen.
g 81) Zuwiderbandlungen gegen die 881 bis 11, 14
his 27 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
dreißig Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis
zu vierzehn Tagen bestraft, sofern nicht hinsichtlich der
Jebertretungen:
5. der 88 24 bis 26 die Strafbestimmungen des 8144
des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes oder des 8 360
Nr. 10 des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen.
g 34. Zuwiderhandlungen gegen den 8 28 dieser Ver⸗
ordnung werden, sofern nicht Bestrafung nach 8 808 des
Strafgesetzbuches eintritt, nach 8 832 des Feld- und Forst⸗
polizen Gesetzes mit Geldstrafe bis zu Einhundertundfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
g 35. Zuwiderhandlungen gegen die 88 29 und 30 dieser
Verordnung werden nach 846 des Forst- und Feldpolizei⸗
Fesetzes mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
Trier, den 80. März 1892.
Königliche Regierung.
Indem ich Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntniß
bringe, werden die Herren Lokalschulinspektoren bezw. deren
Vertreter hierdurch ersucht, die Lehrpersonen anzuweisen,
daß fie die Schulkinder im Sinne vorstehender Regierungs⸗
Verfügung ernstlich und wiederholt ermahnen und
zerwarnen.
Saarbrücken, den 5. Mai 1899.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Auf Antrag der Firma Ehrhardt K Sehmer und
im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung
vird der durch das Fabrikterrain genannter Firma führende
Servitut⸗Feldweg von der Abzweigung von dem Weg nach
Zahnhof Schleifmühle bis zur Grenze der Parzelle Flur 11