Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 11.
Die Unterhaltung der laut 8 9 hergestellten und an
die Gemeinde zum Eigenthum aufgelassenen Straße erfolgt
während höchstens 5 Jahren nach Abnahme durch die Unter⸗
nehmer bezw. Anlieger, und sind die erforderlichen Unter⸗
haltungsarbeiten nach Anweisung der zeitigen Bau⸗-Kommission
zu bewirken.
8 12.
Die Inanspruchnahme der vorgenannten Straßen für
den öffentlichen Verkehr, sowie die Uebernahme der dauernden
Unterhaltung bleibt besonderer Entschließung der Gemeinde—
dertrelung vorbehalten; jedoch hat dieselbe spätestens fünf
Jahre nach ordnungsmäßiger Fertigstellung zu erfolgen.
813.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung
einer von einem Unternehmer projektirten Straßenanlage
m öffentlichen Interesse selbst für die Rechnung des Unter⸗
sehmers zu bewirken, sofern der Letzere die für die Ausführung
 im 8 10 angesetzte Frist nicht innehält; in diesem
Falle sindet der 8 8 dieses Statuts Anwendung.
8 14.
Ausnahmen in Einzelfällen können mit Rücksicht auf
hesondere Umstände durch den Gemeinderath im Einver—
ständniß mit dem Gemeinde-Vorstande gestattet werden.
g 185.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der orts⸗
aüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Petermann.

Benehmigt. Beschluß vom 29. Dezember 1898.
Saarbrücken, den 17. März 1898.
Der Kreisausschuß.
Bake.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang
der ¶ emelnde Dudweiler nachstehende Polizei Verordnung
erlassen.

81.
Alle Straßen und Straßentheile, welche im Sinne des
Besetzes vom 2 Juli 1875, betr. die Anlegung und Ver—
inderung von Straßen in Städten und ländlichen Ort—
schaften und des von der hiesigen Gemeinde-Behörde am
jeutigen Tage erlassenen Ortsstatuts als für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertiggestellt anzusehen sind, müssen
den nachstehenden Erfordernissen genügen:

82.
Neu anzulegende Straßen müssen einschl. der Gräben
oder Straßenrinnen eine Breite von 8,00 m, außerdem der
Bürgersteig jederseitig 2,00 m, mithin eine Gesammtbreite
oon 12 m haben.
Eine geringere Breite kann durch Beschluß der Gemeinde—
Vertretung im Einverständniß mit der Polizei-Verwaltung
gestattet werden, wenn die Anlegung der Straße im öffent⸗
lichen Verkehrsinteresse wünschenswerth ist.
83.
Jede neue Straße muß von zwei vorhandenen öffent⸗
ijchen Straßen oder Wegen bearenzt sein.

84.
Zur bedingungsgemäßen und vollständigen Herstellung
einer neuen Straße ist erforderlich:
a) Daß der Erdkörper des Straßendammes in einer
Kronenbreite, wie sie 82 vorschieibt, regulirt ist.
b) Daß die Straße mit den erforderlichen Entwässerungs⸗
anlagen versehen ist; auch kann, behufs Versorgung
mit Wasser, die Ausstattung der Straße mit der
nöthigen Wasserrohr⸗Leitung verlangt werden.
Daß der Straßendamm chausseemäßig befestigt,
d. h. mit einer Steinbahn versehen ist, deren Stärke
in abgewalztem Zustande mindestens 27 Emtr.
beträgt, wovon 18 Emtr. auf die aus Sand⸗ oder
Hartstein kunstgerecht hergestellte Packlage entfallen,
während die übrige 11 Emtr. starke Schicht aus
Diorit-Kleinschlag in Gööße von 4 bis 5 Emtr.
und aus einer Sandlage von 2 Cmtr. bestehen muß.
d) Daß die Bürgersteige mit Asche oder ähnlichem
Material angemessen befestigt sind.
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Alle vorstehenden Vorschriften sind auch für den Ausbau
bereits vorhandener öffentlicher Kultur-, Feld- und Kummunal-Wege
 zu Gemeinde-Straßen maßgebend.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-⸗Verordnung,
die sofort nach erfolgter Publikation in Kraft tritt, werden
mit Polizei-Strafe von 10—-30 Mark bestraft, in welche
owohl der Bauherr, als auch die von ihm mit der Aus—
rührung Beauftragten, jeder für sich, verfallen. Außerdem
teht der Polizeibchörde frei, nach 8 20 des Polizei-Gesetzes
om 11. März 1850 diejenigen Exekutionsmittel zur An—
vendung zu bringen, welche zur Durchführung dieser Polizei—
Verordnung für nothwendig erachtet werden.
Dudweiler, den 29. Oktober 1898.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Petermann.

Benehmigt bezüglich des im d9 angedrohten Strafmaaßes
Trier, den 14. März 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Bau⸗Polizei⸗Gebühren⸗Ordnung für die Gemeinde Dudweiler.
In Gemäßheit des 86 des Kommunal-Abgabengesetzes
bom 14. Juli 1893 und auf Grund des Gemeinderaths—
heschlusses vom 28. März 1898 wird hiermit für die Ge—
meinde Dudweiler nachstehende Gebühren-Ordnunag erlassen:
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—⸗
hauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen und
Veränderungen sind die nachstehenden Gebühren zur Ge—
neindekasse zu entrichten:
A. Beim Neubau von Gebäuden, von Hofkellern oder
sonstigen selbständigen Kelleranlagen und Baulichkeiten von
intergeordneter Bedeutung, wie Stallgebäuden, Waschhäusern,
Scheunen, Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen und dergl.
1) sofern das Gebäude unter 500 ebm Rauminhalt hat
pro 100 chm Rauminhalt Mk3. —, mindestens iedoch
Mk. 10. —
            
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