2)
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Orts-Statut für die Anlegung und Veränderung von Straßen
und Plätzen in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (G.S.
S. 561) wird hierdurch für die Gemeinde Dudweiler
Folgendes bestimmt:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
An Straßen und Straßentheilen, welche noch nicht
zemäß den baupolizeilichen Bestimmungen für den
zffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt sind,
dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang
erhalten sollen, nur unter den von der Polizeibehörde in
Bemeinschaft mit der Gemeindevertretung festgesetzten Be—
dingungen und Beschränkungen errichtet werden.
B. Anlagen neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Wird seitens der Gemeinde die Anlage einer neuen
Straße oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße
oder der Ausbau eines öffentlichen Kultur- oder Feldweges,
ebenso eines Privatweges für zweckmäßig oder erforderlich
erachtet und ist die Straße zur Bebauung bestimmt, so sind
die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an
diesen Straßen Gebäude errichten, zu den Kosten der neuen
Straßenanlage beizutragen verpflichtet. Die Offenlegung
der durch den Bebauungsplan vorgesehenen neuen Straßen
kann nur von der Orispolizei-Behörde und dem Kreisaus—
schuß erfolgen.
83.
Zu den Straßenkosten des 8 2 gehören:
a) die Kosten des Grunderwerbs bezw. der Freilegung
der Straße einschl. des Bürgersteiges; jedoch bleibt
der Werth vorhandener, der Gemeinde gehöriger
Wegeflächen außer Ansatz
Die Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der
Bürgersteige, einschl. der Kosten für Herstellung
der Anschlüsse an einmündenden Straßen.
) Die Kosten der Entwässerungsanlagen, Ueberfahrts—
und Uebertritts-Brücken.
1) Die Kosten der Beleuchtungs-Anlagen.
)
8 4
Die Gemeindevertretung setzt bei jeder Straßenanlage
fest, von welcher Beschaffenheit die dem Bedürfniß ent⸗
prechende erste Einrichtung sein muß und in welchem
Zeitraum dieselbe zur Ausfuͤhrung gelangen soll.
85.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des in 83
bezeichneten Umfangs fallen den angrenzenden Eigenthümern,
sobald sie Gebäude an der Straße errichten, nach Maaßgabe
des 8 6 zur Last und zwar nach Verhältniß der Laͤnge
ihrer die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite.
86.
Der Betrag der nach den 88 2—-5 den angrenzenden
Figenthümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesammtkosten
einer Straße, bezw. eines Straßenabschnittes wird
durch die Gemeinde-Vertretung fesigesetzt. Als Mindesteistung
seitens der angrenzenden Grundbesitzer ist die
Traqunaga der Kosten für die Herstellung der Bürgersteine
uind Rinnen zu betrachten. Die Berechnung wird auf dem
Bürgermeisteramt zur Einsicht der Anlieger 14 Tage lang
offen gelegt. Die Offenlegung wird in oͤrtsüblicher Weise,
sowie einmaliger Veröffentlichung im Kreisblatt bekannt ge—
macht. Die Zustellung einer besonderen Aufforderung an
die Zahlungspflichtigen erfolgt nicht.
87.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an⸗
zrenzenden Eigenthümern zu leistenden Beträge werden
ällig, sofern es sich um neu anzulegende Straßen handelt,
obald auf einem Grundstück an dieser Strecke mit der Er—
cichtung eines Gebäudes vorgegangen wird; bei bereits be—
tehenden nur auszubauenden Straßen aber, sobald der Ausbau
yoslendet ist. Bei größeren Grundkomplexen wird als zu
zebauendes Grundstück im einzelnen Falle nur derjenige
Theil des ganzen Grundstücks angesehen, der seiner Be—
timmung nach als Garten, Hofraum ꝛc zu dem zu er—⸗
ichtenden Gebäude gehört. Die Gemeinde kann jedoch auf
Antrag, in Rücksicht auf die Vermögenslage des Zahlungsoflichtigen,
für die Entrichtung der Beiträge Ratenzahlungen
oder Zahlungsfrist bis höchstens ein Jahr, von dem Tage
der Fälligkeit ab gerechnet, bewilligen.
88.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens. Wenn nach dem Beginn
des Baues ein Eigenthumswechsel stattfindet, so ist jeder
neue Eigenthümer für die noch rückständigen Beträge als
Selbstschuldner haftbar.
C. Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
89.
Unternehmer, welche eine neue Straße anzulegen beab—
sichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Festsetzung
der Straßen und bezw. Baufluchtlinien in Gemaͤßheit des
Besetzes vom 2. Juli 1875 erwirken. Zu diesem Behufe
haben sie einen nach Maaßgabe der ministeriellen Verfügung
zür die Aufstellung von Baufluchtlinien und Bebauungs⸗
plänen vom 28. Mai 1876 ausgestellten und durch die
Unterschrift eines vereidigten Geomeiers beglaubigten Lage—
und Höhen-Plan der neuen Straße, aus welchem insbe⸗
sondere auch der Anschluß derselben und ihre Entwässerung
an anderen Straßen und öffentlichen Anlagen ersichtlich ist,
und zwar in dreifacher Ausfertigung, einzureichen. Auch
müssen die Besitzer der angrenzenden Grundstücke ersichtlich
zemacht sein.
8 10.
Wenn die Gemeindebehörde die Genehmigung ertheilt,
so muß zuvörderst die für die Anlage des Straßendammes,
inschl. der Rinnen, erforderliche Grundfläche kostenfrei und
rei von Grundbuchschulden der Gemeinde zum Eigenthum
mufgelassen werden. Nach ertheilter Genehmigung haben
die Unternehmer bezw. Anlieger die Verpflichtung, die An—
age der Straße nach dem festgesetzten Plane und Kosten⸗
inschlag binnen Jahresfrist unter Aufsicht der Wegepolizei—
»ehörde nach Maaßgabe der baupolizeilichen Bestimmungen
ausführen zu lassen, andernfalls die Bestimmungen des
z31 dieses Statuts Anwendung finden. Binnen Jahres—
frist nach Fertigstellung der Straße hat die Abnahme der—
elben durch eine aus der Gemeindevertretung zu wählende
Bau-Kommission, unter Zuziehung eines Bausachverständigen
zu erfolgen und ist von der Kommission eine Erklärung
Mber bzugeben, ob die Herstellung bedingungsmäßiqg
folot ist