Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

Kr eis⸗

Amtliches Anzeigeblatt für

Xr. 2383.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 22. März
d. Is. (8 202 der Protokolle) beschlossen, dem 8 11 der
aus Anlaß des Bundesrathtsbeschlusses vom 13. Mai 1896
erlassenen und durch Bekanntmachung vom 22. Juni 1896
veröffent-lichten Vorschriften über die Abgabe stark wirkender
Arznei- mitteln ꝛc. nachstehende Fassung zu geben:
Arzneien, welche zu Augenwässern, Einathmungen,
Einspritzungen unter die Haut, Klystieren oder Sup—
»ositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zulässig—
keit der wiederholten Abgabe (68 3 und 4) den
Arzneien für den innern Gebrauch, hinsichtlich der
Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße
(Z 9) den Arzneien für den äußeren Gebrauch gleich—
gestellt.“
Berlin, den 19. April 1898.
Der Minister der geistlichen, Unterr ichts- und
Medizinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage: Förster.

Montag, den 6. Juni

1858

84.
Diese Verodnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündig—
ung in Kraft.
Koblenz, den 16. Mai 1898.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
J. V.: zur Nedden.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat durch
krlaß vom 25. v. Mts. dem Vorstande der Lokalabtheilung
strefeld des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen
die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit der im Monat Sep—
ember d. Is. in Bockum statifindenden Provinzial-Ausstellung
des gedachten Vereins eine öffentliche Ausspielung von Er—
eugnissen der Landwirthschaft, des Gartenbaues, der Bienen—
ind Geflügelzucht, sowie von Gegenständen, welche mit der
Landwirthschaft, Gärtnerei, Bienen- und Geflügelzucht in
Verbindung stehen, zu veranstalten und die auszugebenden
Loose auch innerhalb des diesseitigen Regierungsbezirks zu
vertreiben.
Trier, den 4. Mai 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Bekanntmachungen der Vrovinzial-Behörden.

Polizeiverordnung,
»etreffend Maknahmen zur Verhütung der Verbreitung
der San⸗-José⸗Schildlaus.
Ruf Grund der 88 6, 12 und 18 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.«S. S.
265) sowie der 88 137 und 139 des Gesetzes Uber die
allaemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.⸗S.
S. 195) wird vorbehaltlich der Zustimmung des Provinzial—
raths für den Umfana der Rheinprovinz Folgendes verordnet:
81.
In den Kraut? oder Gelece-Fabriken, in welchen,
Obst, Obstschaalen, Kerngehäuse oder sonstige Obstabfälle
amerikanischen Urspungs verarbeitet werden, müssen sämmt—
liche Fässer, Säcke und sonstigen Verpackungsmaterialien,
in welchen die bezeichneten Gegenstände in den Fabriken
eingetroffen sind, spätestens innerhalb 24 Stunden nach der
Tntleerung auf den Fabrikgrundstücken verbrannt werdeu.
82.
Von den in 8.1 bezeichneten Einfuhr-Gegenständen
dürfen keinerlei Theile in ungekochtem Zuftande aus den
Fabriken entfernt werden.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
»erabreichter Fourage maßgebenden Vurchschnitte der höchsten Tages—
preise. einschlieklich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für
den Monat April 1898

*
——
——
—

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferunasverbände

Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.

*
2
2
— *
2

Siroh
—
6 30
358

St. Johann —Saarbrückenl
Saarlouis P
Trier, den 7. Mai 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Zuverlässigen Nachrichten zufolge wird seit einiger Zeit
ein ziemlich umfangreicher Handel mit Metallpfeifen,
velche einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Blei—
zehalt aufweisen, getrieben. Theils finden sie als Signal—
ofeifen, vorwiegend im Verkehrsgewerbe, im Eisenbabnbetriebe

83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark bestraft, an deren
e im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe
ritt.
            
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