Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen
läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
abgesehen von den Fällen des 8 368 Nr. 6 des Straf⸗
Jesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe deselben
 im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers,
in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten
ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer
anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer
gehörig zu beaufsichtigen oder auszuldschen unterläßt;
abgesehen von den Fällen des 8 360 Nr. 10 des
Strafgesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizei—
hdehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter
oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe
zufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Auf⸗
ordcung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen
onnte.
z 45. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefähr⸗
licher Nähe desselben
1. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk
der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß
des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
Kohlenmeiler anzuͤndet, ohne dem Ortsvorsteher oder
in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige ge⸗
macht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne die⸗
selben gelöscht zu haben.
g 46. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertund⸗
fünzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das
Brennen einer Waldflaͤche, das Abbrennen von liegenden
oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen von
Roithecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwider⸗
handelt.
„47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche
mehr als einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhange
amfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundfiebzig
Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Geneh⸗
migung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der
Benehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist.
Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizei⸗
liche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
z 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Ge⸗
nehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt,
wicd mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die
Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung
der errichteten Anlage anordnen.
II. Forst⸗Polizei⸗Verordnung vom 2. Mai 1888.
z 24. Während der Zeit vom 1. März bis Ende
September ist das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel oder
von Zigarren in Waldungen und auf Haiden außerbalb
der öffentlichen Wege verboten.
Fuhrleute, weiche Holzkohlen geladen haben, sind ver⸗
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens einen
Fimer mitzuführen.
z 26. Wer einen Waldbrand bemerkt. hat sofort, so⸗
weit es ohne erheblichen Nachtheil für ihn und Andere
geschehen kaun, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem
nachsten Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern nicht be⸗
—5 Anlaß für ihn zu der Annahme vorliegt, daß der
uabruch des Waldbrandes bereits zur Anzeige gelangt ist.

3.

8 26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizei⸗
behörde, dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe auf⸗
zefordert wird, hat sofort — und zwar mit Spaten, Art,
Rodehacke, Rechen oder Schaufel versehen, sofern er ein
solches Instrument erlaubter Weise erlangen kann, — zur
Brandstätte zu eilen und den Weisungen des die Lösch⸗
arbeiten Leitenden pünktlich Folge zu leisten.
8 27. Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen
von Getreide, Heu oder Stroh innerhalb von Waldungen
und innerhalb einer Entfernung von dreißig Meter von der
nächsten Waldgrenze aufzustellen, sowie mit Holzkohle be⸗
ladene Wagen innerhalb der Waldungen oder innerhalb
einer Entfernung von dreißig Meter von der nächsten Wald⸗
grenze ohne Aufsicht zu belassen.
g 28. Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut,
Bulten oder ähnliche Gegenstände in Brand setzen oder
Schiffelland breunen will, hat unter Angabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln bei der Ortspolizeibehörde oder dem
Drtsvorstande, und wenn das Feueranzünden innerhalb
eines Umkreises von einhundert Meier von der nüchsten
Waldgrenze stattfinden soll, auch dem betreffenden Forst⸗
chutzbeamien bezw. dem Waldeigenthümer spätestens zwei
Tage vorher Anzeige zu machen und den darauf seitens der
zuständigen Polizeibehörde etwa getroffenen Anordnungen
oder Verboten Folge zu leisten.
F29. Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder zu⸗
sammengebrachte Bodendecken im Walde abbrennen (chiffeln)
oder Roͤtthecken absengen will, hat mindestens zwei Tage
borher unier genauer Angabe der getroffenen Vorsichts maß⸗
regeln die schriftliche Gnehmigung der Ortspolizeibehörde
und des zuständigen Forstbeamien bezw. Waldeigenthümers,
in Königlichen Waldungen des Königlichen Oberförsters
nachzusuchen.
z 30. Das Brennen muß unter gehöriger Aufsicht
stattfinden und die Brandfläche mit einem Graben von min⸗
destens fiebenzig Zentimeier Breite und vierzig Zentimeter
Tiefe oder einem mindestens drei Meter breiten Streifen,
velche von allem Laub und brennbaren Stoffen befreit sind,
imgeben werden, auch ist die gesengte Fläche nach dem Brennen
aoch eine von der Ortspolizeibehörde oder dem zuständigen
Forstbeamten näher zu bestimmende Zeit hindurch sorgfältig
u überwachen.
g 31. Zuwiderhandlungen gegen die 881 bis 11, 14
bis 27 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
dreißig Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis
zu vierzehn Tagen bestraft, sofern nicht hinsichtlich der
Uebertretungen:
5. der 88 24 bis 26 die Straf bestimmungen des 8 44
des Feld⸗ und Forstpolizei⸗Gesetzes oder des 8 360
Nr. 10 des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen.
8 34. Zuwiderhandlungen gegen den 8 28 dieser Ver⸗
yxdnung werden, sofern nicht Bestrafung nach g 308 des
Strafgesetzbuches eintritt, nach 8 32 des Feld⸗ und Forst⸗
polizei⸗Gesetzes mit Geldstrafe bis zu einhundertundfuͤnfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
g 35. Zuwiderhandlungen gegen die 88 29 und 30 dieser
Verordnung werden nach 8 46 des Forst-⸗ und Feldpolizei⸗
Gesetzes mit Geldstrafe von zehn bie einhunderlundfünfzig
Mari oder mit Haft bestraft.
Trier, den 30. März 1892.
Koͤnigliche Regierung.
            
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