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Polizei⸗Verordnung
betreffend den Verkauf von Backwaren.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. Maͤrz 1850, der 88 143 und
144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 und der 88 73 und 74 der Gewerbe-Ordnung
für das deutsche Reich wird für den Bezirk der Landbürger⸗
meisterei Völklingen folgende Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaren haben die
Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaren durch
einen von außen fichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur
Kenntniß des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist in zwei Ausfertigungen am 1. eines
jeden Monats und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feier—⸗
tag ist, am vorhergehenden Tage der Ortspolizeibehörde ein—
jureichen, welche eine Ausfertigung desselben kostenfrei mit
hrem Stempel versieht und zurückgiebt.
Der Aushang hat täglich während der Verkaufszeit zu
erfolgen.
Das Normalgewicht für Brod beträgt:
für das runde Brod 3 kg
„ „lange , 2.750 kg.
82.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaren haben im
Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten
Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach—
wiegen der verkauften Backwaren jederzeit zu gestatten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach
8. 148 Nr. 83 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Völklingen, den 29. April 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stuürmer.
Bekanntmachung.
Das durch meine Bekanntmachung vom A ot —
d. Is. erlassene Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern und
Schweinen aus dem Kreise St. Wendel und der bayrischen
Pfalz hebe ich hiermit hinsichtlich des Kreifes St. Wendel auf.
Das Verbot der Einführung von Wiederkäuern umd
Schweinen aus der bayrischen Pfalz in den Kreis Ottweiler
bleibt jedoch noch bis auf Weiteres bestehen.
Uebertretungen letzteren Verbotes werden auf Grund des
Fab 23. Juni 1880
g 63 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom —ia
oder des 8 828 des Reichsstrafgesetzbuches auf das strengste
geahndet.
Ausgenommen von dem Verbote sind lediglich solche
Thiere, welche auf Grund ortspolizeilicher Genehmigung zuim
Zwecke der sofortigen Schlachtung eingeführt werden n
nach thierärztlichem Zeugnisse für gesund erklärt find.
Ottweiler, den 27. April 1897.
Der Landrath.
J. V.: Halem.
Personal-Chronik.
Neu ernannt find: der Bergassessor Haarmann zum
Berginspektor bei der Berginspektion IX, Grube Friedrichs⸗
thal, der Revierbüreauassistent Baldes, bisher zu Wissen
a/d. Sieg, zum Schichtmeister und Sekretär bei der Berg⸗
inspektion IX, Grube Friedrichsthal, der Revierbüreau⸗
afsistent Kinzer, bisher zu Weilburg, zum Schichtmeister
und Sekretär bei der Berginspektion II, Grube Gerhard.
Etatsmäßig angestellt sind: a) als Postsekretär der
Postpraktikant Frandsen aus Großlichterfelde bei dem Tele—
graphen-Amt in Saarbrücken, b) als Postassistent die Post⸗
assistenten von Pidoll und Neuland in Saarbrücken sowie
Berber aus Geilenkirchen (Rhein) in Völklingen, c) als
Telegraphenassistent der Postassistent Knodt in Saarbrücken.
Versetzt find: der Postkassirer Blaß aus Saarbrücken
als komm. Postdirektor nach Recklinghausen, der Ober-Post⸗
direktionssekretär Stroehmer aus Trier als komm. Postkassirer
nach Saarbrücken, der Postsekretär Bingel aus Köln (Rhein)
als komm. Ober-Postsekretär nach Saarbrücken, der Ober—⸗
Postassistent Blasius von Bitburg nach Saarbrücken, der
Postafsistent Christmann aus Saarbrücken als komm. Kanzlist
nach Trier und der Postassistent Wichter von Oberstein nach
Saarbrücken.
Auszug aus der Vacanzenliste
für MilitairMuwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) 8Saufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
3) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6b) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kauͤtion und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der ötelle.
d) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
9. 2) 1. August 1898, Wiebelsheim, Burgermeisteram
Oberwesel, 3) Gemeindeförster, 4) forstversorgungsberechtigt?
Bewerber oder Reservejäger der Klasse A wollen sich innerhalb
3 Wochen unter Vorlage des Forstversorgungsscheins oder
Militärpasses, sowie etwaiger Dienst- und Führungszeugnisse
beim Bürgermeister Poll zu Oberwesel melden, 5) — 6) —,
7) — 8) Anfangsgehalt 1000 Mk.; daneben stehen dem
Förster, der seinen Wohnsitz in Wiebelsheim zu nehmen hat,
Deputatholz oder Wohnungsgeld nicht zu, 9) Gehalt steigt
nach 3 Jahren um 100 Mk. und von dann ab von 8 zu 3
Jahren um je 50 Mk. bis zum Höchstbetrag von 1500 Mk.
pro Jahr.
10. 2) 1. August 1898, wird bei der Einberufung
bestimmt, 8) Postschaffner, 4) Elementarschulbildung und
körperliche Rüstigkeit, 5) 6 Monate, 6) äuf 3 monatige
Kündigung, 7) —, 8) 800 Mek. Gehalt und 180 Mt.
Wohnungsgeldzuschuß jährlich, 9) ja, das Gehalt steigt bis
zu 1500 Pik. jährlich, 10) Bewerbungen sind an die Kaiserl
Ober-Postdirektion in Köln zu richten.
Notiz. Bei der in Nr. 17 der Vacanzenliste vom
27. April 1398 Seite 323 unter lfde. Nr. 7 veröffentlichten
Schutzmannstelle bei der Polizei-Verwaltung Saarbrücken
ist die geforderte Größe nunmehr auf 1,70 Meter herob
zesetzt worden.
AVD
Der Könialiche Landrath. Bake.