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Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Vertilgung der Maikäfer.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gefetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Gesehzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
1883 wird für den Umfang des Kreises Saarbrücken unter
gustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei⸗-Ver—⸗
ordnung erlassen:
1J.
Jeder Eigenthümer bezw. Nutznießer oder Pächter ist
gehalten, waäͤhrend der Dauer der Maikäaferflugzeit, die Käͤfer
eden Morgen in der Fruhe auf seinen sämmtlichen Grund—
lucken einzusammeln und itlen
2.
Das Einsammeln der Käfer muß jeden Morgen bis
pätestens um 8 Uhr velnes beendigt sein.
3.
Wer dieser Anordnung nicht punktlich nachkommt, wird
nit Geldstrafe bis zu 80 Mark, an deren Stelle im Falle des
Unvermögens eine verhaliaispihise Haftstrafe tritt, bestraft.
4.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 26. April 1898.
Der Königliche Landrath,
Balke.
Dem prakt. Arzt Herrn Dr. med. 8. Mirgel zu Heus⸗
weiler ist die Ausführung des Impfgeschäftes in der Bürger⸗
meisterei Heusweiler durch Beschluß des Kreisausschusses
bom 5. d. Mis. übertkagen worden.
Saarbrücken, den 29. April 1898.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Bake.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Herr Minister des Innern hat zufolge Erlasses
vom 5. d. Mis. dem Kujawischen Zuchivereine die Erlaub—
niß ertheilt, bei Gelegenheit des in diesem Jahre in Inowraz⸗
law abzuhaltenden Marktes für Luxus- und Gebrauchspferde
eine öffentliche Ausspielung von Pferden, Wagen und anderen
Hegenständen zu veranstalten und die Loose — 110 000 Stück
zu jen1 Mk. — ir der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Die Anjahl der Gewinne beträgt 1000 im Gesammtwerthe
von 53900 Mt.
Trier, den 15. April 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski—.
Mit der Abhaltung der durch Erlaß des Herrn Ober⸗
präͤsidenten vom 9. Januar 1896 J. Nr. 274 fuͤr die Jahre
1896, 1807 und 1888 widerruflich genehmigten Haussammlung
bei den ewangelischen Bewohnern der Rheinprovinz zu Gunsten
— D——— Diakonen⸗
Anstalt zu Duisburg, ist für dieses Jahr im diesseitigen
Bezirke der Diakon Wilhelm Niederhellmann beauftragt worden.
Trier, den 17. April 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: von RosenbergeGruszczynski.
Der zum Konsul füur Mexilko in Düfseldorf ernannte
staufmann Julius Albert ist zufolge Erlasses des Herrn
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 2. d. Mts.
II. 7398
735 in dieser Amtseigenschaft anerkannt und zu—
gelassen worden.
Trier, den 19. April 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
derabreigter Fourage maßgebenden VSurchschnitte der höchsten Tages⸗
preise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für
den Monat März 1898.
8
— —
—8
—
—22
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
Stroh
47
6 30
5188
2
St. Johann —Saarbrückens
Saarlouis * —E
Trier, den 7. April 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 15.
Febrnar 1898 — Ges-Samml. Seite 16 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Heltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
»ehufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus⸗
chlußfrisft von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Püttlingen
auf den 15. März 18898 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Septemnber 1393.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
VBerfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Jrundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
dor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
F 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
ringeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Gruͤndbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
I vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden