Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

1898

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Verordnung
betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 23. April 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
»erordnen auf Grund der Bestimmung im 8 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt
Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1898 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Begeben Homburg v. d. H., den 22. April 1898.

(IL. 8.)

Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe

Bekanntmachung.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 22. d. Mis. bestimmt worden ist, daß die Neuwahlen für den Reichstag
am 16. Juni d. Is. vorzunehmen sind, setze ich auf Grund des 8 2 des Reglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt
Seite 275) den Taq, an welchem die Auslegung der Wählerlisten zu beginnen hat,
auf den 18. Mai d. Is.

dierdurch fest.
Berlin, den 24. April 1898.

Der Minister des Innern.
von der Recke

Indem vorstehende Allerhöchste Verordnung und vorstehender Erlaß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden,
ersuche ich gleichzeitig die Herren Bürgermeister des Kreises, in Gemäßheit des 8 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag
vom 31. Mai 1869 Gundesgesetzolatt Seite 145), die Wählerlisten an dem bestimmten Termine zur öffentlichen
Auslegung zu bringen.
Nach 8 2 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 ist der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, unter Hinweisung
auf 8 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Aufange der
letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 29. April 1898.

Der Königliche Landrath,
Bake.
            
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