4
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Der bisherige Königliche Forstaufseher Wilhelm Haas
ist endgültig zum Gemeinde-Förster des Gemeindeforstschutz⸗
Bezirkes Kleinblittersdorf im Kreise Saarbrücken ernannt
worden.
Trier, den 13. Dezember 1897.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekauntmachung,
betreffend die Erhebung von Schifffahrtsabgaben auf der kanalisirten
Saar zwischen Saargemünd und der Schleuse bei Bous.
Zum Tarif vom 13. Zuli 1897, Amtsbl. S. 317.)
81.
Vom 1. Januar 1898 ab werden auf der kanalisirten
Saar zwischen Saargemünd und der Schleuse bei Bous
Schifffahrtsabgaben in der Höhe von 1 Pfennig für jede
volle Tonne des Gewichts der Schiffsladung und jede auch
aur angefangene 5 Kilometer des zurückgelegten Weges erhoben.
Abgabenfrei sind:
a) leere Schiffsfahrzeuge,
b) beladene Schiffsfahrzeuge, deren Ladefähigkeit weniger
als 50 Tonnen beträgt,
e) Schiffsfahrzeuge, welche dem Könige, dem preußischen
Staate, der Verwaltung von Elsaß Lothringen oder
dem Reiche gehören oder ausschließlich für Rechnung
des Königs, des preußischen Staates, der Verwaltung
don Elsaß⸗-Lothringen oder des Reiches befördert werden,
1) Flöße.
Beladene Fahrzeuge, welche ihre Fahrt von Saargemünd
aus zu Thal oder von irgend einer Stelle der neubezollten
Strecke zu Berg bereits am 81. Dezember d. Is. begonnen
haben, ohne sie an diesem Tage zu vollenden, unterliegen der
Abgabepflicht nur für diejenige Theilstrecke, welche fie am
folgenden Tage bezw. von ghee Zeitpunkte ab befsahren.
2.
Diejenigen beladenen Schiffe, welche von irgend einer
Stelle der neubezollten Saarstrecke aus nach Saargemuünd
oder darüber hinausfahren (Durchgangsverkehr) erhalten an
derjenigen Schleuse, welche sie zuerst durchfahren, eine Be—
scheinigung (Anl. J.), welche an der Hebestelle Saargemünd
zum Zwecke der Berechrung und Erhebung der Abgabe ab⸗
zuliefern ist. Ist der Schiffer nicht im Befitze einer solchen
Bescheinigung, so wird bei Berechnung der zu entrichtenden
Abgabe ohne Weiteres die ganze Strecke Saargemünd⸗Bous
in Ansatz gebracht.
88.
Für diejenige Schifffahrt, welche auf der Strecke Saar⸗
gemünd-Bous stattfindet, ohne Saargemünd zu berühren
Ortsverkehr), dienen die Schleusen zu Güdingen und Saar—
brücken als Hebestellen. Die Abgabe wird bei derjenigen
Hebestelle entrichtet, welche das Schiff auf seiner Fahri zuerst
exreicht. Kommt das Schiff aus der Strecke unterhalb
Saarbrücken oder aus der Strecke oberhalb Güdingen, so
erhält der Schiffer auf der ersten zu durchfahrenden Schleuse
der unteren bezw. oberen Strecke eine Bescheinigung, wie
solche im 82 fur den Durchgangsverkehr vorgesehen ist
(Anl. J.). Diese Bescheinigung ist demnächst bei der zu⸗
ständigen Hebestelle (Schleuse Saarbrücken bezw. Schleuse
Gudingen) abzugeben. An Stelle derselben wird alsdann
für die Weiterfahrt der Fahrschein (Anl. II.) ausgefertigt.
Von dem Fahrschein ist der Stamm (A) bei der Hebestelle
zurückzubehalten, während die Abschnitte B und C dem Schiffer
ausgehändigt werden.
Bei der Verabfolgung des Fahrscheines muß die in
demselben festgestellte Abgabe an den Wehr- und Schleusen⸗
meister eingezahlt werden.
Wird die Entrichtung der Abgabe verweigert, so bleibt
das Schiff von der Weiterfahrt ausgeschlossen. Auch hat die
Wasserbauverwaltung in diesem Falle ein gesetzliches Pfand⸗
recht an dem Schiffe nebst Zubehör und Ladung.
84.
Für die Berechnung der Abgabe wird das Gewicht der
dadung auf Grund des Aichscheines durch Ablesen der Ein⸗
senkung des Fahrzeuges an der Aichfkala festgestellt. Bruch⸗
theile von Tonnen bleiben unberückfichtigt.
Die der Abgabenberechnung zu Grunde zu legende Weg⸗
läänge ergiebt der bei den Hebestellen ausliegende Kilometer⸗
‚eiger. Für neu hinzutretende Ladestellen wird die in dem
Kilometerzeiger nicht angegebene Länge nach den Kilometer⸗
steinen längs der durchfahrenen Strecke festgestellt.
8 5.
Jedes abgabepflichtige Fahrzeug unterliegt während der
Fahrt der Kontrolle durch die Beamten der Wasserbau⸗Ver—
waltung. Diese Beamten haben insbesondere festzustellen,
ob der Führer des Fahrzeuges im Besitze eines ordnungs⸗
mäßigen Fahrscheines (bezw. einer vorläufigen Bescheinigung)
ist, und ob die in den Scheinen enthaltenen Angaben des
wirklichen Ladegewichts und des mit der Ladung zurück⸗
zelegten Weges richtig sind.
Ueber die stattgefundene Prüfung ist ein Vermerk auf
den Fahrscheinen (Bescheinigungen) zu machen.
Schiffe, deren Fahrscheine bei der Prüfung als nicht
richtig befunden werden, sind solange anzuhalten, bis die
Rachzahlung der Abgabe erfolgt, beziehungsweise ein neuer
Fahrschein ausgestellt ist.
86.
Wird während der Fahrt der Bestimmungsort geändert
oder auf dem Weg die Ladung vermehrt oder vermindert,
so ist dies bei der nächsten Hebestelle zu melden. Je nach
Umständen ist daselbst der Mehrbetrag an Schifffahrtsabgaben
unter Ertheilung eines Zusatzfahrscheines zu erheben, oder
aber, wenn die Abgabe sich ermäßigt, statt des bisherigen
Fahrscheines ein neuer Fahrschein auszustellen. Im letzteren
Falle ist der durch einen neuen Schein ersetzte erste Fahr—
schein an den Wehr- und Schleusenmeister abzugeben, welcher
wegen demnächstiger Erstattung des zu viel erhobenen Be—
trages das Erforderliche veranlassen wird.
Die Rückvergütung von Abgaben erfolgt nur auf An⸗
weisung des Wasserbauinspektors.
87.
Die Schifffahrtsabgaben sind auch dann zu zahlen, wenn
Betriebsstörungen eintreten, oder wegen Wassermangels Be⸗
ichränkungen des Nesaangen aggeoduet werden müssen.
8.
Der Schiffer hat bei der letzten auf seinem Wege zu
durchfahrenden Schleuse den Abschnitt Bean den Schleusen—
beamten abzugeben, während der Anschnitt C als Quittung
in seinen Händen verbleibt.
Diese Bestimmung gilt auch für die im Durchgangs—
verkehr von Saargemünd zu Thal kommenden Schiffe.
Trier, den 13. Dezember 1897.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.