Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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VFr. 15.

Dienstag, den 12. April

ISDS.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

wiederholt aufgefordert, den beregten Umtausch zur Ver—
meidung weiterer Zinsverluüste alsbald zu bewirken,
indem wir ausdrücklich bemerken, daß die zu den neuen 4 prozenligen,
 durch Gesitz vom 23. Dezember 1896 (Ges.«S. S. 269)
in 3/ prozentige umgewandelten Verschreibungen von 1888
gehörigen Zinsscheine bestimmungsmäßig vier Jahre nach
ihrer Fälligkeit zu Gunsten der Staatskasse verjähren. Ein
zroßer Theil dieser Zinsscheine ist schon berjährt.
Berlin, den J. März 1898.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Auf Anordnung des Königlichen Finanz-Ministeriums
st der Ketasterkontroleur, Steuer⸗Inspektor Biskamp zu
St. Johann vom 1. April d. Is. ab in gleicher Dienst
igenschaft nach Homburg v. d. H. im Regierungsbezirke
Wiesbaden und an dessen Stelle der Katasterkontroteur
Stroppel in Völklingen nach St. Johann verseßt. Mit der
Verwaltung des Katasteramts Völklingen ist von dem gleichen
Zeitpunkte ab der Katasterlandmesser Cduard Kreis in Münster
unter Beförderung zum Katasterkontroleur betraut worden
Trier, den 15. Februar 1898.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre
vom 14. v. Mis. zu genehmigen geruht, daß zu den fuüns
Geldlotterieen, welche der Dombauverein in Meißen zum
Besten der Wiederherstellung des dortigen Domes mit Ge—
nehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung in
ährlichen Zwischenräumen zu veranstalten beabsichtigt, auch
m diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in seinem ganzen
Bereiche, Loose vertrieben und zu jeder der fünf Lotlerieen
300 000 derselben zu je 3 Mark ausgegeben werden.
Trier, den 27. März 1898.
Der Regierungs-Präsidnet.
J. VB.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Der Herr Minister des Innern hat dem Komitee für
den vom 13. bis 16. Mai d. Is. in Stettin stattfindenden
Pferdemarkt durch Erlaß vom 14. d. Mts. die Erlaubniß
ertheilt, bei dieser Gelegenheit eine öffentliche Verloosung
von Wagen, Pferden, Fahrrädern und anderen Gegenständen
zu veranstalten und die Loose — 800000 Stack zu je
Mk. — in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Trier, den 22. März 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich be—
wirkten 28. Verloosung von 3/2 prozentigen, unterm 2. Mai
1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in der An—
jage verzeichneten Nummern gezogen worden. Sie werden
den Besitzern zum 1. Juli 1898 mit der Aufforderung ge—
ündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen
Kapitalbeträge vom 1. Juli 1898 ab gegen Quittung und
Rückgabe der Staatsschuldscheine und der später fällig
werdenden Zinsscheine Reihe XXII Nr. 8 nebst Zinsscheinanweisungen
 bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Tauben⸗
straße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mil Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jedes Monats. Die Einlösung
geschieht auch bei den Regierungs-Haupikassen und in Frank.
furt a / M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die
Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. Is. ab
eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungs
kasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach Feststellung die
Auszahlung vom 1 Juli 1898 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom
Kapitale zurückbehalten.
Mit dem J. Juli 1898 hört die Verzinsung
der verloosten Staatsschuldscheine auf.
Zugleich werden die bereits früher gekündigten, auf der
Anlage verzeichneten noch rückständigen Schuldurkunden.
nämlich:
Staatsschuldscheine vom Jahre 1842, Schuld⸗
verschreibungen der Staatsanleihen von 1850,
1852, 1853, 1862, 1868 A und der Staals—
drämien-Anleihe von 18535, Kur—- und Neu—
märkischeschuldverschreibungensowieeineStamm-—
aktie der Münster-Hammer Eisenbahn, wiederholt
und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung
aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldurkunden über
die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen
oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Schließlich benutzen wir diese Veröffentlichung, darauf
aufmerksam zu machen, daß von den Schuldverschreibungen
der konsolidirten 434 prozentigen Staatsanleihe,
welche gemäß 8 2 des Gesetzes vom 4. März 1885 (Ges.S.
S. 55) und der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. Sep—
tember 1885 in Verschreibungen der konsolidirten 4 prozen⸗
tigen Staatsanleihe umzutauschen waren, die in der Anlage
unter VI aufgeführten Stücke auch bis jetzt noch nicht ein—
gereicht worden sind. Die Inhaber derselben werden deshalb
            
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