Nachstehend bringe ich den Plan über die in diesem
Jahre im Kreise Saarbrücken auszuführenden technischen
Revisionen der Maaße und Gewichte zur öffentlichen Kenntniß.
Hausthüren verweilen oder Gäste anlocken. Sie dürfen sich
nicht zu den Gästen setzen und sich nicht weiter in der Nähe
der Gäste aufhalten, als dies die Bedienung derselben durch—
uus erfordert.
89.
Die Kellnerinnen dürfen weder für fich noch für andere
Speisen oder Getränke von Gästen erbitten oder annehmen,
noch Gäste zum Trinken bereden.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft,
soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe eintritt.
Fur die Beachtung aller Vorschriften dieser Polizei—
Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des 86,
deren Befolgung allein den Kellnerinnen obliegt, find sowohl
die Gast- und Schankwirthe, als die Kellnerinnen verani—
wortlich. Im Falle der Stellvertretung haftet der Stell⸗
vertreter in derselben Weise, wie der Wirth selbst.
Außerdem haben die Wirthe im Falle der Uebertretung
dieser Polizei Verordnung in den dazu geeigneten Fällen die
Einleitung des Konzessions-Entziehungsverfahrens zu ge—
wärtigen. Das Gleiche gilt im Falle der Annahme oder
Beibehaltung von Kellnerinnen, welche den Wirthen als
unsittlich bekannt oder von der Polizeibehörde auf Grund
von Thatsachen als der Unsittlichkeit ergeben schriftlich be—
seichnet werden.
8 II.
Die Polizei-Verordnung über das Meldewesen wird durch
diese Polizei Verordnung nicht berührt.
g12.
Die vorstehende Polizei-Verordnung tritt am 1. Mai
1898 in Kraft.
Saarbrücken, den 4. März 1898.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen für
die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
ist nunmehr für die zur Aufbringung verpflichleten Gemeinden
und Schulverbände des Regierungsbezirks Trier eine Kasse
gebildet worden.
Hinsichtlich der Verwaltung dieser Alterszulagekasse sind
die Bestimmungen des 8 8 des Gesetzes vom 3. März 1897
naßgebend. Die Aufbringung des Bedarfs der Kasse erfolgt
durch Zuschüsse des Staates und Beiträge der Gemeinden
und Schulverbände nach Maßgabe des von der Regierung
aufzustellenden Vertheilungsplanes. Der für das Rechnungs⸗
jahr 1897 /98 aufgeftellte Vertheilungsplan gelangt mit einer
der nächsten Nummern des Amtsblattes zut Ausgabe.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Gemeindekassen
anzuweisen, die ihnen zur Last fallenden Beträge mit mo glich⸗
ster Beschleunigung an die Königliche Kreiskasse hierselbst,
nicht unmittelbar an die Regierungs-Hauptkasse
abzuführen. Die von einzelnen Gemeinden noch nachträglich
beschlossenen Erhöhungen der Alterszulagen konnten nur zum
Theil bei Berechnung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt
werden. Die höheren Sähe werden dem Vertheilungsplaue
des nächsten Rechnungsjahres zu Grunde gelegt werden.
Saarbrücken, den 7. März 1898.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Polizeibezirk
Bürgermeisterei)
Ortschast
Die Revision wird
stattsinden
Tag Monat Jahr
Mai 1898
Saarbrücken
St. Arnual-Saar⸗ 16
brücken
Malstatt-Burbach 5. ff.
Heusweiler
Holz 10. ff.
Quierschied
Püttlingen 120. u. 21. Juni
Ritterstraße 22.
Altenkessel-Luisen- 23.
thalerhütte
Neudorf
Großwald
Rockershausen
Guichenbach
Ludweiler
Lauterbach
Großrofsseln
Völklingen
Ober⸗Völklingen
Fürstenhausen mit
Fenne
Geislautern 17.
Wehrden 1686. F
Dudweiler Dudweiler 8 Mai —
Saarbrücken, den 4. März 1898.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Malstatt⸗ Burbach
Heusweiler
Puttlingen
Riegelsberg
Ludweiler
Die mittelst des Ministerial-Erlasses vom 18, April 1870
veröffentlichten Bestimmungen über die Errichtung von Pferde⸗
zuchtvereinen haben einer Revision und erfahrungsmäßiq
begründeter Abänderungen bedurft.
Demgemäß sind im Amisblatt der Königlichen Regierung
zu Trier vom 8. d. Mts. Nr. 9 unter:
A. Die allgemeinen Bestimmungen über die Bildung
solcher Zuchtvereine;
B. das Muster einer Konstituirungsverhandlung;
O. das Muster einer Schuldurkunde;
in revidirter Fassung zur Kenntniß des betheiligten Publikums
mit dem Bemerken gebracht, daß nach Inhalt obiger Anlagen,
bei allen neu eingehenden Antraͤgen, welche behufs Grundung
eines Vereins die Nachsuchung der Staatshülfe bei Beschaffung
eines Deckhengstes bezwecken, verfahren wird.
Saarbrücken, den 7. März 1898.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
an Stelle des Schmieds Peter Henne der Hüttenschlosser
Friedrich Kunz in Krughütte zum Vertrauensmann aus dem
kreise der Arbeitnehmer für den Bezirk der Gemeinde Gers—
veiler⸗Krughütte auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni
1889 betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung
eestellt ist.
Saarbrücken, den 5. März 1898