Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Januar 1898.
vaarbrücken. St. Lohann.

Weizen, guter Sorte.
mittlerer
zeringer
guter
mittlerer
geringer
zute
mittlerer
geringe
guter
mittlerer
zeringer
Erbsen (gelbe) zum Kochen
Speise-Bohnen (weiße)
Linsen.
Eß-Kartoffeln. ..
Richt⸗Stroh.
rumm⸗.
deu... —V
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch.
Schweinefleisch.
Kalbfleisch... .
Hammelfleisch ....
Speck ger. (hiesiger)
Eßbutter .
Fier...
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl,
Berstengraupen.
BSerftengrütze. ..
Buchweizen⸗Grütze.
Hafergruͤtze .
dirse....
Reis, Java mittlerer .
Kaffee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter
Speise⸗Salz —
Schweine-Schmalz.
Trier, den 4. Februar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

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Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 und der 88 5 und 6
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für die Polizei⸗—
bezirke der Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt⸗
Burbach nachstehende Velihen Derordunng erlassen:
1.
In den Schankräumen der Gast- und Schankwirthschaften,
in welchen Kellnerinnen bedienen, sind alle Einrichtungen
derboten, durch welche Plätze versteckt, verhüllt, oder in
irgend einer Weise dem freien Ein- und Ueberblick entzogen
werden. Auch duürfen nur diejenigen Räume zum Schank—
betriebe benutzt werden, für welche nach den Konzessionsverhandlungen
 der Schankbetrieb beantragt und genehmigt
worden ist.

82.
Diese Wirthschaften müssen Abends 11 Uhr geschlossen
verden. Aus Gruünden der öffentlichen Ordnung und Sitte

fann die Polizeistunde für alle oder einzelne Kellnerinnen—
sokale durch besondere Verfügung der Polizeibehörde auch
früher festgesetzt werden.
Der Schankbetrieb darf im Sommer vor 7 Uhr, im
Winter vor 8 Uhr Morgens nicht begonnen werden.
88.
Minderjährige Frauenspersonen dürfen als Kellnerinnen
weder angenommen werden, noch dienen, wenn sie nicht die
schriftliche, obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung ihres Vaters
bezw. ihres Vormundes besitzen, daß dieser mit ihrer Be—
schäftigung als Kellnerin einverstanden ist.
84.
Gast⸗ und Schankwirthe, welche in ihren Schanklokalen
zur Bedienung der Gäste Kellnerinnen halten, sind verpflichtet,
der Polizei-Verwaltung ein Verzeichniß der Kellnerinnen
welches Vor⸗ und Zunamen, Datum der Geburt, Geburtsort.
Heimathsort, Aufenthalt während der letzten drei Jahre,
Wohnung nebst Bezeichnung des Stockwerks und des Ver—
miethers und Tag des Eintritts in den Dienst, sowie Namen,
Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes enthalten
muß, einzureichen und demnächst in gleicher Weise jeden
Fin- und Austritt der Kellnerinnen binnen 24 Stunden zu
melden. Die Meldung, welche schriftlich und zwar für jede
Person besonders zu erfolgen hat, ist in zwei Exemplaren
zinzureichen, von denen das eine von der Polizei-Verwaltung
zurückbehalten, das andere abgestempelt dem Meldepflichtigen
zurückgegeben wird.
Glleichzeitig mit der Anzeige vom Diensteintritt muß der
Polizei-Verwaltung die für minderjährige Kellnerinnen nach
z 3 dieser Polizei-Verordnung vorgeschriebene Bescheinigung
hehändigt werden. Dieselbe wird, wenn Bedenken nicht
enigegenstehen, gleichzeitig mit dem abgestempelten Anzeige—
remplare zurückgegeben.

35.
Die Wirthe, welche Kellnerinnenbedienung halten, haben
n ihrem Lokale ein fortlaufendes Verzeichniß ihrer Kellne⸗
rinnen zu führen und jederzeit den Polizeibeamten auf deren
Verlangen vorzulegen. Das Verzeichniß muß mit festem
Finband versehen und foliirt sein und, bevor es in Gebrauch
genommen wird, der Polizei-Verwaltung zur Äbstempelung
porgelegt werden.
Die Eintragungen müssen sofort erfolgen und ebenfalls
den Vor⸗ und Zunamen, das Datum der Geburt, den Ge—
burtsort, den Heimathsort, die Wohnung mit Angabe des
Stockwerks und des Vermiethers, den Tag des Eintritts und
eventuell des Austritts der Kellnerinnen, sowie den Namen,
Stand und Wohmnort des Vaters oder Vormundes enthalten.
86.
Jede Kellnerin muß beim Diensteintritt dem nach 84
zu ihrer Anmeldung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten erforderlichen Angaben der Wahrheit gemäß
machen und demselben die über ihre Person lautenden und
in ihrem Besitze befindlichen Ausweispapiere vorleden
87.
Die Kellnerinnen müssen anständig gekleidet sein, ihre
Zleider müssen am Halse geschlossen sein und mindestens bis
zum Fußgelenk herabreichen. Die Kellnerinnen dürfen keine
Phantasie⸗ und Nationalkostüme tragen. Im Einzelfalle kann
die Jalizeibe horde wegen der Nationalkostüme eine Ausnahme
zulassen.

88.
Die Kellnerinnen dürfen nicht in auffälliger Weise an
den Fenstern und Thüren der Schankräume und an den
            
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