Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vormittags, ausgenommen bei laufender Nr. 18b, 16b und
20b, für welche Termin auf 914 Uhr festgesetzt ist, im Saale
des Restaurateurs Karl Schuhmann hierselbst stattfinden.
Die einzelnen Bürgermeistereien kommen vor wie folgt:
l. Dienstag, den 1. März, Völklingen, Jahrgang 1896 und
ältere, sowie Jahrgang 1897.
2. Mittwoch, den 2. März, Völklingen, Jahrgang 1898.
3. Donnerstag, den 3. März, Saarbrücken, Jahrgang 1896
und äͤltere.
4. Freitag, den 4. März, Saarbrücken, Jahrgang 1897.
5. Samstag, den 5. März, Saarbrücken, Jahrgang 1898.
6. Montag, den 7. März, Sulzbach, Jahrgang 1896 und
ältere, sowie Jahrgang 1897 bis ein⸗
schließlich Buchstabe Q.
7. Dienstag, den 8. März, Sulzbach, Rest des Jahrgangs
1897 und Jahrgang 1898.
8. Mittwoch, den 9. März, Malstatt-Burbach, Jahrgang
1896 und ältere.
9. Donnerstag, den 10. März, Malstatt: Burbach, Jahrgang
1897 bis einschließlich Buchstabe R.
10. Freitag, den 11. März. Malstatit-Burbach, Rest des
Jahrgangs 1897 und Jahrgang 1898
bis einschließlich Buchstabe H.
11. Samstag, den 12. März, Malstatt-Burbach, Rest des
Jahrgangs 1898.
12. Montag, den 14. März, Ludweiler, sämmtliche Jahrgänge.
13. Dienstag, den 15. März, a) Kleinblittersdorf, saͤmmt⸗
liche Jahrgänge;
b) Gersweiler, sämmtliche Jahrgänge.
14. Mittwoch, den 16. März, Friedrichsthal, sämmtliche
Jahrgange.
15. Donnerstag, den 17. März, Brebach, Jahrgang 1896
und ältere, sowie Jahrgang 1897.
16. Freitag, den 18. März, a) Brebach, Jahrgang 1898;
b) Püttlingen, Jahrgang 1896 u. ältere.
17. Samstag, den 19. März, Püttlingen, Jahrgänge 1897
und 1898.
18. Montag, den 21. März, Dudweiler, Jahrgang 1896 und
ältere, sowie vom Jahrgang 1897 nur
die Militärpflichtigen des Ortes Dud⸗
veiler bis einschließlich Buchstabe K.
März, Dudweiler, Rest des Jahr—
gangs 1897 des Ortes Dudweiler und
sämmtliche Militärpflichtige dieses
Jahrgangs aus den übrigen Ort—
chaften der Bürgermeisterei sowie vom
Jahrgang 1898 nur die Militär⸗
pflichtigen des Ortes Dudweiler bis
einschließlich Buchstabe M.
März, a) Dudweiler, Rest des Jahr—
zangs 1898 des Ortes Dudweiler und
sämmtliche Militärpflichtige dieses
Jahrgangs aus den übrigen Ort—
ichaften der Bürgermeisterei.
Heusweiler, Jahrgang 1896 und
ältere.
21. Donnerstag, den 24. März, Heusweiler, Jahrgänge 1897
und 1898.
22. Samstag, den 26. März, Riegelsberg, sämmtliche Jahr⸗
gänge.
283. Montag, den 28. Maärz, St. Johann, Jahrgang 1896
und ältere, sowie Jahrgang 1897 bis
einschließlich Buchstabe 6.

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J 24. Dienstag, den 29. März, St. Johann, Rest des Jahr—
gangs 1897 und Jahrgang 1898
bis einschließlich Buchstabe G.
März, St. Johann, Rest des Jahr⸗
gangs 1898.
Am Dienstag, den 31. März, findet die Loosung für die
Militärpflichtigen des Jahrgangs 18898 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatzkommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loofungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünklich erscheinen, sollen nach
z 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 83 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
zurch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hdindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden Anträge
spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—⸗
zringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober Ersatz-Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrazes im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamarionen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Er⸗
haltung der Familie gesetzlich verpflichteten Familien⸗
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
persönlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs⸗, Arbeits- bezw Aufsichtsfähigkeit festgestellt
werden kann; von den weiblichen derartigen Familien⸗
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähig⸗
leit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen. unnach⸗
achtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Geschäfts einzufinden.
            
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