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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
—X
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 28. Februar
1858.
—
8 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der
z8 66 und 67 des angezogenen Reichsgesetzes mit Geldstrafe
dis zu 150 Wit. oder mit entsprender Haft bestraft, soweit
nicht nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
8 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 16. Februar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot des Fanges und Verkaufes von Krebsweibchen.
Auf Grund der 88. 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
der 88. 137, 139 und 140 des Landesverwaltungsgesetzes
bom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) sowie des 8 9 der
Allerhöchsten Verordnung vom 3. Mai 1897 zur Ausführung
des Fischereigesetzes in der Rheinprovinz (G.“S. S. 107)
wird für den Umfang des Regierungs-Bezirks Trier unter
Zustimmung des Verinh Aun chphes Nachstehendes verordnet:
Der Fang Eier oder Junge tragender Krebsweibchen,
sowie der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt wird bis
zum 31. Dezember 1902 aesiebhech untersagt.
2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung
werden, soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vor⸗
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis
zu 60 Mk. oder mit Haft bestraft.
Trier, den 9. Februar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
berabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
preise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für
den Monat Januar 1898.
8
—*
*
8
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Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sfind zu zahlen
für 100 Kilogr.
Stroh
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516 5188
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St. Johann —Saarbrückenl
Saarlouis E
Trier, den 7. Februar 1898.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski
Der zum General-Konsul der Republik Ecuador in
Köln ernannte Kaufmann Julius Arnolds ist nach dem Er⸗
lasse des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
bom 28. v. Mts. e in dieser Amtseigenschaft an⸗
erkannt und zugelassen worden.
Trier, den 10. Februar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung,
hetreffend Herstellung und Herausgabe von Entfernungs-Karten für
den Regierungsbezirk Trier.
Im Anschlusse an unsere Bekanntmachungen vom 20.
Juni 1896 — Amtsblatt Nr. 26, Seite 247 — und vom
7. April 1897 — Amtsblatt Nr. 14, Seite 146 — wird
hierdurch mitgetheilt, daß bis jetzt die Entfernungs-Karten
der Kreise Bitburg, Daun, Merzig, Ottweiler, Prüm, Saar—
brücken, Saarlouis und Wittlich erschienen und in unserem
Katasterbureau hierselbst sowie bei den KatasterKontroleuren
in den genannten Kreisen zum Vreise von 1 Mark für ie ein
Blatt zu erhalten sind.
Trier, den 15. Februar 1898.
Landespolizeiliche Anordnung,
betreffend Vernichtung des Zentrifugenschlammes.
Mit Rücksicht auf die starke Verbreitung der Tuberkulose
unter dem Rindvieh ordne ich infolge Ermächtigung des
herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
auf Grund des 8 20 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
23 Juni 1880 *
IMaĩ I8s4 (R.G.⸗Bl. 1894 S. 109) für den Umfang
des Regierungsbezirkes Trier Folgendes an:
8 1. In allen Sammel- Genossenschafts⸗ und anderen
Molkereien mit Zentrifugenbetrieb ist der Zentrifugenschlamm
alsbald nach der Benutzung der Zentrifuge mindestens aber
täglich einmal durch Verbrennen zu vernichten.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäft für
die Bürgermeistereien des Kreises Saarbrücken nach nach—
dehendem Plane an den nachbezeichneten Tagen um 81 Uhr