20. Mittwoch, den 28. März, a) Dudweiler, Rest des Jahr—
zangs 1898 des Ortes Dudweiler und
ämmtliche Militärpflichtige dieses
Jahrgangs aus den übrigen Ort—
ichaften der Bürgerme .sterei.
Heusweiler, Jahrgang 1890 und
ältere.
21. Donnerstag, den 24. März, Heusweiler, Jahrgänge 1897
und 1898.
22. Samstag, den 26. März, Riegelsberg, sämmtliche Jahr—
gänge.
23. Montag, den 28. März, St. Johann, Jahrgzang 1896
aind älter⸗, sowie Jahrgang 1897 bis
einschließlich Buchstabe G.
März, St. Johann, Rest des Jahr—
aangs 1897 und Jahrgang 1898
bis einschließlich Buchstabe G.
25. Mittwoch, den 30. März, St. Johann, Rest des Jahr—
gangs 1898.
Am Dienstaa, den 31. Närz, findet die Loosung für die
Militärpflichtigen des Jahrgangs 1888 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
iür die Bürgermeisterei ihres Aufeurhaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
oversehen, vor der Königlichen Ersatzkommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Miilttärpflichtigen der älteren Jahrgänge
saben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünklich erscheinen, sollen nach
3 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
nit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
destraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolat, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
reiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waäffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
p»om Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden Anträge
pätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Zeitens der Ober Ersatz- Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungegeschäftes enistanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungetermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober⸗Ersaß-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamalionen ist erforderlich,
daß sämmtlische nicht mehr schulpflichtigen, zur Er—
galtung der Familie gesetzlich verpflichteten Fasm'ilien—
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
persönlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs⸗ Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
verden kann; von den weiblichen derartigen Familien⸗
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
)
ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähig⸗
keit behauptet wird
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—⸗
ichtlich zurückgewiesen werden müssen
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs—
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
bdielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—⸗
chriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc.,, welche der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie
Leidenden wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung
Herwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Staudes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herrn Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschul⸗
digungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—⸗
jelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften. sowie der Ersatz- Reservisten aus den be—
treffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück⸗
tellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
icht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
ondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
vird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Buͤrgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsühbliche
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