Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vr. 7.
zzekanntmachungen des Königlichen Regierungs— —
VPräsidenten.

Montag, den 14. Februar

Abgesonderte Plätze für die eine oder andere Konfession
werden nicht abgegeben. Der Friedhof wird mittelst der
von dem Eingangsthore durch die Mitte desselben führenden
Weges in zwei Hälften getheilt und die Leichen der Er—
wachsenen auf die eine und die Leichen der Kinder auf die
andere Hälfte beerdigt.

Der zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika
in Koöln excnannte amerikanische Bürger John A. Barnes ist
zufolge Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen An⸗
J 38
gelegenheiten vom 5. d. Mis. I in dieser Amts⸗
Eigenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 28. Januar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg⸗Gruszezynski.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
hestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen find,
ilusnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen von
dem Bürgermeister gestattet werden.
84.
Zum Transport der Leichen, was Sache der Ange—
hörigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren,
deichentücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen aber
nach gemachtem Gebrauche in das dazu bestimmte Auf⸗
bewahrungslokal gebracht und daselbst dem Todtengräber über⸗
liefert werden.
Für etwa durch den Gebrauch entstandene Beschädigungen
dieser Gegenstände haben die Angehörigen aufzukommen.
8 5.
Zur Anfertigung der Gräber wird für den Friedhof
ein Todtengräber angestellt, welcher bei Strafe der Entlaffung
die ihm gegebenen Anordnungen puünktlich zu befolgen ver—
oflichtet ist.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1. Für die Leiche eines Erwachsenen 2,00 Mtk.
2. „Kindes 1,20 Mk.
3. Für eine Todtgeburt 0,50 Mtk.
Insofern das Zufüllen der Gräber auch dem Todten—
zräber übertragen werden soll, ist derselbe zu einer weiteren
Forderung
für die Leiche eines Erwachsenen von 60 Pfg.
»9 2 Kindes von 30 Pfa.
berechtigt.
Fuͤr Todtgeburten ist keine Mehrforderung gestattet.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungskosten
für ortsarme Personen werden mit dem Todtenaräber be—
sonders vereinbart.

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 29. Oktober 1897 J.-Nr. 16407 dem Vorstande
des zweiten Rheinischen Diakonissen⸗Mutterhauses in Sobernheim
 die Erlaubniß ertheilt, fur das zweite Rheinische Dia⸗
onissen-Mutterhaus in Sobernheim und die von demselben
betriebene evangelische Diakonie- Kranken-, Waisen⸗-, Siechens,
und Kruppel⸗Pflege in den Jahren 1898, 1899 und 1900
bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz jährliche
Haussammlungen durch Bevollmächtigte des Vorstandes abhal⸗
eu zu lassen.
Mit der Abhaltung der Haussammlung im Jahre 1898
sind beauftragt:
1. Pastor Hohl aus Kreuznach,
2. Gustav Kreitz aus Malstatt,
3. Wilhelm Pfandhöfer aus Mülheim a / Ruhr.
Trier, den 31. Januar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-⸗Gruszezynski.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Friedhofs⸗ und Begräbniß-Ordnung für die Gemeinde Wehrden.
Unter Aufhebung der Polizeiverordnung bezw. Friedhofsund
 Begräbnißordnung vom 1. Dezember 1876, soweit sie
die Gemeinde Wehrden betrifft, wird nach Anhörung und
unter Zustimmung der Gemeindevertretung durch den unter—
zeichneten Bürgermeister nachfolgende Friedhofss und Be—
Jräbnikordnung für die Gemeinde Wehrden erlassen:
8S .
Der vergrößerte Friedhof zu Wehrden ist zur Auf
nahme sämmilicher Leichen des Gemeindebezirks Wehrden
ohne Unterschied der Religion, welcher die Verstorbenen an⸗
zehörten, bestimmt.

86.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehoͤrigen
derselben dem Todtengräber den von dem Standesbeamten
ausgestellten Todesschein zu übergeben.
Der Todtengräber trägt ihn in ein hierzu bestimmtes
Register ein und setzt die fortlaufende Rummer des Grabes bei.
Dieses Register kann stets von den Interessenten unent—
geltlich eingesehen werden“ Es muß alljährlich am Schlusse
des Kalenderiahres vom Burgermeister visirt werden.

82.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie bei dem betreffenden Todtengräber angemeldet worden.
            
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