Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Geflügelcholera.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitunng von Ge—
flügelcholera ordne ich hiermit auf Grund der 88 19 bis
— 23. Juni 1880
28 des Reichsviehseuchengesetzes vom ig i6 (R⸗
G.-Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung
mit 8 568 Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 6. August 18906 (R. G.-Bl. S. 685) zu⸗
folge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk
his auf Weiteres Folgendes an:
81.
Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder
kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel
vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen,
so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizei—
behörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher
Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein
Beflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasser—
läufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern
gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch
Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver—
graben in mindestens z Meter tiefen Gruben upschädlich
veseitigt wird. —

82.
Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von
den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thier⸗
arzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Be—
hältnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berech—
rigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der
Seuche zuzuziehen.

83.
Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 angegebe⸗
nen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist
etzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf ortsüdliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publi—
ationen bestiumten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen
Kenntniß zu hringen und zur Verhütung der Verbreitung
der Seuche Folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder
an einer sonsligen geeigneten Stelle in augenfälliger
und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügel—
holera“ zu versehen.
Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen
chren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be—
streuung mit Aetzkalk in mindestens 1 Meter tiefen
Sruben zu vergraben.
Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen
gjesund erscheinenden Thieren abzusondern und in be—
sonderen Räumen unterzubringen.
Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch
gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem
Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das
Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
Die Ausfuͤhrung der während der Seuchendauer ge—
schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist
zu verbieten.

J

84.
Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen
oder getödtet, oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine
Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen
zusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion
des Seuchengehöfts anrzuordnen

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung vo
Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weil
auszuführen:
1. Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz
sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver
brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver
graben unschädlich zu beseitigen.
2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, so
wie die Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirre sind
mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Wasch—
soda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und
mit Kalkmilch zu bestreichen.
3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist
die oberste Erdschicht mindestens 10 Centimeter tie
auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durck
Vergraben unschädlich zu beseitigen.
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus
führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, ha
letztere die Sperr- und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben
und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie der
Ausbruch derselben zur öffentlichen Keuntniß zu bringen.
88
Den Geflügelhändlern ist verboten. Privatgrundstücke
ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waar—
zu betreten.

86.
Das Treiben von Gefluͤgel zu anderen als zu Weide
zwecken ist verboten; im übrigen darf die Beförderung nur
in Wagen, Käfigen, Körben ꝛc. erfolgen, deren Einrichtung
das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.
Die Geflügelwagen und sonstigen Behältnisse sind nack
jeder Benutzung zur Beförderung von Handelsgeflügel sorg—
fältig zu reinigen

87.
Kommen wmährend des Transports Todesfäile uater
dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder
kranke Thiere an Wegen, Geäben liegen zu lassen oder auf
die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes
Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs
durch Verdrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch
Vergraben in mindestens s Meter tiefen Gruhben un'schädlick
zu beseitigen.
Vassen die auf dem Transport vorgekommenen Todes
fkälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der
händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervor
aͤnverzüglich Anzeige zu erstatten und vis zur thierärztlichen
Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflüge!
während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge
zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mi⸗
anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
88.
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere
nach Analogie der Vorschriften in den 88 2, 3, 4 zu be—
handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die
mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des
Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Soda—
lauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter
Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kalkmilch be—
strichen werden.
Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn
eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankunasfalle
verstrichen ist.
            
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