Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erschernt
eden Montag.
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
250 Mark.

Saarbrücker

JIrijernens⸗·
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile

Kreis—

oder
deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

VNr. 49.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Montag, den 5. Dezember

1898.

— — —

pause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen
Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiter⸗
innen dürfen, abweichend von den Vorschriften im
8 136 Absatz 1 Satz 1 und im 8 137 Absatz 1, in
die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und neun
Uhr Abends gelegt werden.
III.
In denjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen
unter Il Gebrauch machen, ist an einer in die Augen fallenden
Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter J somit anstatt
des im 8 188 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen
Auszugs einen Auszug aus den Bestimmungen unter II
und aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern,
soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der
von der Landes Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung
wiedergiebt.
In allen übrigen Ziegeleien ist an einer in die Augen
iallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen,
welche in deutlicher Schrift außer dem im 8 188 Absatz 2
der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestim—
nungen unter J wiedergiebt.
IV.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar
1899 in Kraft und haben bis zum 1. Januar 1904
Bültigkeit.
Berlin, den 18. Oktober 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Ziegeleien. Vom 18. Oktober 1898.
Auf Grund der 88 1392 und 154 Absatz 2 der
Bewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen, betriffend die Beschäftigung von Arbeiter—
innen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
heschlossen:

l.
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht verwendet
werden:
sur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien,
einschließlich des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine
mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und
oon Bimssandsteinen (Schwemmsteinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der
Defen mit Ausnahme des Füllens und Entleerens
oben offener Schmauchöfen,
sum Transporte geformter (auch getrockneter und ge—
bhrannter) Steine, soweit die Steine in Schiebkarren
oder aͤhnlichen Transportmitteln befördert werden
und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann
II.
In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziecgelsteine
auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt
ist, find bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen
14 und 16 Jahren und von Arbeiterinnen folgende Ab—
weichungen von den Vorschriften der Gewerbeordnung zulässig:
l. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift
im 8 135 Absatz 83, an allen Werktagen mit Ausnahme
des Sonnabends und der Vorabende von Festtagen elf
Stunden beschäftigt werden.
In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben
werden (Feldbrände), oder in welchen als ständige
Anlage nur ein Ofen vorhanden ist, können Arbeiter—
innen und junge Leute, abweichend von den Vorschriften
im 8 185 Absatz 8 und im 8 137 Absatz 2, an allen
Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der
Vorabende von Festtagen zwölf Stunden beschäftigt
werden. Alsdann ist aber nicht nur den jungen Leuten
(8 136 Absatz Jletzter Satz), sondern auch den Arbeiter—
innen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und
Nachmittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäf⸗
iqung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch
ine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Miltass.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
In Folge der unterm 22. Oktober 1885 erlassenen
Prüfungsordnung für Lehrerinnen, der weiblichen Hand⸗
arbeiten, welche sich im Zentralblatte für die gesammte
Unterrichts-Verwaltung in Preußen, Jahrgang 1885, Seite
737 u. f. abgedruckt findet, werden im Jahre 1899 die
Prüfungen der Handarbeitslehrerinnen
a. hier und zwar:
1. zum Ostectermin am 24. April und flgd. Tagen,
2. zum Herbsttermin am 9. Oktober und flgd. Tagen
b. in Düsseldorf am 12. Juli und flad. Tagen
tattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen:
. Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung zur Er—
theilung von Schnulunterricht vorschriftsmäßig nach—
Jewiesen haben:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.