2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Ortes ausgestelltes
Fuhrungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der
bis dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer des Seminar—⸗
sursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, find zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
dei dem Seminar-Direktor Dr. Wacker zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspirantinnen haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter
resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar
jede von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zu—
gewiesen werden, ihnen übertragene Schulstelle zu Üübernehmen
und mindestens fünf Jahre zu verwalten, im Weigerungs⸗
falle aber, sowie im Falle der durch ihre Führung ver—⸗
anlaßten oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand
nothwendig gewordenen freiwilligen Entfernung von der An⸗
talt vor Beendigung ihrer Ausbildung:
a) alle von dieser erhaltenen Untkterstützungen zurück—
zuerstatten und
d) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter⸗
richtsgeld von 30 Mk. zu zahlen haben.
stoblenz, den 4. Dezember 1897.
Königliches Provinzial-Schul-⸗Kollegium.
II. A.: Linnig.
Die Prüfungen für die Mittelschullehrer und Rektoren
werden im Jahre 1898 in folgender Ordnung im Sitzungs⸗
jaale des hiesigen Dikasterial-Gebäudes abgehalten werden.
1. Für die Mittelschullehrer:
A. Ostertermin 1. Juni und folgende Tage,
B. Herbsttermin 5. November und folgende Tage.
II. Für die Rektoren:
A. Ostertermin 13. Juni und folgende Tage,
B. Herbsttermin 14. November und folgende Tage.
Den spätestens bis zum 1. März bezw. 1. September
1898 uns einzureichenden Gesuchen um Zulassung zu diesen
Prüfungen sind beizufügen:
1. ein felbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt
der vollständige Name, Geburtsort, das Alter, die
sKonfeffion, das augenblickliche Amtsverhältniß, sowie
der Wohn⸗- und Kreisort des Kandidaten angegeben sind,
die Zeugnifsse über die bisher empfangene Schul⸗ oder
Univerfitätsbildung und über die bisher abgelegten
theologischen, philologischen oder Seminar-Prüfungen,
ein Zeugniß des zuständigen Vorgesetzten über die
bisherige Thätigkeit des Examinanden im öffentlichen
Schuldienst.
Diejenigen, welche noch kein geistliches oder Lehramt
ekleiden, haben außerdem ein amtliches Fuhrungszeugniß
nd ein von einem zur Führung eines Dienstfiegels be—
rechtigten Arzte ausgestelltes Zeugniß über ihren Gesundheits⸗
zustand einzureichen.
Die Prüfungsgebühren zu 12 Mk. sind zugleich mit der
Einreichung der Meldung portofrei uns einzusenden.
Koblenz, den 4. Dezember 1897.
Königliches Provinzial⸗Schul-Kollegium.
J. A.: Linnig.
Nach Maßgabe der durch das Reskript des Herrn Ministers
—A——
We——
die Seminar-Entlassungs-Prüfungen fur den
Regierungsbezirk Trier bezw. in Verbindung mit denselben
die Prüfungen der nicht seminaristisch gebildeten Kandidaten
iür 1898 in folgender Ordnung stattfinden.
J. Für die Kandidaten evangelischer Konfession,
bei dem Seminar zu Ottweiler,
die schriftliche Prüfung vom 17. bis 19. März,
„mundliche 24., 26.,
II. Fur die Kandidaten katholischer Konfesffion:
a) bei dem Seminar zu Prum,
die schriftliche Prüfung vom 10. bis 12. März,
„mündliche F 14., 16.,
b) bei dem Seminar zu Wittlich,
die schriftliche Prüfung vom 8. bis 10. August,
„muündliche — —11. 13.5
Kandidaten des Lehramts, welche sich diesen Prüfungen
aunterziehen wollen, haben mindestens 3 Wochen vor dem
Prüfungstermine:
1. ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein,
2. das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstfiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits⸗
zustand,
ein amtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
einen selbstgefertigten Lebenslauf bei uns einzureichen
und, sofern fie nicht vorher einen abweisenden Bescheid
erhalten, fich am Tage vor dem Beginn der Prufung
unter Beibringung einer selbstgefertigten deutschen und
lateinischen Probeschrift bei dem betreffenden Seminar⸗
Direktor zur Empfangnahme näherer Mittheilungen
lüber den Gang der Prufung persönlich zu melden.
Koblenz, den 4. Dezember 1897.
Königl. Provinzial-⸗Schul⸗Kollegium.
J A.: Linnig.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Der Bezirksvorsteher Wilhelm Müller und der Schlaf⸗
hausmeister Friedrich Becker, beide zu Altenkessel wohnhaft,
iind. vom Herrn Ober⸗Präfidenten zum Standesbeamten bezw.
zum Stellvertreter des Standesbeamten des Standesamtsbezirks
Altenkessel ernannt worden.
Trier, den 17. Dezember 1897.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg⸗Gruszczynski—