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Für die Wahlen zur neunzehnten Legislaturperiode
des Hauses der Abgeordneten habe ich auf Grund der 88 17
und 28 der Verordnung vom 80. Mai 1849 (Gesetz⸗
Sammlung Seite 205) als Wahltermine und zwar für
die Wahl der Wahlmänner
den 27. Oktober d. Is.
und für
die Wahl der Abgeordgaeten
den 8. November d. Is.
festgesetzt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wird.
Berlin, den 15. September 1898.
Der Minister des Innern,
von der Recke.
Nachweisung
der für die Neuwahlen der Abgeordneten gebildeten Wahl—
bezirke und der für dieselben bestimmten Wahl ;Orte und
Wahl⸗Kommissare.
Bestandtheile
der
Wahlbezirke.
Wahl Ort.
Anzahl
der zu
wählenden
Abgeord⸗
nofen
Wahl⸗
Kommissare.
—— — — —
Kreis Saarbrücken
Ottweiler 3 Ottweiler
St. Wendel
3
Landrath
von Hagen
zu St. Wendel.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger⸗
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.“S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Broßhemmersdorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein⸗
lese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich
ragen,
die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Koblenz, den 21. August 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinvrovinz.
Nasse.
Vorstehende polizeiliche Vorschrift wird im Auftrage
des Herrn Oberpräsidenten erneut zur öffentlichen Kenntniß
gjebracht, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß die Ver—
»rdnung auch innerhalb des amtlich festgestellten, die
dreise St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig
imfassenden Weinbaubezirks Nr. 41 (Saarbrücken) gilt und
ilso jeder Rebenverkehr zwischen der Gemarkung Groß—
jemmersdorf und den übrigen Theilen des Weinbaubezirks
Nr. 41 ebenso verboten ist, wie gegenüber den anderen
Weinbaubezirken.
Trier, den 12. September 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von füns
vom Hundert, für den Monat Augaust 1898
*
*
*
—
*
X
Es sind zu zahlen
cür 00 Kilogr.
Stroh
4
St. Johann — Saarbrücken 315 — 25
Saarlouis 02441 — 4 10
Trier, den 8. September 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: von Rosenberg-Gruszcezynski
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗
gnädigst zu genehmigen geruht, daß am Erntedankfeste, den
2. Oktober d. Is., wiederum eine Kirchensammlung zur
Abhülfe der dringendsten Nothstände in der evangelischen
Landeskirche der älteren Landestheile gesammelt werde. Die
Allerhöchste Genehmigung für eine in der darauf folgenden
Zeit ferner abzuhaltende Sammlung in den evangelischen
daushaltungen durch kirchliche Vertretungen ist nachgesucht
und wird nach Eintritt den Königlichen Konsistorien alsbald
bekannt gemacht werden.
Die Namen der mit der Einsammlung der Gaben Be—
auftragten werden sowohl den Gemeinden von der Kanzel
wie demnächst den Ortsbehörden mitgetheilt werden.
Zur Erhebung der Beiträge sind die Beauftragten mit
einer von dem Pfarrer auszustellenden Bescheinigung versehen.
Die Königlichen Kreiskassen haben die ihnen zugehenden
Sammlungserträge in Empfang zu nehmen und an unsere
Hauptkasse abzufuühren.
Trier, den 12. September 1898.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Der Königliche Kreis⸗Physikus Dr. Schubert ist vom
19. September bis 2. Oktober d. Is. verreist; die Vertretung
während dieser Zeit übernimmt der Königliche Kreis-Wund—
arzi Dr. Kramer in St. Johann.
Saarbrücken, den 19. September 1898.
Der Königliche Landrath