Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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87.
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Gebühren erhoben, über die durch Gemeindebeschluß unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ein Tarif
jestgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
88.
Diejenigen Personen, welche im Bezirke der Gemeinde
das Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch
als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen innerhalb des Ge—
meindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht
in dem Gemeinde-Schlachthause, sondern in einer andern,
im Umkreise von 50 Kilometer belegenen Schlachtstätte ge—
schlachtet haben bezw. haben schlachten lassen, nicht feil⸗
zieten.
Die Herkunft von Fleisch aus größerer Entfernung als
50 Kilometer muß auf eine, der Gemeindebehörde genuügend
erscheinende Weise aahhewiehe werden.
9.
Wer außerhalb des Gemeinde⸗Schlachthauses den An—
ordnungen dieses Gemeindebeschlusses zuwider Vieh schlachtet
oder eine der im 8 2 bezeichneten Verrichtungen vornimmt,
ferner wer den Anordnungen der 88 2, 8, 6 und 8 dieses
Beschlusses zuwiderhandelt, wird nach 8 14 des Gesetzes vom
— — —* EEd mi Geldstrafe bis zu 180 Mek. oder mit
entsprechender Haft bestraft.
Völklingen, den 12. November 1897.
Der Gemeinderath.
Genehmigt vom Bezirksausschuß zu Trier am 24. Mai
1898 B. A. 1870 mit der Maßgabe, daß d Schlachtzwang
18. März 1868
gemäß 83 Abs. 2 des Gesetzes vom V sechs
Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.
Vorstehenden Gemeinderathsbeschluß bringe ich mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß neue Privatschlachtanstalten
 von dem Tage ab, an welchem dieser Gemeinde—⸗
rathsbeschluß in dem ——— erscheint, in Gemäßheit
18. März 1868.
des 8 3 des Gesetzes vom a ig in der Gemeinde
Völklingen nicht mehr errichtet werden dürfen.
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter,
Miether) von Privatschlachtanstalten find bei Vermeidung
des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche gegen die
Gemeinde Völklingen verpflichtet, dieselben innerhalb einer
Frist von 6 Monaten vom Tage der Veröffentlichung gegen⸗
wärtigen Beschlufsses an gerechnet beim Bezirksausschuß zu
Trier anzumelden.
Völklingen, den 1. September 1898.
Der Bürgermeister,
Stürmer

Bekanntmachung.
Der Milzbrand auf dem Hofgute Eschberg ist erloschen
und find die Schutzmaßregeln aufgehoben.
Brebach, den 2. September 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Fritsch.
Saarbrücke n den 21. September 18098.
Der Königliche Landrath, beurl.
d*. Bvon Bemboera, Regierunas⸗Assessor.

Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Zur Feststellung der Entschädigungen für die zur Her⸗
stellung von Aufstellungsgeleisen auf dem Rangirbahnhofe
Saarbrücken (Gemeinde St. Johann a. d. Saar) im Enteignungs—
vderfahren in Anspruch zu nehmenden Theilflächen der Grundstücke
1. pam Grabelwald“ Flur 37 Parzelle 78/0.12 Weg;
3. „in der Großdell“ Flur 39 Parzelle 136/0. 10 Weg;
3. „in der Großdell“ Flur 39 Parzelle 138,0.40 Weg;
4. „der Wackenhübel“ Flur 43 Parzelle 12/1 Holzung;
5. „in der Großdell“ Flur 39 Parzelle 133/52 Acker;
gehörig zu Nr 1265 der Stadtgemeinde St Johann a. d. Saar
6. „hinterm Grabelwald“ Flur 38 Parzelle 28 ücker;
7. „in der Großdell“ Flur 30 Parzelle 110/21 Acker;
8. „in der Großdell“ Flur 39 Parzelle 26 Acker;
gehörig zu Nr. 6—28 dem Johannes Franz, Rentner und
Ehefrau Lisette geb Knörzer zu St. Johann a. d. Saar,
9. „hinterm Grabelwald“ Flur 38 Parzelle 23 Acker;
gehörig zu Nr. 9 der Köhl Emilie, Wittwe Otto Mügel und
Köhl Karoline, Ehefrau von Dr. med. Friedrich Mügel, beide
zu St. Johann a. d. Saar,
10. „in der Großdell“ Flur 38 Parzelle 108/22 Acker;
gehörig zu Nr. 10 der Geisbauer Katharina, Wittwe von
Karl Karcher zu St. Johann a. d. Saar,
— ———
gehörig zu Nr. 11 der Firma Baum und Kleber au St. Jo—
hann a. d. Saar,
setze ich von dem Herrn Regierungs-Präsidenten mit der Leitung der
aach 8 25 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 erforderlichen
kommissarischen Verhandlung beauftragt, hierzu auf:
Mittwoch, den 28. September, Vormittags 9 Uhr.
an Ort und Stelle Termin an.
Zu demselben werden alle Personen, welche ihre Betheiligung
an der vorbezeichneten Angelegenheit oder ihre Berechtigung an
den zu enteignenden Grundstückstheilen darzuthun vermögen, behufs
Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung hiermit vorgeladen,
daß bei ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die Entschädigung fest—
gestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren ver—
ügt werden wird.
Soweit die von dem Herrn Regierungs-Präsidenten ernannten
drei Sachverständigen im Stande sein werden, ihr Gutachten sogleich
abzugeben, wird dasselbe den Betheiligten im Termin mitgetheilt
werden, damit dieselben gemäß 8 28 des Enteignungsgesetzes Ge—
legenheit haben, sich über das Gutachten zu äußern.
Saarbrücken, den 3. September 1898.
Der Regierungs-Kommissar.
v. Remberg., Regierungs-Assessor.

Aeimfreie, sterilisierte und trintfertige
Kindermilch
nach Professor Dr. Backhaus, Königsberg, ist der
beste Ersatz für Muttermilch,
da der Gehalt der ersten Sorte genau mit jenem normaler
Frauenmilch übereinstimmt.
Als Hersteller dieser Milch habe ich den Verkauf für
Saarbrücken⸗St. Johann der Firma:
Ph. Kraehen, Saarbrücken,
Kronprinzstraße 17,
übertragen und wird die Milch auf Wunsch ins Haus ge—
liefert. Die Milch kommt täglich frisch per Eilgut nach—
mittags in Saarbrücken an. Wegen Aufgabe von Referenzen
aus dortiger Gegend oder sonstigen Auskünften wende man
sich an obige Firma oder
—IRXEVLLXXXII
—1 4 Giteraauntern. 47

PRedaktion des nicht⸗amtlichen —
            
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