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handlung gelangen werden, mir spätestens bis 20. Februar
ꝛinzureichen.
Ueber die vom Militärdienst befreit gebliebenen Brüder
der Reklamirten find den Reklamationsverhandlungen be—
glaubigte Listenauszüge beizufügen.
Saarbhrücken, den 22. Januar 1898.
Der Königliche Landrath.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der im Gehöfte des Taglöhners Wilhelm Kraemer zu
Naßweiler ausgebrochen gewesene Milzbrand ist erloschen
und werden die angeordneten Schutzmaßregeln hiermit auf⸗
Jehoben.
Ludweiler, den 13. Januar 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 24.
Juli 1897 — Ges.⸗ amml. Seite 233/234 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes Uüber das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragunz in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Saarbrücken gehörige
politische Gemeinde Fischbach
(ein Theil der Katastergemeinde Quierschied)
auf den 15. August 1897 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läust ab mit dem 15. Februar 18393.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
tehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Rechht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen find, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des erfien
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 Un—
wendung.
87. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
velcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
jat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
zekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
nungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 5. August 1897.
Königliches Amtsgericht.
Personal-Chronik.
Bei der Bergwerksdirektion zu Saarbrücken ist der Bau—
rath Dummreicher auf seinen Antrag unter Verleihung des
Tharakters als Geheimer Baurath in den Ruhestand versetzt
vorden.
Verfetzt sind: der Schichtmeister Roddewig von Berg—
inspektion II, Grube Gerhard, an die Berginspektion am
Osterwald, der Revierbüreau-Assistent Herrmann von Ober—
hausen als Schichtmeister an die Berginspektion II. Grube
Berhard.
Der Schichtmeister Senst von Berginspekion III, Grube
von der Heydt an die Berginspektion zu Dillenburg, der
Revierbüreau-Assistent Wagner von Eisleben als Schichtmeister
an die Berginspekton III, Grube von der Heydt.
Der Landgerichtsrath Olzem in Saarbrücken wurde miit
Pension in den Ruhestand versetzt.
Saarbrücken, den 24. Januar 1898.
Der Könialiche Landrath. Bake.
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Deffentlicher Anzeiger.
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