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Gültigkeit.
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Pabst Ludwig
26., „Pflug Heinrich
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25.. Buossard Franz
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Peter
98 6Reppert Eduard
99 27., „Maul Karl
roo 37 Reifeind Wilh.
101 28. 8.98 Bacus Adolf
102 „„Kohlen Felix jun.
1033,. „„Nohlen Felix sen.
104 Graf von Hahn Premier-Lieutenant
im 7. Dragoner⸗Regt
105 30... —E Heinriche Oekonom
Saarbrücken, den 3. September 1898
Student
Bäcker
Gastwirth
Landgerichtsdirektor
Bergmann
Wirth
Fenne
Saarbrücken
St. Johann
Rittershof
Puttlingen
Saarbrücken
Clarenthal
Göttelborn
Malstatt-Burb.
St. Johann
Sanrurucken
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Vom 15. September d. Is. ab werde ich auf 4 Wochen
heurlaubt sein und durch Herrn Kreisschulinspektor Mylius
in Saarbrücken, Hohenzollernstraße, vertreten.
Saarbrücken, den 5. September 1898.
Der RKönigliche Kreisschulinspektor.
Ewald.
Bekanntmachung.
Nachdem die Errichtung eines öffentlichen Schlacht—-hauses
für die Gemeinde Völklingen unterm 22. Oktober
d. Is. beschlossen worden, wird in Gemäßheit der Gesetze
betreffend die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser vom
ges von dem Gemeinderath folgender Beschluß
Jefaßt.
8S IL.
Innerhalb des Gemeindebezirks Völklingen darf das
zewerbsmäßig wie das nicht gewerbsmäßig betriebene
Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Spanferkeln, Schaafen,
Ziegen und Pferden von dem durch die Gemeinde-Verwaltung
zu bestimmenden und bekannt zu machenden Zeitpunkte ab
nur in dem Gemeinde-Schlachthaus vorgenommen werden.
82.
Die nachbenannten, mit dem Schlachten in unmittel⸗
baren. Zusammenhang stehenden Verrichlungen: das Ab—
häuten, das Ausweiden und die Reinigung der Gedärme des
zeschlachteten Viehes dürfen ebenfalls nur in dem öffentichen
Schlachthaus vorgenommen werden.
Falls Unglücksfälle den Transport des Thieres in
lebendem Zustande nach dem Schlachthaus unmöglich machen,
fann ausnahmswerse die Tödtung an Ort und Stelle vor—
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Saarbrücken
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Der Königliche Landrath.
genommen werden, das Oeffnen und Ausnehmen muß in—
dessen im Schlachthause stattfinden.
Die Nothwendigkeit der Tödtung außerhalb des Schlacht—
baues ist durch eine thierärztliche Bescheinigung nachzu—
weisen.
83.
Alles in das Gemeinde-Schlachthaus gelangende Vieh
ist zur Feststellung seines Gefsundheitszustandes sowohl vor
wie nach dem Schlachten einer Untersuchung durch den von
der Gemeindebehörde ernannten Sachverständigen zu unter—
werfen. Geschlachtete Schweine sind nach der allgemeinen
Schau noch mikrostopisch zu untersuchen.
84.
Für die Benutzung der Schlachthausanlage und fur die
Untersuchung des Viehes werden Gebühren erhoben.
Der Gebührentarif wird durch besonderen Gemeinde—
beschluß unter Berücksichtigung der auf denselben Bezug
habenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt und daraus
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8 5.
Die Benutzung des Schlachthauses darf bei Erfüllung
der allgemein vorgeschriebenen Bedinaungen niemand ver—
saat werden.
86.
Alles nicht in dem Gemeinde⸗-Schlachthaus ausge—
ichlachtet frische Fleisch einschließlich des Pferdefleisches und
rohen Fettes darf im Bezirk der Gemeinde Völklingen nicht
eher feilgeboten werden, als bis es einer Untersuchung durch
die vorbezeichneten Sachverständigen unterzogen worden ist.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung sind diejenigen, welche
das Fleisch einführen, verantwortlich. Ebenso darf in Gast⸗
und Speisewirthschaften frisches Fleisch, welches von aus—
värts eingeführt ist, nicht eher zum Genusse vorbereitet
verden, als bis eine gleiche Untersuchung stattgefunden hat