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Gebäude befinden, müssen mit vorschriftsmäßigen, aus—
reichenden und für alle Betheiligten leicht zugänglichen
Bedürfnißanstalten, Brunnen- oder Wasserleitungsver⸗
bindung, sowie mit Behältern für Asche und Abfälle
versehen sein, sofern die Abfuhr nicht anderweit ge—
cegelt ist. Für jede selbstständige Wohnung muß min⸗
destens ein besonderer 'abgeschlossener Abort vorhanden
ein.
* derartige Gebäude (Ziffer 8) kann die Herstellung
von Dachrinnen und Abfallröhren gefordert werden.
838
Gewerbliche Betriebostätten, stark besuchte
Gebäude, Lagerstätten.
1. Besondere Anforderungen können für Gebäude und
Gebäudetheile gestellt werden.:
a) in denen Fabriken oder solche gewerbliche Betriebs—
stätten eingerichtet werden sollen, welche starke
Feuerung erfordern, zur Verarbeitung oder Auf—
hewahrung leicht brennbarer Materialien dienen,
eine besonders große Belastung oder Erschütterung,
oder einen starken Abgang von unreinen Stoffen
dedingen,
welche zur Vereinigung einer größeren Anzahl von
Menschen bestimmt sind.
Die an den Bau und die Einrichtung solcher Gebäude
oder Gebaudetheile zu stellenden besonderen Anforde—
rungen werden vornehmlich betreffen: die Stärke und
Feuersicherheit von Wänden, Decken, Dächern, Fuß—
böden und Treppen, Feuerungsanlagen, Zahl, Breite
und sonstige Anordnung der Treppen und Ausgänge,
Aufbewahrung und Beseitigung von Abfällen und
Abgängen jeder Art, Zuführung frischer Luft und
Wasserversorgung.
Die Einrichtung von Tischlereien und anderen feuer—
gefährlichen Arbeitsstätten, sowie die Anordnung von
Lagerräumen zur Aufnahme feuergefährlicher Waaren
vwird in Wohngebäuden davon abhängig gemacht, daß
sämmtliche oberhalb belegene Räume mindestens einen
mit den Betriebsräumen nicht in Berührung stehenden
Treppenzugang haben und durch feuerfeste Tecken von
den Arbeitsstätten und Lagerräumen getrennt sind.
Für die unter Ziffer 123 erwähnten Anlagen bedarf
jede bauliche Aenderung im Innern. wie im Aeußern
der Genehmigung.
Abschnitt V.
Allgemeine Vestimmungen.
389.
Anwendung
der vorstehenden Bestimmungen auf schon vor—
handene Gebäude.
Werden vorhandene Gebäude oder Gebäudetheile, welche
bisher nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen
oder zu Zwecken der im 8 38 angegebenen Art dienten,
hierfür bestimmt, so finden die Vorschriften der 88 37
und 38 Anwendung.
Bei erheblichen Veränderungsbauten kann die bau—
polizeiliche Genehmigung auch davon abhängig gemacht
verden, daß gleichzeitig die von dem Entwurf 'an sich
nicht berührten älteren Gebäudetheile mit den Vor—
schriften dieser Baupolizeiordnung in Ueberetn muno
Webracht werden
Außerdem finden die
ordnung den zu Recht
gegenüber nur soweit
Gründe der öffentlichen
unaufschiebbar machen.
8 40.
Grenzveränderungen.
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen
bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vor—
schriften dieser Baupolizeiordnung zuwiderlaufen, so sind die
8 Baulichkeiten entsprechend umzugestalten oder zu
eseitigen.
Vorschriften dieser Baupolizei⸗
bestehenden baulichen Anlagen
Anwendung, als überwiegende
Sicherheit dies unerläßlich und
g 41.
Ausnahmen.
1. Ausnahmen können für alle öffentlichen Bauwerke,
im Uebrigen aber, soweit sie in Vorstehendem vor—
gesehen find, von der Baupolizeibehörde zugelassen
werden.
Zur Ertheilung von Dispensen ist der Könial. Re—
gierungs-Präsident zuständig.
8 42.
Uebergangsbestimmungen.
1. Diese Baupolizeiordnung tritt mit dem 1. Sept. 1898
unter gleichzeitiger Aushebung aller entgegenstehenden
Bestimmungen, insbesondere der früheren Bauord—
nungen in Kraft.
Die nach den bisher gültigen Bauordnungen bereits
ertheilten Bauscheine verlieren ihre Gültigkeit, wenn
nicht innerhalb 8 Monaten vom Tage der Veröffent—
lichung dieser Verordnung ab die Fundamente gelegt
und die Kellermauern bis zur Erdoberfläche herge—
stellt sind.
843.
Gültigkeit früherer Bestimmungen.
Von vorstehender Baupolizeiordnung bleiben unberührt:
a) Die Feuerordnung vom 2. Jun 1837, sowie deren
Ergänzungen vom 29. September 1853, vom
25. Februar 1867 und vom 27. August 1880.
Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom J. April 1880,
88 472350, betreffend Bauten in der Nähe von
Forsten.
Die Polizeiverordnung vom 10. Januar 1888, be—
treffend die Standfähigkeit gemeinschaftlicher Kwischen—
mauern bei Wohngebaͤuden.
Die Polizeiverordnung vom 31. Oktober 1889, be—
treffend die bauliche Änlage und innere Einrichtung
von Theatern, Cirkusgebäuden und öffentlichen Ver—
sammlungsräumen.
e) Die Polizeiverordnung vom 8. November 1892
betreffend Bauten in der Nähe von Eisenbabnen
8 44.
Strafen.
Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden,
oweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen Plat
greifen, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. geahndet. Da—
neben bleibt die Polizeibehörde befugt, die Herstellung vor—
chriftsmäßiger Zustände herbeizuführen.
Saarbrücken, den 5. August 1898.
Der Königliche Kandrath
Rake.