142
dienen und ganz oder an drei Seiten frei liegen. Die
Errichtung von Geschäftsläden an den Straßenfronten
und von Werkstätten kleineren Umfangs an den Hinter—
fronten kann gestattet werden.
2. Es dürfen höchstens *10, bei Eckgrundstücken 610 der
Gesammtfläche bebaut werden.
3. Die Höhe darf unbeschadet der Vorschrift in 8 14,
Ziffer 8, höchstens 15 mbetragen.
Es dürfen nicht mehr als zwei zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmte Geschosse übereinander
angelegt werden. Zu gleichem Zwecke kann das Dach—
geschoß eingerichtet werden, wenn die Räume aus—
schließlich als Nebenräume der Hauptgeschosse Ver—
vendung finden. Eine Küche ist im Dachgeschoß nicht
zulässig. Im Kellergeschoß können Wohnräume die
bebaute Fläche bis zur Hälfte umfassen.
Das oberste Geschoß ist als Dachgeschoß im Sinne der
Ziffer 4 nur dann anzusehen, wenn der Fußboden
höchstens 2,60 m unter der Traufkante des Daches
liegt. Das Untergeschoß gilt nur dann als Keller—
geschoß im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Fußboden
desselben mindestens 0,50 m unter der Oberfläche des
Bürgersteiges oder Hofes und der Fußboden des Erd—
geschofses nicht mehr als 2,50 m über dieser Oberfläche
liegt. Bei unebener Oberfläche findet Durchschnittsberechnung
statt.
Die Baulichkeiten müssen, abgesehen von den unter
Ziffer 8 für Nebenanlagen getroffenen Bestimmungen,
don den Nachbargrenzen mindestens 8,00 mm entfernt
bleiben. Der Abstand muß jedoch auf 5,00 m ver—⸗
größert werden, sobald nach dieser Seite hin in einem
mehr als 12,00 m hohen Hause zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmte Raäͤume zu liegen
kommen, welche ausschließlich von dieser Seite her ihr
dicht erhalten.
Je zwei Nachbargebäude dürfen jedoch unmittelbar
aneinander gebaut werden, wenn jedes im Uebrigen
die vorgeschriebenen Mindestabstände innehält und die
Frontlänge der beiden Gebäude zusammen nicht mehr
als 40,00 m beträgt.
An ein Eckhaus darf an beiden Straßenseiten ein
Rachbargebäude angebaut werden, wenn an jeder Straße
die Front des Eckhauses und des Nachbargebäudes zu—
jammen die Länge von 40,00 mm nicht überschreitet
und im übrigen die beiden Nachbargebäude die vor—
geschriebenen Mindestabstände innehalten.
Geschlossene Vorbauten, wie Risalite, Erker. und dergl.,
müssen den unter Ziffer b bezw. 8 vorgeschriebenen Mindest⸗
abstand von der Nachbargrenze bezw. den Nebenanlagen inne⸗
halten. Dagegen können Freitreppen, offene Ueberdachungen
von Eingängen und Unterfahrten, auch Balkone, sofern
ihre Ausladung nicht mehr als 0,60 m beträgt, über—
haupt offene Vorbauten, welche den Hauptzweck des
Zwischenraumes — die Durchlüftung — nicht erheblich
beeinträchtigen, innerhalb des Mindestabstandes zuge—
assen werden.
Der Zwischenraum ist, soweit möglich, gartenmäßig
anzulegen und zu unterhalten.
Nebenanlagen (K12, Ziffer 3) können — auch ver—
bunden mit Wohnungen für das Dienstpersonal —
auf dem hinteren Theile des Grundstückes unmittelbar
m der seitlichen oder hinteren Grenze zugelassen werden,
venn die örtlichen Verbältnisse eine andere Stelsund
9
wesentlich erschweren. In die Bauflucht des Haupt—
gebäudes dürfen solche Anlagen nicht treten.“ Sie
können dagegen mit der Hauptgebäudehinterfront in
unmittelbarem Zusammenhange ftehen, muͤssen aber von
einander und von anderen Baulichkeiten auf demselben
Grundstücke mindestens 6,00 mm entfernt bleiben. Die
Höhe solcher Nebenanlagen darf bis zur Traufe das
Maaß von 7,50 m und bis zum First das Maaß
von 10,00 m nicht überschreiten. Fuͤr einzelne höher
zu führende Theile, Thürme und dergl. sind Aus
nahmen zulässig.
Abschnitt IV.
Besondere Bestimmungen über die Venutzung
von Gebäuden.
837.
Zum dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmte Räume.
1. Als Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen
gelten Wohnräume, Schlafräume. Küchen und Arbeits—
räume.
Sie müssen trocken sein und durch Fenster von aus—
reichender Größe und zweckentsprechender Lage unmittel—
bar Luft und Licht von außen erhalten. Sie dürfen
ndessen, wenn ihre Lage und Zweckbestimmung eine
Beleuchtung unmittelbar von oben bedingt, durch Decken—
licht erhellt werden. Dabei müfsen jedoch Vorkehrungen
getroffen werden, welche einen ausreichenden Luftwechsel
icher stellen.
Alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen be—
stimmte Räume (Ziffer 1), welche nicht an der Straßen—
front liegen, müssen Licht und Luft unmittelbar von
einem Hofe erhalten, dessen Grundfläche mindestens
30 qm, bei 5,0 mükleinster Abmessung beträgt.
Sie müssen ferner eine lichte Höhe von mindestens
2,80 m haben und bei ungleicher Höhenlage der Decke
eine solche von mindestens 2,50 m durchschnittlich.
Die Mauern und Fußböden der sämmtlichen Räume
ind in geeigneter Weise gegen aufsteigende und seitliche
Bodenfeuchtigkeit bezw. Erddünste durch bewährte Mittel
IIsolirschichten und dergl.) zu schützen.
Der Fußboden jedes zum dauernden Aufenthalte von
Menschen bestimmten Raumes muß mindestens 0,40 m
über dem höchsten bekannten Grundwasserstande liegen
und höchstens 1,00 m unter dem umgebenden Erdreich
liegen. Ausnahmsweise kann das letztere Maaß bis
auf 1,50 merhöht werden, wenn an der zu den betr.
Räumen gehörigen Frontwand ein durchgehender Licht—
graben hergestellt wird, dessen Breite mindestens 1,00 m
beträgt und dessen gut zu entwässernde Sohle um
OD, 15 mtiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume
angeordnet ist. Bei ungleicher Erdoberfläche tritt Durch—
schnittsberechnung ein.
Dachräume dürsen zum dauernden Aufenthalte von
Menschen nur dienen, wenn sie den Bestimmungen
unter Ziffer 2 bis einschl. 4 entsprechen und außerdem
unmittelbar über dem obersten Geschosse belegen und
mit feuersicheren Zugängen versehen sind, auch müssen
diese Zugänge unmittelbar zu einer den Bedingungen des
z 25 entsprechenden Treppe führen.
Die Grundstücke, auf denen sich bewohnte oder sonst
zuum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte