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2. In der Regel sollen diese Anlagen eine Grundfläche
bon 25 qm, sowie eine Fronthöhe von 3,00 m nicht
überschreiten und mindestens 6m von Straßen, Nach—
bargrenzen und anderen Baulichkeiten entfernt bleiben.
Bei den unter 8 36 behandelten Gebäuden dürfen
Vorbauten der dort unter Ziffer 5 gedachten Art unter
Innehaltung der vorgeschriebenen Abstände aus Holz
hergestellt werden.
Ueber die Bestimmung unter 1 und 2 hinaus können
ausnahmsweise Holzbauten vorübergehend für bestimmte
Nutzungszwecke gestattet werden. Es bleibt dann vor—
behaͤlten, weitere Bedingungen zu stellen, namentlich
die feuersichere Bekleidung von Außenwänden zu ver—
langen.
8 21.
Scheidewände.
Hölzerne Scheidewände im Innern von Baulichkeiten
müssen mit Mörtelverputz oder in sonst gleichwirksamer
Weise gegen die Uebertragung von Feuer gesichert
verden. Die Verwendung von Lehmmörtel ist nicht
gestattet.
Scheidewände zur Abgrenzung wirthschaftlicher Neben⸗
cäume können aus unverputztem Holzwerke zugelassen
verden.
.
3.
822
Decken.
Holzbalkendecken in Gebäuden, welche Feuerstätten ent—
salten, sind auszustaken, mit unverbrennlichem Material
in einer Stärke von mindestens 0, 10 maufzufüllen und
unterhalb entweder durchweg mit Mörtel zu verputzen
oder mit einer in gleichem Maaße feuersicheren Ver—
kleidung zu versehen. Lehmmörtelputz ist unstatthaft.
Das Material zum Verfüllen von Balkendecken und
Gewölben muß trocken und nicht durch gesundheitschädliche
organische Bestandtheile verunreinigt sein.
Die Verwendung von Bauschutt ieder Art ist ausge—
chlossen.
Sonstige Deckenkonstruktionen müssen in mindestens
gleichem Maaße den Anforderungen in feuersicherheit—
licher und gesundheitlicher Beziehung entsprechen wie
die unter Ziffer 1 und 2 beschriebenen Holzbalkendecken.
Auf vorschriftsmäßig ausgeführten Decken ist eine
Verkleidung in Holz zulässig. In Gebäuden auf den im
Z 36 behandelten Grundstücken und solchen ohne Feuer—
tätten können ungeputzte Holzdecken zugelassen werden
g 28.
Dächer.
Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem gegen
die Uebertragung von Feuer hinreichend Schutz bietenden
Materiale, wie Stein, Ziegel, Schiefer, Metall, Theer—
pappe, Holzcement, Glas und dergl. gedeckt sein.
Je nach Lage und Beschaffenheit der Dächer können
Schutzvorrichtungen gegen das Hinabfallen von Schnee
und Eis vorgeschrieben werden.
8 24.
Vortretende Bautheile.
Alle Gesimse an massiven Umfassungswänden, auch
die Hauptgesimse. müssen in der Regel massiv ausge—
ührt werden. Holzgesimse und überhängende Dächer
nit Holzkonstruktion sind bei freistehenden Gebäuden
durchweg, bei Gebäuden an der Nachbararemge unter
2
—
der Bedingung zulässig, daß an der Nachbargrenze bis
auf eine Entfernung von 1,00 muunverbrennliches
Material verwendet wird. Für die im 8 36 be—
handelten Baulichkeiten fällt diese Bestimmung fort.
Ziertheile aus Stuck, Steinpappe, Cementguß und
dergl. dürfen an den Außenfronten nicht auf Holz
befestigt, sondern müssen dauernd sicher mit dem Mauer—
werk verbunden werden
2.
g 285.
Treppen.
l. Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß der Ge—
bäude muß mindestens durch eine Treppe zugänglich
sein. Der Weg, der von irgend einem Raume inner—
halb der oberen Geschosse bis zur Treppe zurückzulegen
ist, darf nicht mehr als 25 m betragen; für Keller—
räume kann in besonderen Fällen ein größeres Maaß
zugelassen werden.
Gebäude, in deren oberen Geschossen der Fußboden
höher als 6 m über dem Erdboden liegt, müssen in
Fichenholz oder in anderem Holze mit untenseitigem
Mörtelputz ausgeführte Treppe erhalten unter Berück
ichtigung der unter Ziffer 1 festgesetzten Entfernungen
von den Räumen Als oberstes Geschoß ist das Dach—
geschoß nicht anzusehen, wenn es keine zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume enthält.
Jede nach den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung
nothwendige Treppe muß von den Räumlichkeiten, für
welche sie bestimmt ist, jederzeit leicht und sicher er—
reichbar sein, in einem vom Tageslicht unmittelbar und
ausreichend erhellten, nach Maßgabe der Bestimmungen
des 8 18, Ziffer 8, umschlossenen Raume liegen und
in einer freien Breite von mindestens 1,00 mn sicher
gangbar durch alle Geschosse führen, mit schützendem
Beländer versehen und unmittelbar von dem Flurraum,
auf welchem die Hausthür mündet, zugänglich sein.
Solche Treppen müssen ferner in einem feuersicher ab—
gedeckten, nach dem Dachboden hin feuersicher abge—
schlossenen Raume liegen. Für die im 8 36 be—
handelten Baulichkeiten können Ausnahmen gewährt
werden.
Der Auftritt der Treppenstufen muß in der Aus—
tragung gemessen mindestens 26 em, die Steigung
darf dagegen höchstens 18 em betragen. Bei Treppen
nach Geschossen, die Raume zum dauernden Aufent—
halte für Menschen nicht enthalten, kann die Ver—
ringerung des Auftritts bis 22 em und die Erhöhung
der Steigung bis 21 em zugelassen werden. Bei
Wendelstufen darf der Auftritt an der schmalsten Stelle
nicht geringer als 10 em sein.
Für Gebaͤude von größerem Umfange und besonderer
Benutzungsart können im Bedürfnißfalle über Zahl,
Breite, Beschaffenheit und Zugänge der Treppen weiter—
gehende Anforderungen gestellt und feuersichere, mafssive
oder eiserne Trepyen vorgeschrieben werden.
2.
4
5
J
8 26.
Lichtschachte und Aufzugsschachte.
Lichtschachte Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von
mindestens 10 qm bei einer geringsten Abmessung von
2,00 m erhalten und durchweg bis zur Dachfläche von
massiven Wänden umschlossen werden. Bei einer
mittleren Höhe der Schachtwände bis zu 12 mekann
eine Verkleinerung der Grundfläche bis auf 6 qm bei
J