Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

der Zufahrt oder Durchfahrt — in gerader Linie ge—
messen — mehr als 20 m eentfernt sein.
Für Grundstücke, welche nicht unmittelbar an öffentliche
Straßen grenzen, oder welche auf eine größere Tiefe
als 50 m hinter der Baufluchtlinie mit Gebauden be—
setzt werden sollen, können weitergehende Anforderungen
gestellt werden.
An Straßen, Wegen und Plätzen ohne festgesetzte Bau—
fluchtlinie entscheidet die Baupolizeibehörde von Fall
uu Fall.
Bei Grundstücken, die nicht bebaut sind, im Uebrigen
aber an Straßen liegen, die als bebaut gelten, kann
die Baupolizeibehörde straßenseitig im öffentlichen Interesse
eine entsprechende das Straßenbild nicht verunstaltende
Einfriedigung fordern.

3.

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Vorgärten, Vordergebäude, Nebenanlagen.
1. Wo in den Bebauungsplänen die Anlage von Vor—
gärten festgesetzt ist, müfsen solche angelegl und unter—
halten, sowie längs der Straße und den seitlichen
Grenzen angemessen umwehrt werden. Ausnahmen
für die Benutzung der Vorgartenflächen zu anderen
Zwecken können aus besonderen Gründen bewilligt
werden.
Vordergebäude müssen entweder unmittelbar an die
Nachbargrenze herantreten oder einen nachstehend in
z 15 angegebenen Mindestabstand von der Nachbar—⸗
grenze innehalten, sofern nicht durch Ortsstatut aus⸗
drücklich geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.
Nebenanlagen, wie Ställe, Schuppen, Waschküchen,
Aborte und dergl. sind an den hinteren Grenzen der
Grundstücke herzustellen, dürfen ausnahmsweise aber
straßenseitig errichtet werden, wenn die von der Straße
ichtbaren Seiten solcher Baulichkeiten eine angemessene
architektonische Ausbildung erhalten und den Verkehr
auf der Straße nicht belaͤstigen.
g 18.
Zulassige Bebauung der Grundfläche. Hofraum.
1. Es dürfen
a) in Zoene J höchstens 24, bei Eckgrundstücken 86
b) in Zone II höchstens 2, bei Eckgrundstücken 8/.
von der Gesammtfläche bebaut werden.
Die in dieser Verordnung für Eckgrundstücke gewährten
Vergünstigungen finden nur soweit Anwendung als
die Straßenfronten in der Baufluchtlinie gemessen:
bei einem Frontenwinkel bis zu 450 die Laͤnge von
60 mu,
bei einem Frontenwinkel von mehr als 450 bis
300 die Länge von
50 m,
bei einem Frontenwinkel von mehr als 900 bis
1350 die Länge von

g 12.

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40 m
nicht überschreiten. Eckgrundstücke, deren Frontenwinkel
nehr als 1350 heträgt, gelten nicht mehr als Eckgrund—
grundstücke im Sinne dieser Verordnung.
Auf Höfen find Gartenanlagen zulässig, wenn längs
der Front sämmtlicher Gebäude ein mindestens 2,50 m
breiter, gehörig befestigter Weg hergestellt und die Za—
'ahrt zu den Durchfahrten der einzelnen Gebäude ge—
ichert wird.

3

4. Auf bereits bebauten Grundstücken von weniger als
12 m Tiefe hinter der Baufluchtlinie kann bei einer
Wiederbebauung von der Anlage eines Hofraumes
nach Maaßgabe der Verhältnisse abgesehen werden,
wenn die Straße mindestens ebenso breit ist, als das
zu errichtende Gebäude hoch werden soll und alle zu
dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume
duft und Licht unmittelbar und ausschließlich von der
Straße her in solchem Maaße erhalten, daß die Größe
der im Lichten gemessenen Fensterfläͤchen mindestens
ein Siebentel der Grundfläche des zugehörenden Raumes
erreicht, wenn endlich alle vorübergehend benutzten
Räume Licht und Luft von einem ausreichend ge—
üfteten Lichtschachte von den im 8 236 vorgeschriebenen
Abmessungen empfangen.
Bebaute Grundstücke dürfen freihändig nur verkleinert
oder vergrößert werden, sofern die Vorschriften dieser
Verordnung nicht verletzt werden.
Die Vergünstigung, die für bereits bebaute Grundstücke
Ziffer 4) besteht, erlischt, wenn nicht nach Verlauf
eines Jahres dem Abbruche der Gebäude, vom Tage
der Abbruchanmeldung an gerechnet. der Wiederaufbau
oder Neubau folgt.
Als bebaut, im Sinne der Ziffern 4 und 6, sind
Grundstücke anzusehen, welche bei Veröffentlichung dieser
Verordnung mit Wohngebäuden von mindestens einem
Stockwerke über dem Erdgeschosse besetzt waren.
Bei Festsetzung der zulässigen Bebauung gilt nur die
Fläche ohne den Vorgartenstreifen als Gesammtfläche
des Grundstückes.
Bei Berechnung der Fläche, welche bebaut werden darf,
werden die in Aussicht genommenen Gebäudlichkeiten
jeder Art einschließlich aller Vorbauten, und aller über—
decklen Lichtschachte — gemessen in einer 1 m über
der Straßenoberfläche gedachten Grundebene — in An—
satz gebracht. Dagegen werden nicht mit berechnet:
Abfall-, Asch- und Müllbehälter, Freitreppen, die eine
Grundfläche von 3,00 qm und eine Höhe von 1m
nicht überschreiten, massive Grenzmauern, deren Höhe
das Maaß von 2,60 m nicht übersteigt und deren
Stärke sich innerhalb der durch die Zweckebestimmung
gegebenen Grenze hält, Grenzzäune aus Holz oder
Eisen, Mistbeete und Treibkästen. die nicht höher als
1 m sind.
Größere Höfe dürfen durch Einbau von Verkaufs—-und
 Trinkhallen, kleineren Lagerräumen oder Remisen,
welche eine Höhe von 5,00 mm nicht überschreiten, um
nu/z ihrer Fläche, jedoch keinesfalls auf weniger als
100 qm Grundfläche verkleinert werden, wenn die an
die Höfe angrenzenden Räume nicht zu dauerndem
Aufenthalte von Menschen oder zu Stallen benutzt
werden und für ausreichende Beleuchtung und Lüftung
aller Räume Sorge getragen ist.
814.
Gebäãudehöhe.
1. Die Höhe aller Gebäude darf unbeschadet der weiter
folgenden Bestimmungen höchstens 18 m betragen. An
öffentlichen Plätzen kann die Errichtung von Gebäuden
bis zur Höhe von 220mn zugelassen werden.
Es dürfen nicht mehr als vier zum dauernden Aufent—
halte von Menschen bestimmte Geschosse über einander
angelegt werden. Außerdem darf das Dachgeschoß
oollständig zur Einrichtung von Wohnräumen benutzt

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10.

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