Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Volizei-Veroronung.

Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Polizei'
Berwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und des
z 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung
bom 30. Juli 1883 (G.«S. S. 195) wird hiermit unter
Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang der Stadt—
Jemeinden Saarbrücken, St. Johann und Malstatt—
Burbach nachstehende
Bau-Ordnung
erlassen.

Abschnitt J.
Volizeiliche Aeberwachung der RBauten.

81.
Baupolizeiliche Genehmigung.
Einer baupolizeilichen Genehmigung bedarf es:
a) zu allen neuen baulichen Anlagen;
b) zu Umbauten und Reparaturbauten, bei denen
massive oder Fachwerkswände, Decken, Eisenkonstruktionen,
vortretende Bautheile, Treppen, Licht- und Aufzugs⸗
schachte, Feuerstätten oder Schornsteine hergestellt oder
oerändert werden sollen;
zu Veränderungen oder Reparaturen aller Gebäude—
iheile, deren Beschaffenheit den Bestimmungen dieser
Baupolizeiordnung nicht entspricht.

82.
Bauvorlagen.
l. Mit * Antrage auf baupolizeiliche Genehmigung
G) ist:
a) ein Bauplan vorzulegen, welcher unter Darstellung
der Grundrisse, sämmtlicher Geschosse, sowie der er—
sorderlichen Querschnitte und Ansichten, Konstruktion
und Abmessungen des beabsichtigten Baues im Ganzen,
sowie in seinen Theilen und die Art und die Stärke
des zu verwendenden Materials genau erkennen läßt
und außerdem über die beabsichtigte Benutzungsart
der Räume bestimmte Auskunft giebt. Auch muß
jedesmal die Höhenlage des geplanten Baues gegen—
über der Straßendammkrone und der Oberfläche des
Bürgersteiges ersichtlich gemacht werden. Soweit es
zur baupolizeilichen Prüfung erforderlich, ist der
Bauplan in seinen einzelnen Theilen durch Detail⸗
zeichnungen zu erläutern und die Tragfähigkeit der
Konstruktion rechnungsmäßig nachzuweisen. Bau—
pläne sind in der Regel im Maßstabe 1: 100,
Detailpläne im Maßstabe 1: 20 zu fertigen und
in Mappen vorzulegen;
bei Errichtung neuer Gebäude und Gebäudetheile
und bei Um- und Reparaturbauten, welche eine
Durchbrechung oder wesentliche Veränderung äußerer
Umfassungswaͤnde bedingen, sowie auf Erfordern auch
in sonstigen Fällen, ist außerdem ein Lageplan vor—
zulegen, welcher — der Regel nach im Maßstabe
1: 300 — die Lage des betreffenden Grundstückes
zu Straßen und Nachbargrundstücken unter Ein⸗
jeichnung der festgesetzten Bauflucht, sowie die Ent—
sernung des beabsichtigten Baues von anderen Ge—
häuden auf demselben Grundstücke und Straßen.

Nachbargrenzen und den Gebäuden auf Nachbar—
grundstücken genau erkennen läßt. Derartige Lage—
pläne sind auf Verlangen durch einen vereideten
Landmesser oder Feldmesser zu beglaubigen.
Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, muß
stets nach Haus-, Grundbuch- und Grundsteuerkataster⸗
nummer bezeichnet werden.
Für Neu- oder Erweiterungsbauten ist bei Einreichung
der Bauvorlagen durch genaue Eintragung in die
bezügl. Pläne anzugeben, auf welchem Wege die Ent—
waͤfserung stattfinden soll Werden Detailpläne ver—
langt, so sind diese im Maßstabe 1: 20 beizufügen.
Die Pläne sind in einer die Uebersicht erleichternden
Weise farbig anzulegen.
Sämmtliche Bauvorlagen sind in je 2 Exemplaren,
von dem Bauherrn und dem verantwortlichen Bauleiter
unterschrieben, einzureichen. Wird an einer Provinzial—
straße gebaut, so ist der Lageplan in dreifacher Aus—
fertigung beizufügen.
Weitere Vorschristen über die Beschaffenheit der Bau—
—XRX—
können von der zuständigen Polizeibehörde nöthigen—
falls im Wege der Bekanntmachung gegeben werden.

2.

3.

4.

5.

J—

33
Bauscheine.

1. Wird ein Bauplan baupolizeilich genehmigt, so erhält
der Bauherr ein mit Genehmigungsvermerk versehenes
Exemplar der Bauvorlagen zurück und einen die Bau—
bedingungen feststellenden Bauschein.
Bauschein und Bauvorlagen müssen während der Bau—
ausführung und bis zum Abschlusse des Abnahme—
verfahrens (88 7 und 8) auf Verlangen der Bau—
polizeibehörde auf der Baustelle bereit gehalten werden.
Die Gültigkeit des Bauscheines erlischt nach Jahresfrist,
wenn nicht inzwischen mit dem Bau begonnen ist.
Ebenso erlischt die Gültigkeit, wenn ein begonnener
Bau länger als ein Jahr liegen bleibt.
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Beginn der Bauarbeiten.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Bauherr schrift—
liche Anzeige von dem beabsichtigten Beginne der Bauaus—
sührung unter Angabe des Datums und, der Nummer des
Bauscheines zu erstatten und sich Baufluchtlinie und Höhen—
lage durch das Stadtbauamt bestimmen zu lassen.

85.
Baugerüste und Bauzäune.
1. Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und
nach Maßgabe einer bei der Baupolizeibehörde schrift—
lich nachzusuchenden Genehmigung errichtet und benutzt
werden. Es bleibt vorbehallen, ihre Herstellung, so—
weit nothwendig, auch obne Antraa baupolizeilich an—
zuordnen.
Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf
Bürgersteige wird nur gestattet, insoweit es mit den
Verkehrsruͤcksichten vereinbar ist, und solange es die
Bauausführung nothwendig macht.
Im übrigen sind für die Konfstruktion und Benutzung
‚on Geruͤsten die hierüber erlassenen besonderen Vor—
ichriften maßagebend.
            
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