Er cheimt
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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
1898.
Freis—
Amtliches Anzeigeblatt für
XR
Montag, den 24. Januar
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Frühjahr
1898 in Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag,
den 23. Mai 1898 und die folgenden Tage anberaumt.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerbe—
rinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis
zum 1. April 1898, Meldungen anderer Bewerberinnen bei
derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die Be⸗
treffende wohnt, ebenfalls bis zum 1. April 1898 anzubirngen.
Die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche in
einem Lehramte stehen, haben ihre Meldungen bei dem
Föniglichen Polizei-Präfidium in Berlin bis zum 1. April
1898 einzureichen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden,
venn ihnen die nach 8 4 der Prüfungsordnung vom 15.
Mai 1894 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnunqsmäßig bei—
gefägt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit beizu—
bringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.
Die Anlagen jedes Gesuches siud zu einem
Hefte vereinigt einzureichen.
Berlin, den 9. Dezember 1897.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.
Bekanntmachung, wegen Ausreichung neuer Zinsscheine zu den Schuld⸗
verschreibungen der 3120,0igen Reichsanleihe vom Jahre 1888.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der 831/20/0 igen Deutschen Reichsanleihe von
1888 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Januar 1898
bis 31. Dezember 1907 nebst den Anweisungen zur Abhebung
der folgenden Reihe werden von der Königlich Preußischen
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94,
unten links, vom J. Dezember d. Is. ab, Vormittags don 9 bis
l Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der
letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbarkhaupistellen,
die Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbanknebenstellen, sowie durch diejenigen Kaisferlichen
Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine der vorgedachten Bank—
anstalten nicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu
welchein Formulare ebenda unentgeltlich zu haben sind. Genügt
dem Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numeririe
Marke als Empfangs-Bescheinigung, so ist das Verzeichniß
einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ift
es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhält der Ein—
reicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung
ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatoͤpapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanwessungen micht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstoalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat derselben
die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnifse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aus händigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare— zu diesen Ver—
zeichnissen sird bei den gedachten Ausreichünasstellen un—
entgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur“ dann, wenn
die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen find; in
diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle
der Staatspapiere oder an eine der genannten Bankaustalten
und Oberpostkafsen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 19. November 1897.
Reichsschuldenverwaltung.
von Hoffmann.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Ermittelung des Ernteertrages des Jahres 1897.
Die alljährliche Ermitte ung des Ernteertrags soll für
das Jahr 1897 während der Zit vom 1. bis 10. Fbruat
d. Is. vorgenommen werden.
Die zu dieser Eecmittelung erforderlichen Erhebungsmaster
ß3 nebst zu gehöriger Anweisnug und die zum Verme ken der
bagelfälle im Jahre 1898 beftimmten Maätter wareu den
zuständigen B-ohörden im Laufe dieses Monais seitens des
tatistischen Büreaus unmittelbar übersandt merden.
Bei der hohen Bedeutnng dieser Erhebung für die Land—
wirthschaft, auf welche ich in den Vorjahren'ber its wi der—
holt hingewiesen habe, hege ich das zuversichtliche Vertrouen,
daß den Behörden die Mitwirkung der landwirthschaftlichen
Vereine und angesehener Landwirthe bei dem Ermm ungs.
geschäfte nicht fehlen wird.
Trier, den 7. Januar 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Durch Erlaß des Hercn Ober-Präsidenten vom 7.
Oktober d. Is. ist dem Kirchendorstand der tatholsven