Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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bom 26. Juni d. Js. II 4078 versuchsweise gestattet, daß
die namentliche Anführung der durch Krankheit am Schul⸗
desuch behinderten Kinder in diesen Auszügen fortfällt;
dagegen ist die Zahl der Kinder, welche wegen Krankheit
fehlen, anzugeben.
Bwei dieser Einrichtung wird es zu ermöglichen sein,
daß, wie dies in der Verfügung vom 28. Juni 1874 —
ßze81 —Hr. 2 Abs. 2 am Ende (Flugel, Seite 352)
vorgesehen ist, der Hauptlehrer bezw. Rektor die Angaben
der übrigen Lehrer bezw. Lehrerinnen entgegennimmt und
fie in einer Liste vereinigt. Dies kann auch in der Weise
geschehen, daß der Haupllehrer den betreffenden Bogen von
ziner Klasse jur andern rundgehen läßt und jeder Lehrer
oder jede Lehrerin die erforderlichen Eintragungen bewerk⸗
stelligt. Eingetragen müssen aber ausgenommen die durch
Nrankheit veranlaßten alle, auch die mit besonderer Be—
urlaubung erfolgten Versäumnisse.
Uebrigens kann der Ortschulinspektor die in 8 4 der
Anweisung vom 26. Januar 1874 vorgeschriebene Zusendung
der „Auszuge“ aufschieben, soweit strafbare Versäumnisse
nicht darin verzeichnet sind, und sie erst mit Ablauf der
fünften Woche als Sammlung an den Bürgermeister ge—⸗
angen lafssen (vergl. Dienstanweisung für die Ortsschul⸗
inspektoren vom 4. August 1892 — 6466 — 89 Abj. 2
Flügel Seite 91).
Dies wird den Herren Ortsschulinspektoren zur Kennt—
nißnahme und Eröffnung an die Lehrer (Lehrerinnen) hier⸗
durch mitgetheilt.
Saarbrücken, den 12. Juli 1898.
Königl. Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.

Bekanntmachung.
Bei den beiden Pferden des Bergmannes und Fuhr—
mannes Peter Hene in Sulzbach, Grubenpfad Nr. 74, ist
Rotzkrankheit amtlich festgestellt worden.
Das 'eine Pferd ist bereits vor der polizeilich angeordneten
Tödtung verendet, während das andere getödtet worden ist.
Bei ersterem wurde acute, bei letzterem chronische Rotzkrankheit
durch die Obduktion nachgewiesen.
Drei Pferde des Fuͤhrmannes Heinrich Görgen sowie
ein Pferd des Metzgermeisters L. Baum hier und ein Pferd
des Fuhrmannes Langenfeld in Hühnerfeld, welche mit den
rotztranken Pferden in Berührung gekommen, sind unter
Observation gestellt und die weileren gesetzlichen Schutzmaßregeln
 angeordnet worden.
Sulabach, den 10. Juli 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Buurgermeister,
Woptt.

Bekanntmachung.
In dem Gehöft des Hüttenschmiedes Georg Friedrich
Klein zu Güdingen ist die Rothlaufs-uche amtlich festgestellt
worden und habe ich über das fraaliche Gehöft die Sverre
A
Brebach, den 14. Juli 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
⁊4. V.: Der Beigeordnete.
Hettrich.

Bekanntmachung.
Nachdem die Rothlaufseuche in dem Gehöfte des Metzger—
meisters Wilhelm Steil hier erloschen ist, werden die über
das Gehöft verhängten Sperrmaßregeln hiermit aufgehoben
Brebach, den 14. Juli 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete,
Hettrich.

Nachdem die in hiesigem Orte ausgebrochene Schweine—
seuche erloschen ist, werden die angeordneten Schutzmaßregelr
hiermit aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 15. Juli 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister,
Weber.

Auf Grund des 8 5 des Regulativs zur Ordnung des
Beschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirks Aus⸗
schüssen vom 28. Februar 1884 wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die Ferien des Bezirks⸗-Ausschusses
am 21. Juli d. Is. beginnen und bis zum 1. September
d. Is. dauern werden.
Während der Ferien werden Sitzungen zur mündlichen
Verhandlung nur in ischleunigen Sachen abgehalten. Auf
den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne
EFinfluß.
Trier, den 4. Juli 1898.
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.
J. V.: Hoppe—

Auflieferung von Postsendungen durch die Landbriefträger.
Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Land⸗
briefträger auf seinem Bestellgange ein An—
nahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintra—
gung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werth—
ingabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen
Packeten und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auf—
jeferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Land—
briefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung
des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die
Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Land—
briefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der
Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im
eigenen Interesse der Absender, entweder die Eintragung
—
durch den Landbriefträger bewirkt wird.
Trier, den 26 Juni 1888.
Kaiserliche Ober-Post-Direktion
Theusner

Bekanntmachung über den in Bonn im Jahre 1898 99 abzuhaltender
Turnkursus.
Auf Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten findet in Bonn
unter Aufsicht des Unterzeichneten wiederum ein Kursus zur
Ausbildung von Turnlehrern statt. Der Kursus wird am
Samstag, den 15. Oktober l. Is. beginnen und ungefähr
21 Wochen dauern. Die Theilnehmer verpflichten sich zur
            
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