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8I.
An Wochenmarkttagen darf während der Dauer des
Marktes mit Gegenständen des Wochenmarklverkehrs inner⸗
halb der Stadt nicht haufiert werden. Auch dürfen außerhalb
der zum Marktverkehr bestimmten Plätze keine Waaren zum
Verkaufe auf offener Straße aufgestellt werden.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldftrafe bis zu neun
Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.
Saarücken, den 27. Dezember 1897.
Die Polizeiverwaltung.
Dar Bürgermeister.
zeldmann.
Bekanntmachung.
Gemäß Ministerial-Erlaß vom 13. Dezember 1897,
O. IlI. Nr. 1709, M. 12375 U. III. A, mitgetheilt durch
Verfügung Königl. Regierung vom 31. Dezember 1897, II.
13715, ist bei Einführung neuer Schulbücher den Verlags⸗
buchhandlungen ausdrücklich zur Bedingung zu machen, daß
)rahtgeheftete Exemplare von ihnen fuͤr den Schulgebrauch
nicht geliefert werden, auch ist für alle Schulbibliotheken —
Schüler⸗ wie Lehrerbibliotheken — anzuordnen, daß für den
Finband der durch Ankauf zu erwerbenden Bücher das Ver—
Verfahren der Drahtheftung nicht zur Anwendung kommt.
Die Herren Ortsschulinspektoren wollen den ihnen unter—
stellten Lehrern obige Anordnung ungesäumt zur Kenntniß
zringen.
Saarbrücken, den 8. Januar 1898.
Königl. Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.
Zwecks Feststellung des Bedarfs an Lehrkräften ersuche
ich sämmtliche Herren Ortsschulinspektoren um Angabe der
augenblicklichen Schüler und Schülerinnenzahl der ihnen
unterstellten Schulklassen. Zugleich ersuche ich um muth—
maßliche Feststelluvg der zu Ostern abgehenden und neu
eintretenden Kinder.
Saarbrücken, den 14. Januar 1898.
Königliche Kreisschulinspektion II.
Mulius.
Bekanntmachung.
Bei zwei im hiesigen Schlachthause geschlachteten
Schweinen, dem Händler Friedrich Kleinschmidt und Berg⸗
nann Georg Keller von hier gehörig, wurde die Schweine—
euche amtlich festgestellt.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Malstatt-Burbach, den 7. Januar 1898.
Die Polizeiverwaltung.
5Buͤrgermeister
Meyer.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung
des Gemeinderathes wird für den Bezirk der Gemeinde
Walpershofen durch den unterzeichneten Bürgermeister folgende
Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Jede Verunreinigung der Gemeindebrunnen innerhalb
der Gemeinde Walpershofen oder des Wassers in den den
Brunnenstöcken zunächst befindlichen Brunnentrögen ist ver—
boten.
82.
Angespanntes Vieh darf an den Gemeindebrunnen nicht
getränkt werden.
83.
Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe bis
zu neun Mark im Unvermögensfalle bis zu drei Tagen
Haft geahndet.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der
Publikation in Kraft.
Riegelsberg, den 12. Januar 1898
Der Bürgermeisler.
Speicher.
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche im Gehöfte des pens
Bergmanns Georg Schmidt hier ist erloschen.
Sperrmaßregeln sind aufgehoben worden.
Völklingen, den 10. Januar 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Stürmer.
Bekanntmachung.
Nachdem die Schweineseuche in dem Gehöfte des Ackerers
Johann Nikolaus Karmann hier erloschen ist, sind die an—
zeordneten Schutzmaßnahmen aufgehoben worden.
Kleinblittersdorf, den 12. Januar 1898.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Weber—.
Saarbrücken, den 17. Januar 1898
Der Könialiche Landrath. Baofke
Deffentlicher Anzeiger.
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