Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Blatt.

Amtliches Anzeigeblatt für

Xr. 29.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Herbst
1898 in Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag,
den 21. November d. Is. und die folgenden Tage anberaumt.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewer—
berinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens
bis zum 1. Dktober d. Is. Meldungen anderer Bewer⸗
berinnen bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren
Bezirk die Betreffende wohnt, ebenfalls bis zum 1. Oktober
d. Is. anzubringen.
Die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche in
einem Lehramte stehen, haben ihre Meldungen bei dem
Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin bis zum 1. Oktober
d. Is. einzureichen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung
iinden. wenn ihnen die nach 8 4 der Prüfungsordnung vom
15. Mai 1894 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßig
heigefügt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit bei⸗
zubringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.
Die Anlagen jedes Gesuches sind zu einem Hefte ver⸗
rinigt einzureichen.
Berlin, den 8. Juni 1898.
Der Minister der geistlichen, Unterrichtss und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.

Montag, den 18. Juli

1898.

— — —

Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Einvernehmen
mit der Königlichen Ober⸗Rechnungskammer bestimmt, daß
die unter Nr. 3 des Runderlasses vom 1. September v. Is.
gegebene Vorschrift, wonach in den Liquidationen über Tage—
gelder und Reisekosten der Staatsbeamten die Stunde des
Beginns und der Beendigung der Dienst⸗ oder Versetzungs⸗
zeise genau anzugeben ist, nicht nur für zweitägige Reisen,
s'ondern in Rücksicht auf die in dem Staatsministerialbeschluß
oom 30. Oktober 1895 wegen des Antritts der Reise, der
Weiter⸗ und Rückreise getroffenen Bestimmungen auch für
eintägige und drei- oder mehrtägige Reisen zu gelten hat.
Berlin, den 16. Mai 1898.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Innern.
J. V.: gez. Meinecke. J. V.: gez. Braunbehrens.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Die nasse Witterung bereitet der Landwirthschaft fast
jedes Jahr großen Schaden. Noch im vorigen Jahre ist
ehr viel Grummet verdorben oder wenigstens in seinem
Werthe erheblich verschlechtert worden. Solche wirthschaftlichen
Schäden nach Möglichkeit herabzumindern, liegt im Interesse
aller Landwirthe. Im Folgenden möchte ich auf ein Mitiel
zinweisen, das auch dem kleineren Landwirth empfohlen
werden kann, da es ihn in etwas von dem Wetter unabhängig
zu machen geeignet ist. In anderen Gegenden ist es bereits
bielfach z. B. von dem bekannten Oberamimann Ring-Düppel
mit Erfolg zur Anwendung gebracht. Es handelt sich darum,
das Grünfutter, welches in Folge ungünstiger Witterung
nicht zu Heu oder Grummet verarbeitet werden kann, in
frischem Zustande für den späteren Gebrauch aufzubewahren
»der einzumachen. Als eine der zweckmäßigsten und
empfehlenswerthesten Aufbewahrungsarten ist das „Einsäuren
des Grünfutters“ zu bezeichnen. Mit diesem ist zwar ein
Stoffverlust verbunden, aber man erhält das Futter gesund
und nährkräftig, so daß der Stoffverlust gegen den Gewinn
an dem besseren Futter nicht in Frage kommt. Das anzu⸗
wendende Verfahren ist ein billiges. einfaches und durchaus
sicheres.
Wenn es möglich ist, empfiehlt es sich, in möglichster
Nähe des Stalles eine Grube auszuwerfen, deren Länge
nach der Menge des arfzubewahrenden Grünfutters bemessen
wird, während für die Breite 2,6 mm, für die Tiefe 2 m
das geeignetste Maaß ist. Unter 1,25 mmein der Breite und
1,50 mein der Tiefe herabzugehen, ist nicht rathsam. In
diese Grube wird das Grünfutter (Klee, Gras, Luzern,
Esparsette, Rübenblätter ꝛc.) etwa 3—3 m hoch eingefahren,
ndem dasselbe schichtenweife mittelst eines scharfen Spatens

Gemeinschaftliche Verfügung der Minister für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten, der Zustiz und des Innern vom 28. April
1888, betreffend die Bestellung der Meister und Wärter der forstlichen
Nebenbetriebsanstalten, welche aus der Klasse der auf Forstversorgung
dienenden NAüäger hervorgegangen sind, zu Hülfsbeamten
der Staats-Anwaltschaft.
Im Anschluß an die gemeinschaftliche Verfügung des
Justizministers und des Ministers des Innern vom 15.
September 1879, betreffend die Ausführung des 8 153
Abs. 2. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesees vom 27.
Januar 1877, werden die aus der Klasse der auf Forstver⸗
sorgung dienenden Jäger hervorgegangenen Meister und
Waͤrter der forstlichen Nebenbetriebsanstalten zu Hülfs⸗
beamten der Staatsanwaltschaft bestellt, jedoch nur info⸗
veit und so lange sie zur Ausübung des Forst—
schutzes herangezogen werden.
Berlin, den 25. Upril 18098.
Der Minister f. Landwirthschaft, Domänen u. Forsten.
Im Auftrage: Donner.
Der Justizminister. Der Minister des Innern.
Jez. Schönstedt. J. A.: v. Bitter.
            
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