Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
jseden Montag.
Abonnements ⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
uuswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Saarbrücker

Insertions ·
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile
oder
4 deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

AMr. 28. Montag, den 11. Juli
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Hinfichtlich der Auslegung der Nummer II unserer
zemeinschaftlichen allgemeinen Verfügung vom 15. November
i1896 F.⸗M. III 15634, M. d J. J. A. 9079, betreffend
die Versteuerung der Genehmigungen der Ortspolizeibehörden
zur Veranstaltung von Lustbarkeiten (Zentral-Bl. der Abgaben⸗
ic. Gesetzgebung S. 649; Min.«Bl. d. i. V. Seite 239)
find in der Verwaltungspraxis mehrfach Zweifel zu Tage
zetreten. Insbesondere hat die Fassung des zweiten Absatzes
der Ziffer 3 dieser Nummer zu der Annahme Anlaß gegeben,
daß zu den dort erwähnten Lustbarkeiten die polizeiliche Er⸗
laubniß unterschiedslos überall einzuholen sei. Diese Auf—⸗
jassung trifft nicht zu, denn da durch den vorerwähnten
allgemeinen Erlaß neues, nicht auf Gesetzen oder Polizei⸗
Verordnungen beruhendes Recht nicht begründet werden
konnte, so kann auch die Vorschrift des zweiten Absatzes nur
insoweit Anwendung finden, als die Abhaltung der be⸗—
jeichneten Lustbarkeiten durch bestehende besondere Gesetze
oder Polizeiverordnungen von polizeilicher Genehmigaung ab—
zängig gemacht ist.
Zur Beseitigung der hervorgetretenen Zweifel bestimmen
vir in Abänderung der Nummer II Folgendes:
a) unter Ziffer J1 daselbst Buchstabe b fallen die Worte:
„oder an anderen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen“
fort;
d) an Stelle der Ziffern 2 und 3 daselbst treten folgende
Vorschriften:
2. Die Frage, inwieweit nicht gewerbsmäßig ver—
anstaltete öffentliche oder private Lustbarkeiten einer
bolizeilichen Genehmigungspflicht unterliegen, richtet
äch nach den bestehenden Gesetzen und Polizei—
Verordnungen. Es gilt dies insbesondere von allen
Lustbarkeiten, die von Privat- oder geschlossenen
Besellschaften veranstaltet werden, wenn zu ihnen
auch andere Personen als die Mitglieder oder die
von diesen eingeführten Gäste Zutritt haben oder
——
zu dem Zwecke zusammengetreten ist, Lustbarkeiten
der vorbezeichneten Art zu veranstalten.
3. Die Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten,
auch den gewerbsmäßig veranstalteten (5 886
R.G.«O.), ist durch die darüber erlassenen Polizei⸗
Verordnungen überall von der Erlaubniß der Orts—
polizeibehörde abhängig gemacht worden.
Unterliegt nicht die Veranstaltung der Lustbarkeit,
ondern nur der Text der aufzuführenden Singfpiele,
Vesanges- oder deklamatorischen Vorträge, theatrali—
schen Vorstellungen u. s. w. der ortzvoleilichen

1898

Genehmigung, so findet die Tarifstelle 39 kein—
Anwendung.
Berlin, den 6. Juni 1898.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Innern.
gez.: Miquel. gez.: von der Recke.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs
Präsidenten.

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
9. d. Mts. II 9173 dem Komitee für den Luxuspferdemark
in Marienburg die Erlaubniß ertheilt, in Verbindung mi
dem diesjährigen Pferdemarkte eine öffentliche Verloosun—
von Pferden, Wagen und anderen Gegenständen zu ver
anstalten und die Loose — 200 000 Stück zu je 1 Mk. —
in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Die Anzahl der Gewinne beträgt 3260 im Gesammt
werthe von 100 000 Mk.
Trier, den 18. Juni 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.

Der Herr OberPräsident der Rheinprovinz hat durc
Frlaß vom 13. d. Mts. J.«Nr. 9280 dem Vorfiande de
Lokalabtheilung Kirn des landwirthschaftlichen Vereins fü
Rheinpreußen die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit der in
Monat Oktober d. Is. in Kirn stattfindenden landwirtl
schaftlichen Ausstellung eine öffentliche Ausspielung von Viel
landwirthschaftlichen Geräthen ꝛc. zu veranstalten und di
auszugebenden Loose auch innerhalb der Kreise St. Wend
und Bernkastel zu vertreiben.
Trier, den 18. Juni 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski—
Eine Anzahl Bäcker und Konditoren der Gemeind
Dudweiler, Kreis Saarbrücken, haben den Antrag auf Er
richtung einer Zwangsinnung nach 88 100 ff. des Gesetze
betreffend die Abänderung der Gewerbe: Ordnung vom 26
Juli 1897, gestellt. Zur Ermittelung, ob die Mehrheit de
betheiligten Handwerker der Errichtung zustimmt, habe i
als Kommissar den Bürgermeister Velermann in Du
weiler ernannt.
Trier, den 27. Juni 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynsk
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.