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jeden Montag.
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Amtliches Anzeigeblatt für
Saarbruücker
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den Kreis Saurbrücken. —
Ir. 2
Montag, den 4. Juli
1888
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
dem Verleger J. Guttentag in Berlin durch die Post frei
für 45 Pfg. zu beziehen ist.
Berlin, den 6. Juni 1898.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
Die am 1. Juli 1898 fälligen Zinsscheine der
Preußischen Staatsschulden, einschließlich der von
ins verwalteten Eisenbahn-Anleihen, werden bei der Staats⸗
schulden-Tilgungékasse — W. Taubenstraße 29 hierselbst —,
zei der Reichsbank-Hauptkasse, den Regierungs-Hauptkassen,
den Kreiskassen und den übrigen mit der Einlösung betrauten
Kassen und Reichsbankanstalten und sonstigen Zahlstellen
pom 21. d. Mts. ab eingelöst.
Die Zinsscheine sind, nach den einzelnen Schuldgattungen
und Werthabschnitten geordnet, den Einlösungsstellen mit
einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stückzahl und
den Betrag für jeden Werthabschnitt angiebt, aufgerechnet
ist und des Einliefernden Namen und Wohnung ersichtlich macht.
Wir machen hierbei darauf aufmerksam,
daß die seit 1. Januar d. J. fälligen sowie alle
später fällig werdenden Zinsscheine der konsoli—
dirten 338 vormals 400igen Staatsanleihe nur
mit denjenigen Beträgen eingelöst werden,
welche sich aus der zum J. Ottober 1887 erfolgten
Zinsherabsetzung ergeben. Diese Werthe sind
rus den in den Kassenräumen der Einlösungs—
tellen zum Aushang gebrachten Verzeichnissen
zu ersehen. Schuldverschreibungen der genaun—
ten Anleihe und zugehörige Zinsscheinbogen,
welche noch nicht auf 310 660 abgestempelt sind,
sind baldigst an die Kontrolle der Staatspa—
hpiere in Berlin 8W., Oranienstraße 9294. zur
Abstempelung einzuliefern.
Wegen Zahlung der am 1. Juli fälligen Zinsen für
die in das Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen
hemerken wir, daß die Zusendung dieser Zinsen mittelst
der Post, sowie ihre Gutschrift auf den Reichsbank-Giro—
konten der Empfangsberechtigten zwischen dem 17. Juni
und 8. Juli erfolgt, die Baarzahlung aber bei der
Staatsschulden-Tilgungskasse am 17. Juni,
bei den Regierungs-Hauptkassen am 24. Juni
ind bei den sonstigen außerhalb Berlins damit betrauten
assen am 27. Juni beginnt.
Die StaatsschuldenTilgungskasse ist für die Zinszahlungen
werktäglich von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß
des vorletzten Werktages in jedem Monat, am letzten Werk⸗
age des Monats aber von 11 bis 1 Uhr geöffnet.
Die Inhaber Preußischer Konsols machen wir wieder⸗
holt auf die durch uns veröffentlichten ‚Amtlichen Nachrichten
uͤber das Preußische Staatsschuldbuch? aufmerksam, deren
3. Ausgabe durch jede Buchhandlung für 40 Psg. oder von
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt-—
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 29. August d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen. werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderlicht
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Ungabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird hiermit bekant gegeben, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. Juni d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zwceck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Besetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und äur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifüqung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage