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Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1890, welche
für die sämmtlichen Parkanlagen in Wirksamkeit bleiben,
nicht eine höhere Strafe einzutreten hat, mit einer Geldbuße
bis zu 9 Mark an deren Stelle im Unvermögensfalle eine
entsprechende Haftstrafe tritt, geahndet.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem vierten Tage
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 20. Mai 1897.
Der Bürgermeister.
Mehyer.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an das diesjährige Aushebungsgeschäft
findet am 3, 5. und 6. Juli er. das Invalidenprüfungsgeschäft
im Café Schumann in Saarbrücken statt. Hierzu
haben alle diejenigen Invaliden, denen die Pension nur
zeitig, das ist nicht über Ende Oktober 1897 hinaus,
zuerkannt ist, zu erscheinen. Besonderer Gestellungsbefehl
geht den betreffenden Invaliden noch zu. Demselben ist
pünklichst Folge zu leisten.
St. Johann, den 3. Juni 1897.
Königliches Bezirks-Kommando.
Versonal-Chronik.
Die Schulamtis-Bewerberin Maria Delhougne aus
Illingen, Kreis Ottweiler, ist an die katholischen Schulen zu
Malstatt-Burbach einstweilig berufen worden.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzuge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. August 1897, wird bei der Einberufung be—
stimmt, 3) Briefträger, 4) Elementarschulkenntnisse und
körperliche Rüstigkeit, ) 6 Monate, 6) auf 4wöchige Kün—
digung, 7) 200 Mk, kann durch monatliche Gehaltsabzüge
gebildet werden, 8) 800 Mk. Gehalt jährlich und der geseß—
liche Wohnungsgeldzuschuß, 9) ja, 10) Bewerbungen sind
an die Kaiserl. Ober-Postdirktion in Koblenz zu richten.
2. 2) sofort, wird bei der Einberufung bestimmi, 3)
25 Bahnsteigschaffner, 4) Bewerber dürfen das 40. Lebens⸗
jahr nicht überschritten haben, müssen körperlich gesund,
rüstig und gewandt sein, namentlich ein ausreichendes Hör—-,
Seh⸗ und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen, sie müssen
die Gegenstände des Volksunterrichts kennen, insbesondere
in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Ge—
schriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in den 4
Grundarten mit ganzen benannten Zahlen rechnen können,
5) 6 Monate, nach deren Ablauf zugleich die Prüfung zum
Bahnsteigschaffner abgelegt werden muß, 6) nach bestandener
Prüfung auf 1monatige Kündigung, 7) —, 8) zunächst i⸗
800 Mk. diätarische Jahresbesoldung; bei der Anstellung
als etatsmäßiger Bahnsteigschaffner 8300 Mk. Jahresgehalt
und der tarifmäßige Wohnungsgeldzuschuß (60 bis 240 Mk.
jährlich), an dessen Stelle eine Dienstwohnung treten kann, 9)
ja, das Jahresgehalt der etatsmäßigen Bahnsteigschaffner steigt
von 800 bis 1200 Mk., 10) vor der Annahme ist eine Vor—
prüfung abzulegen, in welcher die Bewerber darzuthun haben,
daß sie die nothwendige allgemeine Vorbildung, insbesondere
die unter 4 bezeichneten Kenntnisse besitzen; die Vorprüfung
erfolgt bei der vom Wohnort der Bewerber zunächst erreich⸗
baren Eisenbahn⸗Direktion oder -Inspektion, welche den Be—
werbern bezeichnet werden wird; für die Reise dorthin wird
freie Fahrt auf den unter Königl. preußischer Verwaltung
stehenden Bahnen und auf den Reichseisenbahnen in Elsaß—
Lothringen bewilligt; der Bewerbung, welche an die Königl.
Eisenbahn-Direktion St. Johann-Saarbrücken zu richten ist,
sind beizufügen ein beantworteter Fragebogen und ein von
einem Bahnarzt der Staatseisenbahn-Verwaltung oder von
einem Staats-Medizinalbeamten ausgestelltes Zeugnis, zu
welchem Vordrucke beim Zentralbureau der Königl. Eisen—
bahn⸗ Direktion zu erbitten sind, ferner die im Fragebogen
bezeichneten Ausweise
Saarbrücken, den 7. Juni 1897
Der Köntialiche Landrath, Bake
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Die Firma VBölklinger Kalkwerke Ges i
igen n ellschaft mit beschrä
dntung hierselbit beabsichtiat aus ihrem Grundstücke in Vö Wh ungeer
z3wei Kalköfen
zu errichten.
Dieses Unternehmen bringe ich in Gemäßheit des 8 17 der
Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1883 und der 88 34 — 36 der
Ministerial-Anweisung vom 19. Zuli 1884 (Exrtra⸗Beilage zu Nr.
33 des Regierungsamtsblattes für 1884) mit der Aufforderung zur
öffentlichen Kenntniß, etwaige Einwendungen innerhalb einer 14
tägigen Frist schriftlich in zwei Exemplaren oder azu Protokoll bei
mir anzubringen.
Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß die Offen—
legungsfrist ihren Anfang nimmt mit dem Tage, an welchem die
diese Bekanntmachung enthaltende Nummer des Kreisblattes aus—
gegeben wird und für alle Einwendungen, welche nicht auf privat⸗
rechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch ist, daher nach Ablauf der
angegebenen Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr an—
gebracht werden können. Zeichnungen und Beschreibung liegen bis
dahin in meiner Amtsstube zur Einsicht offen.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen
habe ich Termin auf
Donnerstag, den 24. Juni, Vormittags 10 Uhr,
in meinem Amtslokale anberaumt mit dem Eröffnen, daß im Falle
des Ausbleibens der Betriebsunternehmer oder der Widersprechen⸗
den gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen
werden wird.
Völklingen, den 29. Mai 1897.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
h v p nn e r.
Redaction des nicht⸗ amtlichen Theils. Druck und Verlag von Geb rüder Hof er in Saarbrücken.