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Treibers durch das Getriebe, auch im Falle eines Sturzes
beim Auf- und Absteigen, ausgeschlofssen ist.
Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dresch⸗
maschine stehenden Personen bedient werden und welche
nicht mit Selbsteinlege-Vorrichtungen versehen oder
mit anderweitigen, von dem Regierungs-Präsidenten
als genügend anerkannten Schutzeinrichtungen an der
Einfütterungs-Oeffnung ausgestattet sind, ist die freie
Einfütterungs-Oeffnung über der Dreschtrommel an
ihrem Rande mindestens 50 em hoch an jeder Seite
mit geschlossenen Wänden einzufriedigen.
Befindet sich der Standort des Einlegers 50 em
unter dem Rande der Einfütterungs-Oeffnung, so ist
Einfriedigung an dieser Stelle (der Einlegerseite) nicht
erforderlich. In diesem Falle ist auch zulässig, die
Einfriedigung durch eine niedrigere, die drei anderen
Seiten umschließende feste Haube oder Kappe zu ersetzen,
welche die Trommel überdeckt und den Rand der Ein—
fütterungs-Offnungen an der Einlegeseite noch um
mindestens 10 em überragt. Alle von oben bedienten
Dreschmaschinen find mit Einrichtungen zu versehen,
welche ein gefahrloses Auf- und Absteigen sichern.
Alle Häksel-, Streustroh⸗Rüben- und Grünfutter—⸗
Schneidemaschinen müssen derart eingerichtet sein, daß
der Arbeiter bei etwaiger Nachhülfe der Zuführung
von dem Schneidewerkzeug beziehungsweise von den
Einziehwalzen nicht berührt werden kann.
Die Schneidewerkzeuge solcher Maschinen sind in
ihrer oberen Hälfte zu überdecken oder abzusperren.
Die Fahrräder der Dampfdreschmaschinen müssen Brems—
vorrichtungen besitzen, durch welche die Maschinen vor
Inbetriebsetzung festzustellen sind.
z 2. Jede in der Höhe bis zu zwei Meter über dem
Fußboden befindliche Vorrichtung (Wellen, Riemen, Seile ꝛc.),
welche zur Uebertragung der Bewegung von der Kraftmaschine
auf die Arbeitsmaschine dient, ist während des Betriebes der
bezüglichen Maschine derart zu überdecken oder abzusperren,
daß Personen, welche in der Nähe dieser Maschinen zu ver—
kehren haben, mit dieser Vorrichtung nicht in Berührung
kommen können.
8 3. Der Betrieb jeder landwirthschaftlichen Maschine,
bei der mehr als zwei Arbeiter beschäftigt werden, ist der
Leitung eines Aufsehers zu unterstellen. Als solcher kann
auch einer der bei der Maschine beschäftigten Arbeiter bestellt
werden. Als Arbeiter, welche zufolge der ihnen übertragenen
Vorrichtungen die Maschine direkt zu bedienen haben, ins—
besondere als Aufseher, Maschinenführer und Heizer, sind nur
zuverläffige und erfahrene Personen zu verwenden..
8 4. Personen unter 16 Jahren dürfen auf Dresch-—
maschinen nicht beschäftigt, Personen unter 14 Jahren dürfen
mit Führung von Göpelwerken nicht betraut werden.
Die an den Maschinen arbeitenden Personen müssen
mit anschließenden Kleidern versehen sein.
8 5. Bei Herstellung der Verbindung zwischen Kraft—
maschine und Arbeitsmaschine (Auflegen der Riemen, Kuppeln
der Wellen ꝛc.) sowie bei solchen Arbeiten an den Maschinen
(Schmieren, Anziehen von Schrauben oder Keilen ꝛc.), welche
die zeitweise Entfernung der Schutzvorrichtungen bedingen,
und bei Störungen oder Stockungen der Bewegung sind die
betreffenden Maschinen stillzustellen. Bei Göpelwerken find
in diesen Fällen die Zugthiere abzuhängen.
8 6. Wird die Einwirkung der Kraftmaschine auf⸗
gehoben, so ist gleichzeitig dessen Führer zu benachrichtigen.
Die Kraftmaschine ist in Stillstand zu setzen, wenn fie in
einem Göpel- oder Tretwerk besteht.
8 7. Geschlossene Räume, in welchen Maschinen zum
Betriebe aufgestellt werden, müssen so groß sein, daß die
Bedienung der Maschine ohne Gefährdung der Arbeiter er—
folgen kann.
Bevor die Maschine in Thätigkeit gesetzt (angelassen)
wird, müssen die Arbeiter durch Zuruf, Pfeifen oder Läuten
aufmerksam gemacht werden.
8 9. Der Betrieb von Maschinen darf nur erfolgen.
wenn die Arbeitsstelle hinreichend erhellt ist.
8 10. Während des Betriebes einer Dreschmaschine
ist Auf- und Absteigen an der Seite, an welcher die Ein—
fütterungs-Oeffnung nicht eingefriedigt ist (vergl. Punkt Le
2. Absatz), sowie an derjenigen Seite, an welcher sich die
Einrichtungen zur Kraftübertragung befinden, verboten.
Nach Einstellung des Betriebes ist die nicht an allen
Seiten über dem Rande eingefriedigte Einfütterungs-Oeffnung
zu Überdecken.
Bei Handdreschmaschinen und Futterschneidemaschinen
find nach Einstellung des Betriebes die in 8 1b vorge—⸗
schriebenen Schutzvorrichtungen anzubringen.
8 11. Ein deutlich lesbarer Abdruck oder eine deutliche
Abschrift dieser Polizei-Verordnung ist an der Maschine
oder an einer allen betheiligten Arbeitern zugänglichen Stelle
des Arbeitsplatzes aufzuhängen oder in anderer geeigneter
Weise anzubringen.
8 13. Die zur Zeit des Inkraftretens dieser Polizei—
Verordnung bereits in Gebrauch befindlichen Maschinen
müssen innerhalb sechs Monaten von diesem Zeitpunkte ab
den Vorschriften der Polizei-Verordnung entsprechend geändert
sein; andernfalls dürfen sie nicht weiter gebraucht werden.
8 183 Den staatlichen Aufsichtsbeamten ist die Ueber—
wachung der Befolgung der vorstehend gegebenen Bestimmungen
jederzeit zu gestatten.
8 14. Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizei⸗
Verordnung werden, sofern nicht sonstige weitergehende Straf⸗
bestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
geahndet. Im Falle des Unvermögens tritt eine entsprechende
Haftstrafe ein.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher die Schutzvorrichtungen
an landwirthschaftlichen im Betriebe befindlichen
Maschinen unbefugt entfernt oder unbrauchbar macht oder
zerstört.
Außerdem bleibt die Polizeibehörde befugt, die Her—⸗
stellung vorschriftsmäßiger Zustände anzuordnen.
8 15. Sind beim Betrieb der Ntiaschinen polizeiliche
Vorschriften von solchen Personen übertreten worden, welche
zur Leitung des Betriebes oder eines Theils desselben, oder
zur Beauffichtigung bestellt worden sind, so trifft die Strafe
diese Personen. Neben diesen ist derjenige, in dessen Nutzen
und Auftrag die Maschine betrieben wird, strafbar, wenn
die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen worden—
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Beaufsichtiaung der Betriebsleiter oder Aufsichts—
personen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Trier, den 14. April 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Dem minderjährigen Theodor Friedrich Ortenburger zu
Brebach habe ich auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom
12. Juli 1867 (G.⸗S. S. 1310) die Führung des Familien—