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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken. F
Ar. 109. 1897.
z Ntag Berlin für den Preis von 40 Pfg. oder durch die Post
Bekanntmachungen der Central-Behörden. ——
Berlin, den 12. April 1897.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
Das Preußische Staatsschuldbuch ist auch im soeben
abgelaufenen Geschäftsjahre seitens der Besitzer von Schuld⸗
oerschreibungen der konsolidirten Staatsanleihen lebhaft in
Anspruch genommen worden.
Die Zahl der eingetragenen Konten betrug am 31. März
1895: 16998 über 994816600 Mk. Kapital
1896: 18037 ,1058733 800, *
sie ist bis zum 31. März 1897 auf
19 467 über 1158 586500 Mk. Kapital
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Einrichtung und den Gebrauch solcher landwirthschaftlicher
Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml.
S. 265) beziehentlich der 88 137, 189 und 140 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883
(Gesetz-Sammlung S. 195) wird hierdurch unter Aufhebung
der Polizei Verorduung vom 8. März 1877 (Amisblatt
S. 57, 58) für der Umfang des Regierungsbezirks Trier
mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses folgende Polizei—
Verordnung erlassen:
8 1. Landwirthschaftliche, nicht im Fahren arbeitende
Maschinen, welche den nachstehend zu a bis g ausgesprochenen
Vorschriften nicht entsprechen. dürfen nicht in Betrieb ge—
setzt werden.
a) An jeder Maschine sind alle von dem Gestell nicht
eingeschlossenen bewegten Theile, welche in Folge ihrer
Lage der Bedienungsmannschaft oder den in der Nähe
verkehrenden Personen beim Betrieb gefährlich werden
können, während des Betriebes derart zu überdecken
oder abzusperren, daß eine Beruhrung derselben mit
den Gliedmaßen oder Kleidern der an der Maschine
beschäftigten oder in der Nähe verkehrenden Personen
ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind diejenigen be—
wegten Theile, welche zum Zwecke der Aufnahme des
Rohstoffs oder der Abführung des Arbeitserzeugnisses
frei bleiben müssen.
Jede Handdreschmaschine und Futterschneidemaschine
muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche
die gaugbaren Teile der Maschine, sobald dieselbe
außer Thätigkeit gesetzt worden ist, abgesperrt oder
ungangbar gemacht werden können.
Jede Maschine muß mit leicht zu handhabenden Vor—⸗
richtungen versehen sein, welche gestatten, die Einwirkung
der Kraftmaschine unverzüglich aufzuheben.
Göpel, welche so eingerichtet sind, daß der Treiber der
Zugthiere auf oder über dem Betriebe Platz nehmen
sann, find zu diesem Zwecke mit einer widerstands—
fähigen Bühne zu versehen, welche das Getriebe soweit
überdeckt, daß die Möglichkeit der Berührung des
gestiegen.
Von den letztgedachten Konten entfallen 84,500 auf
Kapitalien bis zu 50000 Mk. und 15,5060 auf größere
Kapitalsanlagen.
Für physische Personen waren am 31. März 1897 —
12 988 Konten über 535 732 500 Mk., für juristische Personen
3093 Konten über 407789 300 Mk. eingetragen. Die
Zahl der Konten über bevormundete oder in Pflegschaft stehende
Personen ist im letzten Jahre von 1191 auf 1234 gestiegen.
Von den Sinsen ließen sich die Empfangsberechtigten
halbjährlich 10789 Posten von der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗
kasse in Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt
zusenden, 2954 Posten wurden durch Gutschrift auf Reichs⸗
bank⸗Girokonto berichtigt und 9482 Posten wurden bei den
mit der Auszahlung beauftragten Königlichen Kassen abgehoben.
Von den Konteninhabern wohnen 16 430 in Preußen,
2775 in den andern Staaten Deutschlands, 195 in den
übrigen Staaten Europas, 20 in Asien, 9 in Afrika und
38 in Amerika.
Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern
Preußischer Konsols zu empfehlen, für welche diese Papiere
eine dauernde Anlage bilden, und welche Kapital und Zinsen
gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der ihnen, so
lange ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldver—
schreibungen und Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten
nicht selten entsteht.
Laufende Verwaltungskosten werden von den Kontenin—
habern nicht erhoben. Füͤr jede Einschrift ist ein einmaliger
Betrag von 25 Pfennig für jede angefangenen 1000 Mt.
des Kapitalbetrages, über welchen verfügt wird, (mindestens
1 Mk.) zu zahlen.
Die von uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrichten über
das Preußische Staatsschuldbuch“, welche über Zweck und
—A——
jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger J. Gutten⸗