In Gemäßheit des Pferde-Aushebungsreglements vom
22. Juni 1886 (Kreisblatt Seite 216 vom Jahre 1886)
findet in diesem Jahre eine Vormusterung des Pferde—
bestandes statt, für welche im hiesigen Kreise die Orte
und Termine wie folgt bestimmt sind:
1. Montag, den 10. Mai, Vormittags 8 Uhr auf dem
Viehmarktplatze in St. Johann für die Stadt
St. Johann,
Nachmittags 2 Uhr auf dem Schloßplatze
in Saarbrücken für die Stadt Saarbrücken ein⸗
schließlich St. Arnual,
Nachmittags 5 Uhr in Gersweiler für die
Buͤrgermeisterei Gersweiler.
2. Dienstag, den 11. Mai, Vormittags 8 Uhr in Klein—
ittersd orf für die Bürgermeisterei Kleinblitters
dorf,
Vormittags 10 Uhr in Brebach für die Bürger⸗
meisterei Bischmisheim einschließlich der Gemeinden
Güdingen und Bübingen,
Nachmittags 325 Uhr in Dudweiler für die
Bürgermeisterei Dudweiler,
Nachmittags 5 Uhr in Sulzbach für die Bürger⸗
meisterei Sulzbach und von 6 Uhr ab ebenfalls
inSulzbach für die Bürgermeisterei Fried—
richsssthal.
3. Mittwoch, den 12. Mai, Vormittags 9 Uhr in
Heusweiler für die Bürgermeisterei Heusweiler,
Nachmittags 2 Uhr in Riegelsberg für die
Bürgermeisterei Sellerbach,
Nachmittags b3 Uhr in Püttlingen für die
Buͤrgermeisterei Püttlingen.
4. Donnerstag, den 13. Mai, Vormittags 824 Uhr in
Malstatt-Burbach für die Stadt Malstatt⸗
Burbach,
Nachmittags 3 Uhr in Völklingen für die
Bürgermeisterei Völklingen,
Nachmittags 593 Uhr in Ludweiler für die
Buͤrgermeisterei Ludweiler.
Die Pferdebesitzer des Kreises werden hierdurch zur
Vermeidung der im 8 27 des Gesetzes über die Kriegs⸗
leistungen vom 18. Juni 1873 vorgesehenen Strafe aufge—
fordert, zu der bezeichneten Zeit und an den angegebenen
Orten ihre sämmtlichen Pferde mit Ausnahme:
a) der Ponys,
b) der Fohlen unter vier Jahren,
e) der Lngte
dh der Stulen, die entweder hochtragend sind oder nicht
länger als 14 Tage abgefohlt haben,
e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
k) der Pferde, welche in Berqwerken dauernd unter
Tage arbeiten,
zu gestellen und unter genauer Befolgung der gegebenen
Anordnungen der Vormusterungs-Kommission vorzuführen.
Die Ausschließung der Ponys von der Gestellung be⸗
zieht sich nur auf den wirklichen Pony, dessen Eigenart —
gedrungener Bau und struppige Mähne bei ganz geringer
Größe — die englischen Schläge am besten darstellen, keines—
wegs aber auf die zahlreich vertretenen kleinen Pferde,
russischer, ungarischer, galizischer, polnischer Abkunft, welche
im Allgemeinen mit der Bezeichnung Jucker am sichersten
charakterisirt werden.
In den vorstehend unter d-k ausgeführten Fällen ist
eine vom Ortsvorstande ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde
sind ausgenommen:
1. Miͤtglieder der regierenden deutschen Familien hinsicht⸗
lich der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde,
wogegen die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde
zu gestellen sind;
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafts⸗
personal;
Beamte im Reichs⸗ oder Staatsdienste, hinsichtlich der
zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thieraͤrzte hin⸗
d der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen
erde;
die Pofthalter, hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche
von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig
gehalten werden muß;
5. die Königlichen Staatsgestüte.
Vorstehende Bekanntmachung ist durch die Herren Orts—
vorsteher unverzüglich in orisüblicher Weise zur Kenntniß
der Pferdebesitzer zu bringen.
Gleichzeitig werden die Herren Bürgermeister ersucht,
schleunigst für die gemeindeweise genaue Anfertigung der im
z B des Pferde⸗Rushebungs⸗-Reglements vorgeschriebenen Ver—
seichnisse der vorhandenen einzelnen Pferde und deren Besitzer
Sorge zu tragen. Den Pferde-Verzeichnissen sind außer den
im 8 53 des Reglemenis vorgeschriebenen Angaben noch
folgende sechs Spalten hinzuzufügen:
Zaelelben ind geeignet als:
Train ⸗·
Reit -· 2.TT
Stangen⸗ Vorder⸗ Stangen⸗ Vorder⸗
besonders
schwere
Zugpferde
IE
1
Ferner werden die Herren Bürgermeister, sowie die
Herren Ortsvorsteher und in Behinderungsfällen ihre Stell—
vertreter ersucht, sich zu den Muflerungsterminen einzufinden
und daselbst der Kommisfion die vorerwähnten angefertigten
Verzeichnisse der vorhandenen Pferde und deren Besitzer vor⸗
zulegen. Sie find verpflichtet, für Gestellung der zum
Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen Mann—
schaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach
der Reihenfolge der Verzeichnisse stattfindet.
Die den Herren Bürgermeistern zugehenden Einladungs—
schreiben für die Herrn Mitglieder der Musterungs—
Kommissionen sind den Adressaten unter gleichzeitiger Vor—
legung dieser Kreisblatt-Bekanntmachung sofort zuzustellen.
In Betreff derjenigen Pferde, welche etwa aus sanitäts—
polizeilichen Rücksichten von der allgemeinen Gestellung aus—
zuschließen sind, werden erforderlichen Falles befondere An—
ordnungen getroffen werden.
Saarbrücken, den 1. Mai 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Saarbrücken, den 3. Mai 1897
Der Köonialiche Landrath, Bake.
Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.