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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
A
Fr. 17.
Montag, den 26. April
1897.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
——
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe I zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 31450/igen
Staatsanleihe von 1887, 1888.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
verschreibungen der preußischen konsolidirten 3130/0igen Staatsanleihe
von 1887, 1888 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1897 bis 31. März 1907 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1897
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien—
straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
sowie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben personlich oder durch zinen Beauftragten die
jur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein⸗
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Fmpfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats⸗
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
find bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amisblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
scheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats⸗
papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 17. Februar 1897.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den bei
hiefiger Regierung angestellten Regierungs-Assessor Welscho
mittelst Kabinettsordre vom 16. v. Mts. zum Regierungs—
Rath zu ernennen.
Trier, den 10. April 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
An Stelle des Regierungs-Assessors von Roques ist der
Regierungs-Assessor von Bemberg —Flamersheim dem Land—
rath in Saarbruͤcken zur Hilfeleistung in den landräthlichen
Geschaäften überwiesen worden.
Trier, den 18. April 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Zum Zwecke der Ausführung dringlicher Instandsetzungs—
arbeiten werden im Sommer und im Herbst 1897 bezw. im
Winter 1897/98 folgende Kanalstrecken gesperrt:
1. die kanalisirte Mosel von Metz bis zur fran—
zösischen Grenze vom 15. Juni bis 25. Juni;
2. die Strecke des Rhein-Rhone-Kanals von Mäül—
hausen bis Kuenheim und der Hüninger und
der Kolmarer Zweig-Kanal vom 1. Dezember
d. Is. bis 31. Januar 1898.
Fur den Fall, daß die rechtzeitige Fertigstellung der
an dem Huninger Kanal auszuführenden Arbeiten durch
Hochwasser oder sonstige Einflüsse verhindert werden sollte,
wird die Wiedereröffnung der Schiffahrt den Verhältnissen
entsprechend hinausgerückt werden.
Unterkunftsstellen bilden:
zu J fur die kanalisirte Mosel:
der Hafen von Ars (Arser Zweigkanal) und die obere
Moselstrecke in Metz;
zu 2 für die Strecke des Rhein-Rhone-Kanals von Kuen—
heim bis Mühlhausen, den Hüuninger und den Kolmarer
Zweig⸗Kanal,
die Haltungen 40 und 41 des RheinRhone⸗Kanals
zu Mülhausen und der Hafen zu Kolmar.
Im Sommer d. Is. findet eine Sperre des Rhein
Rhone⸗Kanals nebst Zweigkanälen, des Rhein-Marne⸗Kanals
uind des Saarkanals einschließlich der kanalisirten Saar von
Saͤargemund bis Güdingen nicht statt.