Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
berabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
preise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für
den Monat Maärz 1897.

*
—
V
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*

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.

Es find zu zahlen
für 100 Kilogr.

14 Stroh
—
145 91
„O15125

St. Johann —Saarbrücken]
Saarlouis 14
Trier, den 7. April 1897.
Der Regierungs⸗-Präsident.
von Heppe.

J

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Der Umstand, daß die Waldbrände innerhalb unseres
Bezirkes in den letzten Jahren an Zahl und Ausdehnung
in Besorgnis erregender Weise gewachsen sind, giebt uns
Veranlafsung, nachstehend die jetzt giltigen gesetzlichen und
polizeilichen Bestimmungen zur Verhütung solcher Brände
zusammenzustellen und den saͤmmtlichen Polizeibeamten ein—
schließlich der Forstbeamten die unnachsichtliche Verfolgung
aller Zuwiderhandlungen zur strengsten Pflicht zu machen.
J. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
8 308. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe,
Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf
dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von
landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brenn⸗
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf—⸗
moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder
fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigen⸗
thümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach
geeignet sind, das Feuer einer der im 8 806 Nr. J bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be—
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß—
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
8 8309. Wer durch Fahrlässfigkeit einen Brand der in
den 88 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
8 360. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzia Mark
oder mit Haft wird bestraft:
10. wer bhei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter
zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er
der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen
konnte.
g 367. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
b. wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe,
welche fich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer
fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt,
wo ihre Entzundung gefährlich werden kann, oder wer
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei—⸗—

einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt.
g 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte
errichtet, oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt.
6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer—⸗
fangenden Sachen Feuer anzündet.
II. Feld- und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880.
8 32. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen
des 8 308 des Strafgesetzbuches, eigene Torfmoore, Haide—
kraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei
der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand,
—DD
neten Vorfichtsmaßregeln außer Acht läßt.
8 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt,
oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen
läßt, fortwirft oder unvorfichtig handhabt;
abgesehen von den Fällen des 83608 Nr. 6 des Straf⸗
gesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe des—
selben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers,
in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten
ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer
anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer
gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt:
abgesehen von den Fällen des 8860 Nr. 10 des Straf—
gesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde,
dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem
Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert,
keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.
8 45. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefähr⸗
licher Nähe desselben
1. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk
der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß
des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder
in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige ge⸗
macht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
14. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne die—
selben gelöscht zu haben.
846. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünzig
Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen
einer Waldfläche, das Abbrennen von liegenden oder zusammen—
gebrachten Bodendecken und das Sengen von Rotthecken er—
lassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
F 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche
mehr als einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhange
umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig
Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Geneh—
migung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist.
Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizei⸗
liche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
8 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Ge—
nehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt,
            
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