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Auch bei der letzten abgehaltenen Prüfung konnte außer
den Besuchern der Lehrschmiede nur einem Prüfling die Be—
fähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes zuerkannt
werden.
Trier, den 5. März 1897.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Anzeigepflicht bei Aussatz(Lepra)⸗Fallen.
Auf Grund der 8 6, 12 und 185 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
verwaltung vom 80. Juli 1883 verordne ich Nachstehendes:
8 1.
Jeder auf Aussatz (Lepra) verdächtige Krankheitsfall
ist bei der Ortspolizeibehörde unverzüglich zur Anzeige
zu bringen.
82.
Zur Anzeige sind die Familienhäupter, Haus⸗ und
Gastwirthe, die Aerzte, Geistlichen und Lehrer bezüglich der
zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle verpflichtet.
83.
Die Nichtbefolgung vorstehender Vorschriften zieht Geld⸗
strafen bis zum Betrage von 80 Mark, im Unvermögensfalle
entsprechende Haft nach sich.
Trier, den 4. März 1897.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen des Kagl. Landrathsamtes.
Vom 1. Mai d. Is. ab werden im hiesigen Kreise in
Ausführung des Gesetzes vom 7. April 1869 trigonometrische
Vermessungs-Arbeiten ausgeführt werden. Die mit diesen
Arbeiten beauftragten Offiziere, Beamten, (Trigonometer
und Hülfstrigonometer) werden sich durch „offene Ordres“
der Herren Minister des Innern und für die Landwirthschaft
ausweisen, die als Hülfsarbeiter kommandirten Soldaten
führen zu ihrer Beglaubigung Ausweise mit sich, welche
von dem Chef der Trigonometrischen Abtheilung der Landes⸗
Aufnahme durch Dienststempel und Unterschrift vollzogen sind.
Bei der Wichtigkeit der zu gemeinnützigen Zwecken ge⸗
setzlich angeordneten Arbeiten erwarte ich, daß die betheiligten
Brundbesitzer dieselben nach Möglichkeit unterstützen und
insbesondere das Betreten ihrer Feldmarken den wie vor—
stehend beglaubigten Personen auch ohne vorherige An—
zeige gestatten.
Die betreffenden Trigonometer sind angewiesen, jede
Flurbeschädigung nach billiger Uebereinkunft, alle Kosten für
Fuhrwerk ꝛc. nach ortsüblichen Preisen baar zu bezahlen.
Gegen Vorzeigung ihrer oben erwähnten offenen Ordres
bezw. Ausweise sind die Offiziere und Beamten überall, wo
sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener, Burschen
und Hülfsmannschaften mit geeignetem Quartier zu versehen,
welches sie stets ebenso wie ihre Verpflegung unmittelbar
und baar bezahlen werden. Es werden hierzu keinerlei
Zuschüsse aus Staats⸗ oder Gemeindemitteln gewährt.
Alle übrigen Hülfsleistungen und aller Vorschub, welche
den Beauftragten widerfahren, werden gern bemerkt werden.
Die Ortsvorstände haben für die möglichste Verbreitung
dieser Bekanntmachung in ihren Bezirken Sorge zu tragen
Saarbrücken, den 18. März 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Uuebersicht
der abzuhaltenden Frühjahrskontrolnersammlungen 1897
im Landwehrbezirk St. Johann.
Den diedjährigen Frühjahrskontrolversammlungen haben
beizuwohnen:
1. Die Herren Offiziere, Aerzte pp., der
Reserve und Landwehr J. Aufgebots.
2. Sämmtliche Mannschaften der Reserve,
das sind die Jahresklassen 1895 bis 1889.
Diejenigen Mannschaften, welche in der
Zeit vom 1. April bis 30. September 1889
eingetreten und bereits bei der Herbstkon—
trolversammlung 1896 zur Landwehr J.
Aufgebots übergeführt worden sind, haben
sich auf den betreffenden Kontrolplätzen
mit der Jahresklasse 1889 zu stellen.
Sämmtliche Mannschaften der Landwehr J.
Aufgebots,das sind die Jahresklassen 1888
bis 1884, ausschließlich derjenigen Mann—
schaften, welche in der Zeit vom J1. April
bis 30. September 1884 eingetreten sind.
1. Sämmtliche Ersatz-Reservisten, sowohl die
geübthabenden, als die nicht geübt habenden
der Jahresklassen 1896 bis 1884.
5. Sämmtliche zur Disposition der Ersatz-—
behörden (wegen Dienstuntauglichkeit, auf
Reklamation oder wegen Strafen) ent—
lassene Mannschaften. Dieselben haben
sich auf allen Kontrolplätzen mit der
Jahresklasse 18985 zu gestellen.
3. Die zur Disposition der Truppentheile
beurlaubten Mannschaften. Dieselben haben
sich auf allen Kontrolplätzen mit ihren
Jahresklassen zu gestellen.
7. Die Halbinvaliden der Jahresklassen
1895 bis 1884. Dieselben haben sich
aduf allen Kontrolplätzen mit ihren
Jahresklassen zu gestellen.
Anmerkung:
Auf denjenigen Kontrolplätzen, auf denen nur eine
Kontrole abgehalten wird, haben sämmtliche vorbezeich⸗
neten Mannschaften gleichzeitig zu erscheinen. Wo
mehrere Kontrolen angesetzt, sind die Jahresklafsen, wie
sie zu erscheinen haben, unten erläutert.
Kontrolplatz: Auf dem Schloßplatz in Saarbrücken, Freitag,
den 2. April, Vormitags 8/ Uhr, Reserve,
Jahresklassen 1889, 1890, 1891.
Sounabend, den 3. April, Vormittags 8
Uhr, Referve, Jahresklafsen 1892 bis 1808
Montag, den 5. April, Vormittags 8 Uhr.
sämmtliche Landwehrleute.
Dienstag, den 6. April, Vormittags 8/ Uhr,
sämmtliche Ersatz-⸗Reservisten.
Ortschaft: Stadt Saarbrücken.