Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Am Mittwoch, den 17. d. Mts., findet in Püttlingen
die Präparandenprüfung statt, wozu sich sämmtliche Aspiranten
und Aspitantinnen des Volksschullehreramtes diesseitigen
Auffichtskreises einzufinden haben.
Anfang Morgens 10 Uhr; Ort der Prüfung: Schulsaal
des Kursusleiters Herrn Petri J im Revier „Berg“.
Die Herren Örtsschulinspektoren werden ergebenst er⸗
sucht, vorstehende Anzeige zur weiteren Kenntniß zu bringen.
Saarbrücken J, den b6. März 1897.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.
Ordnung,
betreffend die Erhebung von Kosten und Gebüuhren für den Anschluß
an die städtische Wasserleitung und die Benutzung derselben im Bezirke
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach.
Auf Grund des Beschlufses der Stadtverordneten⸗Ver⸗
sammlung vom 15. Oktober 1896, sowie der 88 4, 7 des
Kommunglabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 werden für
den Anschluß und die Benntzung der städtischen Wasserleitung
Kosten und fortlaufende Gebuͤhren nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erhoben:
J. Vorschriften über die Benutzung der Anlage.
81.
Die städtische Wasserleitung ist eine im öffentlichen
Interesse angelegte und unterhaltene Gemeinde-Einrichtung,
welche den Zweck hat, die Stadt mit gutem Trink- und
Nutzwasser zu versorgen. Sie führt allen bebauten Grund⸗
stücken der Malstatt-Burbacher Gemarkung, soweit fie an
einer mit den Wasserleitungsröhren versehenen öffentlichen
städtischen Straße liegen, in Gemäßheit der nachfolgenden
Vorschristen das Wasser zu.
Der Ausschluß von öffentlichen städtischen Straßen und
Straßentheilenvon der Belegung mit Wasserleitungsröhren
kann nur wegen abgeschiedener Lage derselben oder schwacher
Bebauung erfolgen, worüber Beschlußfassung der städtischen
Behörde verbleibt.
Ausgeschlofsen bleiben ferner die Straßentheile Wallen⸗
baum, Pfaffenkopfstraße und Malhofen von der Belegung
mit Wafsferleitungsröhren, weil diesen Straßentheilen wegen
des schwachen Druckes der Leitung das Wasser nicht zugeführt
werden kann.
8 2.
Der Anschluß eines Grundstückes an die Wasserleitung
erfolgt auf Antrag und Kosten des Besitzers durch die
Verwaltung des Wasserwerks und zwar werden von letzerer
die Zuleitungen vom Hauptrohre bis zum Wassermefsser
ausgeführt.
83.
Die Abgabe von Wasser geschieht nur unter Messung
des Quantums durch einen Wassermesser, welcher am Ende
einer jeden Anschlußleitung eingebaut wird. Die Kosten
derselben, sowie die Kosten der durch die gewöhnliche Ab⸗
nutzung beider erwachsenden Reparaturen trägt die Stadt.
Der Grundstücksbesitzer hat zur Aufftellung des Wasser⸗
messers möglichst nahe der Einmündung der Anschlußleitung
in das Grundstück eine frostfreie, leicht zugängliche, reinliche
und vor schädlichen Einflüssen, sowie vor Beschädigung ge—
schützte Stelle zur Verfügung zu stellen, oder falls solche
nicht vorhanden, nach näherer Anweisung der Wasserwerksverwaltung
zu beschaffen und dieselbe dauernd in diesem
Zustande zu erhalten.
Der Grundstücksbefsitzer ist für alle Beschädigungen des
Wassermesser, insbesondere das Einfrieren, verantwortlich und
hat die dadurch verursachten Reparaturkosten zu ersetzen.
84.
An der Anschlußleitung einschließlich des Wassermessers,
darf außer der Verwaltung des Wasserwerkes Niemand
Reparaturen und dergleichen vornehmen.
Bei Beschädigung des Messers oder der vor demselben
befindlichen Leitung ist die Zuführung abzusperren und der
Verwaltung des Wasserwerks sofort Anzeige zu erstatten.
Die selbständige Vornahme von Ausbesserungen an diesen
Theilen der Leitung ist untersagt, es muß vielmehr die An—
ordnung der Verwaltung des Wasserwerkes abgewartet werden
858.
Während eines Brandes in der Stadt ist die Feuerwehr
berechtigt, die Privatleitungen nach Bedarf abzusperren. Zum
Zweck der Bekämpfung des Feuers sind dieselben auf An—
fordern der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Die Aufstellung und Benutzung von Privat-Feuer—
Hydranten darf nur im Einverständniß mit der Verwaltung
und unter Beachtung der von derselben vorzuschreibenden
Bedingungen geschehen.
86.
Den Beamten und Arbeitern der Wasserwerksverwaltung
ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu allen auf Privat-Eigen⸗
thum befindlichen Wasserleitungsanlagen nebst Zubehör zum
Zwecke der Besichtigung, Prüfung und Vornahme der er—
forderlichen Reparaturen zu gestatten.
87.
Die Benutzung der auf öffentlichen Straßen und Plätzen
befindlichen Brunnen der städtischen Wasserleitung steht vor⸗
behaltich der Bestimmung des 8 18 Jedermann frei.
I. Vorschriften, betreffend die Aufbringung
der Kosten.
38.
Die gesammten jährlichen Kosten für Verwaltung der
Wasserleitung, Erhaltung derselben in Bau und Besserung,
für Abnutzung und Erneuerung, sowie für den Betrieb im
gleichen die Kosten für Verzinsung und Amortisation des
Anlaägekapitals sollen, soweit sie nicht durch sonstige eigene
Einnahmen der Anstalt gedeckt werden, durch Gebühren nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgebracht werden.
89.
Von dem Besitzer des angeschlossenen Grundstückes ist bei
Entnahme von Wasser aus der Wasserleitung
von 0—15000 ebm eine Gebühr von 15 Pfg. pro chm
von über 15000 ebm eine Gebühr von 10 Pfq. vro chm
zu entrichten.
810.
Die Feststellung des Wassermesserstandes erfolgt monatlich
durch den Rohrmeister.
811.
Ergeben sich seitens des Grundstücksbesitzers Zweifel
über die Richtigkeit eines Wassermessers, so muß derselbe
einer Prüfung durch die Verwaltung des Wasserwerks unter—
zogen werden und hat der Besitzer das Recht, selbst oder
durch einen Vertreter der Prüfung beizuwohnen; auch kann
die Verwaltung des Wasserwerkes jederzeit eine Prüfung
veranstalten.