werden kann; von den weiblichen derartigen Familien—
Mitaliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits⸗, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähig—
keit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurteilen, unnach⸗
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Begiun des Musterungs-Geschäfts
einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs—
Geschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nachweise
festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herrn Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtszeitigen Stellung
der Reklamationsauträge die Unkenntniß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie die Ersatz-Reservisten aus den betreffen—
den Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
wird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umstäuden unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Buͤrgermeister wollen bei der Musterung
der Leute Hres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlick
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter
lassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 18. Febr. 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Die Herren Bürgermeister mache ich hiermit auf den
Vertheilungs⸗Plan des Bedarfs der Ruhegehaltskasse für die
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des
Regierungsbezirks Trier für das Rechnungsjahr 1896497,
welcher dem Amtsblatte vom 18. Februsr ds. Is. Nr. 7 als
Beilage beigegeben werden wird, mit dem Ersuchen aufmerk—
sam, die Gemeindekassen anzuweisen, die ihnen zugehörigen
Beträge mit möglichster Beschleunigung an die Königliche
Kreiskasse nicht unmittelbar an die Regierungs—
hauptkafse, abzuführen.
Saaurbrücken, den 19. Februar 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Im Gehöfte des Ackerers Jakob Feld zu Herchenbach
ist an einer verendeten Kuh Milzbrand amtlich festgestell!
worden.
Ueber fragliches Gehöft wird hiermit die Gehöftssperre
verhängt.
Riegelsberg, den 18. Februar 1897.
Der Bürgermeister.
Speicher.
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte der
Wittwe Johann Eberhardt zu Fürstenhausen ist erloschen
und sind die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln aufgehnben
worden.
Völklingen, den 28. Februar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung.
Unter den Schweinen des Jakob Strohfuß hier, Bahn—
hofstraße 11/12, ist die Schweineseuche ausgebrochen und das
Gehöft polizeilich gesperrt.
Dudweiler, den 23. Februar 18097.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Petermann.
Bekanntmachung.
Bei einem im hiesigen Schlachthause geschlachteten Rinde
stellte der Kreisthierarzt die Maul- und Klauenseuche fest.
Malstatt-Burbach, den 23. Februar 1897.
Der Bürgermeister.
Meyer.