Brand im Vorjahre beobachtet ist. Wenn dieses — insbe—
sondere auch nicht durch Bezug von brandfreiem Hafer von
auswärts — nicht zu vermeiden ist, so empfehle ich nach
einer Anfrage beim landwirthschaftlichen Verein für Rhein—
preußen folgendes Mittel, das geeignet ist, die Entwickelung
des Brandes, wenn auch nicht völlig zu verhindern, so doch
sehr einzuschränken.
Der zur Saat bestimmte Hafer wird mit soviel Kupfer—
vitriollösung übergossen, daß diese eine Hand hoch über den
Körnern steht, darauf wird gut umgeruͤhrt, um alle Luft⸗
blasen auszutreiben. Nach 12stündiger Einwirkung läßt man
die Flüssigkeit abfließen und setzt sogleich Kalkmilch zu. Nach
Verlauf von 5 Minuten wird diese wieder abgegossen, die
Körner werden zum Trocknen ausgebreitet und alsbald zur
Saat verwandt.
Die Kupfervitriollösung bereitet man, indem man 1
Pfd. Kupfervitriol in 100 Liter Wasser löst. Zur Her⸗
—ED
Wasser verwandt.
Trier, den 9. Februar 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juni
o. J. — II. P. 872 — bringe ich zur Kenntniß, daß die
Frist zur Abhaltung der von dem Herrn Ober-Präsidenten
zur Aufbringung der Mittel zum Neubau eines evangelischen
Pfarrhauses in Ludweiler, Kreis Saarbrücken, unter dem
26. Mai v. J. bewilligten Haussammlung bei den evan⸗
gelischen Bewohnern der Rheinprovinz bis Ende Juli dieses
Jahres verlängert worden ist.
Trier, den 13. Februar 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen des Kagl. Landrathsamtes.
Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäft für
die Bürgermeistereien des Kreises Saarbrücken nach nach—
stehendem Plane an den nachbezeichneten Tagen um 892
Ahr Vormittags ausgenommen bei laufdr. Nr. 7b, 8b, 9b,
14b, fur welche Termin auf 9140 Uhr festgesetzt ist, im
des Restaurateurs Carl Schuhmann hierselbst statt⸗
inden.
Die einzelnen Bürgermeistereien kommen vor wie folgt:
1. Montag, den 8. März, Friedrichsthal.
2. Dienstag, den 9. März, Püttlingen.
3. Mittwoch, den 10. Maͤrz, Bischmisheim.
4. Donnersiag, den 11. Maͤrz, Malstait-Burbach, Jahr⸗
gänge 1895 und ältere, sowie Jahr—
gang 1896, Buchstabe A bis ein⸗—
schließlich K.
5. Freitag, den 12. März, Malstatt-⸗Burbach, Jahrgang
1896 Schluß und Jahrgang 1897
Buchstabe A bis einschl. H.
6. Samstag, den 18. März, Malstatt-Burbach, Jahrgang
1897 Schluß.
7. Montag, den 15. März, a) Gersmweiler.
b St. Arnual.
8. Dienstag, den 16. März, a) Kleinblittersdorf,
b) Völklingen, Jahrgänge1896,
1895 und ältere.
9. Mittwoch, den 17. März, a) Völklingen, Jahrgang 1897
b) Sulzbach, Jahrgang 1895,
und ältere, sowie Jahrgang
1896 von Buchstabe A bis
einschließlich K.
10. Donnerstag, den 18. März, Sulzbach, Rest des Jahrgangs
1896 sowie Jahrgang 1897
LII. Freitag, den 19. März, Saarbrücken, Jahrgänge 1896
1895 und ältere
12. Samstag, den 20. März, Saarbrücken, Jahrgang 1897
13. Mittwoch, den 24. März, Ludweiler
14. Freitag, den 26. März a) Riegelsberg,
b) Heusweiler, Jahrgänge 1895
und ältere.
15. Samstag, den 27. März, Heusweiler, Jahrgänge 1896
und 1897.
16. Montaqg, den 29. März, Dudweiler, Jahrgänge 1896.
1895 und ältere.
17. Dienstag, den 80. März, Dudweiler, Jahrgang 1897,
18. Mittwoch, den 31. März, St. Johann, Jahrgang 1896
1895 und ältere
19. Donnerstag, den 1. April, St. Johann, Jahrgang 1897.
Am 2. April findet die Loosung für die Militärpflichtigen
des Jahrgangs 1897 statt.
Saͤmmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der für
die Buͤrgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten Zeit
pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—⸗
sehen, vor der Königlichen Ersatzkommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 26 ad'7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver⸗
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
unsofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober⸗Ersatz-Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlafsung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober⸗-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhal—
tung der Familie gesetzlich verpflichteten Familien—
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
persönlich und pünkllich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt