Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

Nr. s.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung
betreffend die Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußischen
tkonsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe auf 31/. Prozent.
Die Schuldverschreibungen' der Preußischen konsolidirten
A⸗prozentigen Staatsanleihe, deren Inhaber nach 82 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1896 (Ges.«“S. S. 269) die
Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der
31/3-prozentigen konsolidirten Staatsanleihe angenommen
haben, sind nebst Zinsscheinanweisungen (Talons) und den
dazu gehörigen unten unter Nr. 3 näher bezeichneten Zins—
—D0
merk abzustempeln, sofern nicht nach der Bekanntmachung
des Herrn Finanzministers vom 29. Dezember 1896 (Reichsund
 Staatsanzeiger Nr. 308) bis zum 30. Juni 1897 die
kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerth der eingereichten
Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab
zu 31/3 Prozent verzinslichen Betrages in das Staats—
schuldruch beantragt wird.
In Betreff der Abstempelung der Schuldverschreibungen,
Zinsscheinanweisungen und Zinsscheine ist folgendes zu
beachten:
1. Die Schuldverschreibungen sind vom 15. Februar 1897
ab bei einer der nachbezeichneten Abstempelungsstellen, nämlich:
der Kontrolle der Staatspapiere zu Berlin, Oranienstraße
Nr. 92/94, bei einer der Regierungs Hauptkassen, der
Kreiskasse zu Frankfurt a. M, einer der Reichsbank—
hauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig, Dortmund,
Frankfurt, a. M. Hamburg, Hannover Köln, Königsberg
ĩ Pr., Leipzig, Magdeburg, Mannheim, München, Posen,
Stettin, Straßburg i. E., Stuttgart, einer der Reichsbank—⸗
stellen in Aachen, Braunschweig, Cassel, Chemnitz, Coblenz,
Crefeld, Dresden, Elberfeld, Erfurt, Essen, Gera, Görlitz,
Halle a. S., Karlsruhe, Kiel, Lübeck, Metz, Nordhausen,
Nürnberg, Wiesbaden, oder der Reichsbanknebenstelle in
Darmstadt
einzureichen.
Um eine baldige Rückgabe der eingelieferten Effekten
zu ermöglichen, empfiehlt es fich, dieselben behufs der Ab—
stempelung an die zunächst gelegenen Abstempelungsstelle
einzureichen.
2. Für Schuldverschreibungen, welche außer Kturs
gesetzt sind, ist eine Wiederinkurssetzung für die Vorlegung
—VV——
3. Mit den Schuldverschreibungen sind die Zinsschein⸗
anweisungen und, da nach 8 8 des Gesetzes vom 23. De—
zember 1896 die Verzinsung zu 4 Prozent mit dem 30
September 1897 aufhört,
a. bei den Schuldverschreibungen mit Januar / Juli⸗Zinsen
als erster der am 2. Januar 1888 fällige Zinsschein
und alle folgenden Zinsscheine,

Montag, den 22. Februar

— —

—

b. bei den Schuldverschreibungen mit April / Oktober-Zinsen
als erster der am 1. April 1888 fällige Zinsschein
und alle folgenden Zinsscheine
zur Abstempelung vorzulegen.
Die früher fälligen Zinsscheine sind, soweit dies nich
bereits geschehen, abzutrennen und nicht mit einzuliefern.
Sofern einzelne der hiernach zur Abstempelung mit
vorzulegenden Zinsscheine fehlen, ist dies in dem nach Nr,
4 und, 5 mit der Uebergabe-Erklärung einzureichenden Ver—
zeichnisse ebenso zu vermerken, wie das etwaige Fehlen von
Zinsscheinanweisungen.
4. Wer die Abstempelung durch die Kontrolle der
Staatspapiere bewirken lassen will, hat derselben die zu 1
und 3 genannten Effekten mit einer Uebergabe-Erklärung nebst
Verzeichniß vorzulegen. Genügt dem Einreicher der Effekten
eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist die
Uebergabe-Erklärung mit Verzeichniß einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist die Uebergabe-Erklärung
mit Verzeichniß doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhäl'
der Einreicher das eine Exemplar sofort mit einer Empfangs
bescheinigung zurück.
5. Wer die Abstempelung durch eine der obengenannten
Provinzialkassen oder Reichsbankanftalten bewirken lassen will,
hat den Effekten eine Uebergabe-Erklärung mit Verzeichniß
in zwei Exemplaren beizufügen. Das eine Exemplar wird
mit einer Empfangsbescheinigung versehen soaleich zurück
gegeben.
6. Formulare zu den Uebergabe Erklärungen mit Ver—
zeichnissen nebst besonderen Einlagebogen für solche Ein—
lieferer, welche eine größere Anzahl von Posten gesammelt
übergeben wollen, sind bei der Kontrolle der Staatspapiere in
Berlin, den obengenannten Preußischen Provinzialkassen, den
sämmtlichen Preußischen Kreiskassen und einer Anzahl von
Steuerämtern, Forstkassen und anderen Preußischen Kassen,
welche von den Königlichen Bezirks-Regierungen in den
Amtsblättern werden bekannt gemacht werden, sowie bei
sämmtlichen Reichsbankanstalten unentgeltlich zu haben.
Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von
Weiterungen zu den Uebergabe-Erklärungen ausnahmslos
diese Formulare zu verwenden.
7. Um, auch im Interesse der Einlieferer, eine rasche
Abfertigung zu ermöglichen, wird ersucht, in dem mit jeder
Uebergabe⸗-Erklärung verbundenen Nummern-Verzeichniß die
Schuldverschreibungen nach Werthabschnitten, Littern und
Nummern geordnet aufzuführen und die Effekten selbst ebenso
zu ordnen.
Zum Zwecke der Berechnung der Reichsstempelabgabe,
welche zum vollen Betrage auf die Staatskasse übernommen
wird, ift außerdem in jeder Uebergabe-Erklärung — ohn—
Nennung von Namen — anzugeben, ob die darin verzeich

1887.
            
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