Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Bierbrauers Gustav Schmidt
hierselbst ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen
uͤnd sind die angeordneten Schutzmaßregeln aufgehoben worden.
Saarbrücken, den 6. Februar 1897.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche in Püttlingen und Rockershausen ist
erloschen und sind die angeordneten Schutzmaßregeln auf⸗
gehoben.
Puttlingen, den 1. Februar 1897.
Der Bürgermeister.
Pickard.

Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Lud⸗
weiler ist erloschen und sind die verschiedenen Gehöftssperren
und die Ortssperre wieder aufgehoben worden.
Ludweiler, den 4. Februar 1897.
Der Bürgermeister.
W. Poller.

Bekanntmachung.
Nachdem die Schweineseuche unter den Schweinen der
Gemeinde Großrosseln und zwar in verschiedenen Gehöften
amtlich festgestellt worden ist, wird die Ortssperre für diese
Gemeinde hiermit angeordnet.
Ludweiler, den 4. Februar 1897.
Der Bürgermeister.
W. Voller.

Maßnahmen gegen die Maul-⸗ und Klauenseuche betreffend.
Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Maul—
und Klauenfeuche in den Regierungsbezirk und mit Rücksicht
auf das bösartige Auftreten dieser Seuche in der Pfalz wird
mit Ermächtigung des Kgl. Staatsministeriums des Innern
auf Grund des 8 20 des Reichsgesetzes über die Abwehr
23. Juni 1880
und Unterdrückung von Viehseuche vom J——
und 81 der vom Bundesrathe hierzu erlassenen Ausführungs⸗
Instruktion vom 27. Juni 1895 für den Umfang des
Regierungsbezirkes angeerdni was folgt:
—1.
Händler, welche Rindviehstücke und Schweine zum Zwecke
des Verkaufes aufstellen, müssen während des Transportes
mit einem thierärztlichen Zeugnisse über den seuchenfreien
Zustand dieser Thiere versehen sein.
Der Ausstellung des Zeugnisses hat eine gründliche
Untersuchung jedes einzelnen Thieres vorauszugehen.
Im Zeugnifsse müssen Zahl und Rasse, sowie annähernd
das Alter der Thiere angegeben und muß ausdrücklich be—
es sein, daß die vorgeschriebene Untersuchung stattgefunden
at.
Das Zeugniß, welches auf Verlangen den polizeilichen
Organen vorzuzeigen ist, hat nur eine Giltigkeit von 5
Tagen und muß nach Ablauf dieser Frist erneuert werden

Redaction des uicht⸗ amtlichen Theils Druck und

82.
Stellen Händler Rindviehstücke oder Schweine zum
Zwecke des Verkaufes ein, so haben sie hiervon der Orts—
—
Vorlage des in 81 bezeichneten Zeugnisses Anzeige zu er—
statten.

83.
Die so eingestellten Thiere bleiben alsdann 5 Tage der
Beobachtung unterstellt und dürfen während dieser Zeit
unter keinen Umständen, abgesehen von zwingenden Nothfällen
von ihrem Standorte entfernt werden.
Können die Thiere nicht von Anfang an in einem be—
sonderen, abgeschlossenen Raume untergebracht werden, so
müssen fämmiliche in demselben Gehöfte befindlichen Thiere
ebenfalls dieser stägigen Beobachtung unterstellt werden.
84.
Unmittelbar nach Ablauf der S5tägigen Beobachtungsfrist
sind die Thiere durch einen approbierten Thierarzt zu unter—
fuchen und erst freizugeben, wenn diese Untersuchung den
seuchenfreien Zusiand ergeben hat. Gegebenen Falls hat
der Thierarzt hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
Wird die Maul- und Klauenseuche auch nur bei einem
der auf diese Weise zu untersuchenden Thiere festgestellt, so
ist nach den einschlägigen allgemeinen seuchenpolizeilichen
Bestimmungen zu verfahren.
85.
Auf Rindviehstücke und Schweine, welche binnen 24
Stunden nach der Einstellung beim Händler zur Abschlachtung
gelangen, finden die Bestimmungen der 88 8 und 4 keine
Anwendungq.

86.
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung haben die
Händler zu tragen.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen
werden gemäß 8 66 des Reichsviehseuchengesetzes, bezw
gemäß 8328 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
88.
Gegenwärtige Anordnungen treten mit dem Tage ihrer
Veröffenilichung in Kraft und bleiben bis auf welteres
bestehen.
Speyer, den 28. Dezember 1896.
Königl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern:
J. B:: v. Wand, Kal. Regierungs-Direktor

Saarbrücken, den 16. Februar 18097.
Der Königliche Landrath, Bake.

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