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Kreis⸗
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken. J
Nr. G.
Montag, den 8. Februar
1897.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den
Prioritäts⸗Obligationen III. Serie der Bergisch-⸗Märkischen Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe VNr. J bis 20 zu den 3720/0igen
Prioritäts-Obligationen III. Serie der Bergisch-Märkischen
Fisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Jamar
1897 bis 831. Dezember 1906 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. Januar
1897 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst,
Oranienstraße 92/94, unten links, Vormittags von 9 bis 1
Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten
drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen.
owie in Fraukfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu
welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiser—
lichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt
dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs-Be—
scheinigung, so ist das Verzeichnißeinfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Falle erhaͤlt der Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichnng
der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die An—
weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
zeichnissen find bei den gedachten Provinzialkassen und den
don den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Priorität⸗Obligationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn
die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in
diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkaffen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 15. Dezember 1896
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffnrann.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden
In Gemäßheit des 8 28 des Statuts der Rheinischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft wird hiermit Fol—
gendes veröffentlicht:
Die Genossenschafts-Mitglieder sind verpfiichtet, nach⸗
bezeichnete Betriebs⸗-Veränderüngen binnen 14 Tagen nach
Eintritt derselben dem zuständigen Sektions-Vorftande (zu
Handen des Landraths begziehungsweise in selbständigen Stadt.
kreisen des Bürger- resp. Oberbürgermeisters) bei Vermeidung
der im Gesetze für die Unterlassung angedrohten Strafen
und sonstigen Nachtheile anznzeigen.
1. Jeden Wechsel in der Person des Betriebsunternehmers
(d. h. desjenigen, für dessen Rechnung ein land oder
forstwirthschaftlicher Betrieb statifindet);
2. jede Betriebseinstellung;
3. alle Zu- und Abgänge bei dem seither bewirthschafteten
Areale durch An- und Verkauf, An- und Verpachtung—
Schenkung, Erbschaft u. s. w.
Dusseldorf, den 18. Januar 1897.
Für den Provinzial-Ausschuß als Vorstand der
Rheinischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
Klein.
Nach 8 30 des Invaliditäts- und Altersvbersicherungs—
gesetzes muß der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen,
welcher weiblichen Personen, sofern fie eine Ehe eingehen,
zusteht, binnen 8 Monaten nach der Verheiratung geltend
zemacht werden. Der Vorstand hat seither, wie in seinem
Rundschreiben vom 15. Juli 1896 Seite 18 und 14 näher
dargethan, alle innerhalb der dreimonatigen Frist bei den
Ortsbehörden angemeldeten Ansprüche als rechtzeitig
gestellt angenommen. Nach einer inzwischen ergangenen
Revifiionsentscheidung des Reichs-Versicherungsgamts kann
indeß dieser Standpunkt nicht weiter aufrecht erhalten werden.
Das Reichs-Versicherungßsamt hat nämlich entschieden, daß
die gesetzliche Frist nur dann gewahrt wird, wenn der Antrag
binnen 3 Monaten seit der Eheschließung bei dem Vorstande
der zuständigen Versicherungsanstalt eingeht. Zu—
ständig ist nach 8 95 des Gesetzes der Vorstand derjenigen
Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge entrichtet
worden sind. Der Vorstand bittet daher die unteren Ver—
wvaltungsbehörden, die eingehenden Erstattungsanträge zur
Wahrung der Frist rechtzeitig einzusenden. Können in Aus—
aahmsfällen die Verhandlungen nicht vor Ablauf der Frist
zum Abschluß gebracht werden, so genügt eine Anmeldund