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Verordnung,
betreffend das Verbot der Abhaltung von Viehmärkten und des Handels
mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen im Umherziehen.
Zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauen—
seuche wird auf Grund des 8 28 des Reichsviehseuchen—
gesetzes und des 8 56 b Absatz 3 der Gewerbeordnung an⸗
geordnet, was folgt:
8S IL.
Die Abhaltung von Märkten für Rindvieh, Schweine,
Schafe und Ziegen ist bis zum 15. März d. Is. einschließ—
lich verboten.
Schlachtviehmärkte dürfen abgehalten werden, wenn das
aufgetriebene Vieh, ohne jede Ausnahme nicht wieder ab—
getrieben, sondern innerhalb dreier Tage nach dem Markt—
tage in dem öffentlichen, unter veterinärpolizeilicher Kontrole
stehenden Schlachthause des Marktortes geschlachtet wird
82.
Der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Ziegen im Umherziehen ist ebenfalls bis zum 15. März d.
Is. einschließlich verboten.
83.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1897 in Kraft.
84.
Zuwiderhandlungen gegen 8 1 dieser Verordnung werden
nach 8 66 Ziffer 4 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes
und Zuwiderhandlungen gegen 8 2 dieser Verordnung nach
3 148 Ziffer 7 a der Gewerbeordnung bestraft.
Straßburg, den 3. Januar 1897.
Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Abtheilung für Landwirthschaft und öffentlich Arbeiten.
Der Unterstaatssekretär.
gez.: Zorn von Bulach.
Personal-Chronik.
Personal-Veränderungen bei dem Königlichen Oberbergamt zu Bonn
im 4. Vierteljahr 1896.
Der Oberbergrath Vogel, bisher Leiter der Zentral⸗
verwaltung der Steinkohlenbergwerke König und Königin
Louise wurde zum Geheimen Bergrath und Vorsitzenden der
Bergwerksdirektion zu Saarbrücken vom 1. Oktober v Is.
ab ernannt.
Der Baurath Neufang ist am 31. Dezember v. Is. in
den Ruhestand getreten.
Der Bergrath Hueck, bisher Bergrevierbeamter zu
Hannover, wurde zum Direktor der Berginspektion II, Grube
Gerhard, ernannt und der Berginspektor Heintzmann von der
Berginspektion IV, Grube Dudweiler, unter Ernennung zum
Bergrevierbeamten und Bergmeister nach Herne versetzt.
Der Bergassessor Salchow, bisher beim Oberbergamt
Bonn, ist zum Berginspektor der Berginspetion I“V, Grube
Dudweiler, ernannt worden.
Bei der Berginspekrion XJ, Grube Camphausen, ist der
Revier-Büregauassistent Pfeifer, bisher beim Revier Watten—
scheid, zum Schichtmeister ernannt worden.
2. Der Schichtmeister Geduhn von der Berginspektion II,
Grube Gerhard, wurde zur Berginspektion Weilburg versetzi
und ihm die Rendantenstelle daselbst übertragen.
Saarbrücken, den 1. Februar 1897.
Der Königliche Landrath, Bake
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Am 8. Januar sind zu Beisitzern für das Berggewerbe—
gericht „Saarbrücken“ gewählt bezw. wiedergewählt:
Zur IJ. Kammer:
Hauer Jakob Jungmann 4. aus Schwarzenholz,
„Nitßtdolaus Schröder 2. aus Niedersalbach,
„ Karl Pitz 6. aus Dudweiler,
Schachtzimmerhauer Ernst RBosth aus Herrensohr.
Zur II. Kammer:
Hauer Johann André 7. aus Schwalbach,
Peter Cawall 2. aus Ludweiler,
„ichel Zipp 2. aus Schaffhausen.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl find
bis zum 8. Februar schriftlich beim Königlichen Oherbergamte
zu Bonn anzubringen.
Saarbrücken, den 26. Januar 1897.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar.
Ahels, Oberbergrath.
Der Metzgermeister Peter Fiebig zu Friedrichsthal hat An—
trag auf Genehmigung zur Erweiterung seines auf Flur 3 Nr. 930,226
des Gemeindebannes von Friedrichsthal errichteten, vom Kreis—
Ausschusse zu Saarbrücken unterm 9. November 1891. Nr. 1659 K. a4
konzessionierte Schlachthauses gestellt.
Dies wird in Gemäßheit des 8 17 der Gewerbeordnung und
der zur Ausführung der Gewerbeordnung ergangenen ministeriellen
Anweisung vom 19. Juli 1884 mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen das Projekt
binnen 14 Tagen bei der unterzeichneten Behörde, bei welcher die
Zeichnungen und Beschreibungen offen liegen, schriftlich in zwei
Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
welchem die diese Bekanntmachung eñthaltende Nummer des „Saar—
brücker Kreisblattes“ ausgegeben worden und ist für alle Ein—
wendungen, welche nicht aduf privatrechtlichen Titeln beruhen.
präklusivisch.
Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen in dem Verfahren
nicht mehr angebracht werden. Zugleich wird hiermit Termin zur
mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen äiui
Donnerstag den 25. Febrnar 1897, Vormittags 10 Uhr,
auf dem hiesigen Bürgermeisteramte auberaumt mit der Eröffnung,
daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Wider—
sprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vor—
jegangen wird.
Friedrichssthal, den 30. Januar 1897.
Der Bürgermeister.
FOrSKEB.
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