Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —
1897.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 45.
Bekanntmachungen der Central⸗Behoͤrden.

Montag, den 8. November

Im Privatwege hergestellte Kartenbriefe find zuläͤsfig.
Die Reichsdruckerei übernimmt für Privatpersonen die Ab—⸗
stempelung solcher Kartenbriefe mit dem Freimarkenstempel
unter den für die Abstempelung von Postkarten geltenden
Bedingungen. Die abzustempelnden Kartenbriefe müssen der
Reichsdruckerei ungefalzt überwiesen werden.
Berlin W., 19. Oktober 1897.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
von Podbielski.

Bekanntmachung,
betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera.
Vom 2. Oktober 1897.
Auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend
die Dwe und Unterdrückung von Vieh-Seuchen vom
283. Juni 1880 3.
J5 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
Für die Königlich preußischen Provinzen Schleswig⸗
Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und die
Rheinprovinz, sowie für die Hohenzollern'schen Lande
wird vom 11. Oktober d. Is. ab bis auf Weiteres
für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne
des 89 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 2. Oktober 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowski.

— —

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Befestigung der Hauen in Mühlsteinen der Getreidemühlen
Auf Grund der 88 137 und 139 des Landesverwaltungs
gesetzes vom 830. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird unter Zustimmung des Provinzialrathes für den Umfang
der Rheinvprovinz Nboihendes werdvdneir
1.
Zur Befestigung der Hauen in Mühlsteinen darf in
Mühlen, die Getreide zum Genuß für Menschen oder Thiere
verarbeiten, kein Blei verwendet werden.
Vorhandene derartige Bleibefestigungen müssen bis zum
Schlusse des Jahres 1898 entfernt werden.
Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, ausnahmsweise
 eine Befreiung von den vorstehenden Vorschriften ein⸗
treten zu lassen.
82.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den all⸗
gemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
Kobleuz, den 30. September 1897.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: zur Nedden

Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird auch im
Jahre 1898 ein etwa drei Monate währender Kursus in
der Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt in Berlin ab⸗
gehalten werden.
Termin zur Eröffnung desselben ist auf Freitag, den
1. Aprilek. Is. anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber⸗
innen find bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis
zum 15. Januar k. Is., Meldungen anderer Bewerberinnen
bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die
Betreffende wohnt, ebenfalls bis zum 15. Januar k. Is.
anzubringen.
Die in Berlin wohnenden, in keinem Lehramte stehenden
Bewerberinnen, haben ihre Meldungen bei dem Königlichen
Polizei⸗-Präsidium in Berlin ebenfalls bis zum 15. Januar
k. Is. anzubringen.
Den Meldungen sind die im 8 3 der Aufnahme-Be⸗
stimmungen vom 15. Mai 1894 bezeichneten Schriftstücke
geheftet beizufügen, die Meldung selbst ist aber mit diesen
Schriftstücken nicht zusammenzuheften.
Berlin, den 12. Oktober 1897.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Schneider.
Vom 1. November ab sollen „Kartenbriefe“ mit ein⸗
gedrucktem Werthzeichen zu 10 Pfg. eingeführt und bei den
Verkehrsanstalten des Reichsvpostgebiets zum Nennwerth
perkauft werden.
Auf die Kartenbriefe finden die Vorschriften für Briefe
Anwendung

Bekanntmachungen des Königlichen Regierunas—
Präsidenten.

Des Königs Majestät haben dem Vorstande des evan⸗
zelischen Stadtkirchen-Bauvereins zu Friedberg im Groß—
Jerzogthum Hessen mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 23.
o. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der ihm von
der Großherzoglichen Regierung gestatteten Geldverloosung
zur Gewinnung eines Theiles der Miitel für die Wieder—
Jerstellung der Stadtkirche in Friedberg auch im diesseitigen
Staatsgebiete und zwar in den Provinzen Hessen⸗Nassau.
Phpeinland und Westfalen Loose zu vertreiben
            
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